Am 02.12.2013 wurde eine Mutter von neun Kindern (15 Jahre, 14 Jahre, 13 Jahre, 11 Jahre, 10 Jahre, 8 Jahre, 6 Jahre, 4 Jahre und 2 Jahre alt) von mehren Polizeibeamten zu eicner achttäglichen Erzwingungshaft abgeholt.
Wie zuvor auch ihrem Ehemann, wird der kinderreichen Mutter zur Last gelegt, das Bußgeld für das Fehlen ihres Sohnes im Sexualkundeunterricht in der 6. Klasse nicht bezahlt zu haben. Mit dieser Strafe soll sie dazu gezwungen werden, die Geldbuße zu zahlen und damit gegen ihre Gewissensüberzeugung zu handeln.
Nach dem Deutschen Grundgesetz Art. 4 Abs. 1; Art. 6 Abs. 2 und auch nach der Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll N1) Abs. 2 haben vorrangig die Eltern das Recht, ihre Kinder gemäß ihrer Glaubens- und Gewissensüberzeugung zu erziehen, und der Staat ist verpflichtet, dieses zu ermöglichen und den Unterricht entsprechend der elterlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Die heutige staatliche Sexualerziehung verstößt gegen das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 II Satz 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat zum elterlichen Erziehungsrecht für alle Gerichte und Behörden bindend entschieden (BVerfGE 93,1/17)
„Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht garantiert, umfaßt Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten. Dem entspricht das Recht, sie von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch und schädlich erscheinen.“
Die Glaubens- und Weltanschauungserziehung ist Aufgabe der Eltern und nicht des Staates. Die Eltern haben das Recht, ihre Kinder von Glaubensüberzeugungen und weltanschaulichen Überzeugungen fernzuhalten, die sie für falsch und schädlich halten. Die staatliche Sexualerziehung erzieht die Schüler im Sinne der atheistischen Emanzipationsweltanschauung und hat sich damit einer Aufgabe ermächtigt, die den Eltern zusteht. Die staatliche Sexualerziehung ist damit rechtswidrig. Die Eltern haben somit das Recht, ihre Kinder von dieser Sexualerziehung fernzuhalten.
Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention:
„Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“
Die staatliche Schule hat die Glaubenserziehung und weltanschauliche Erziehung der Eltern im Unterricht und in der Erziehung der Schule sicherzustellen.
Die staatliche, selbstbestimmte, emanzipatorische Sexualerziehung schließt die gottbestimmte Sexualerziehung der Eltern aus und ist deshalb rechtswidrig.
Die Rechte der Schüler
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Kindes bei der staatlichen Sexualerziehung bestimmt (BVerfGE 47,46/75):
„Jedoch muß auch hier (erg: Wissensvermittlung durch die Schule) Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Kindes genommen werden. Belehrungen sollen daher erst erfolgen, nachdem der Lehrer sich gründlich über die psychologische Situation und den Reifegrad der Kinder informiert hat.“
Kinder haben das Recht, daß auf ihre psychische Situation und ihren Reifegrad bei der staatlichen Sexualererziehung Rücksicht genommen wird. Wird bei der staatlichen Sexualerziehung keine Rücksicht auf die psychische Situation und den Reifegrad eines Schülers genommen, so verletzt diese das Persönlichkeitsrecht des Schülers (Art. 2 I GG) und ist rechtswidrig. Jeder Schüler hat das Recht, eine staatliche Sexualerziehung für sich abzulehnen, die er als Verletzung seiner Intimsphäre empfindet (Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt (BVerfGE 47,46/73 f):
„Auch die Rechte des Kindes aus Art. 2 I GG werden durch die Sexualerziehung in der Schule berührt. Das Grundgesetz hat den Intim- und Sexualbereich des Menschen als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG gestellt? Die Erfahrung lehrt, daß gerade Jugendliche durch pädagogisch falsch angelegte Erziehungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Sexualität seelisch verletzt und in ihrer Entwicklung schwer geschädigt werden können.“
Jeder Schüler kann sein Verhältnis zur Sexualität einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter auf diese Einstellung hinnehmen will.
Die Schüler haben das Recht, ihre Teilnahme an der staatlichen Sexualerziehung abzulehnen, die sie in ihrer Intimsphäre verletzt. Werden sie dennoch – was leider geschieht – zur Teilnahme am Sexualkundeunterricht (leider auch an „katholischen“ Schulen gezwungen, verletzt die staatliche Sexualerziehung ihre Intimsphäre (Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG) und ist rechtswidrig.
Text: Christa Widmer/Linus Schneider