(Straßburg) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führt mit einem Urteil zugunsten eines französischen Homosexuellen ein neues Prinzip ein, mit dem nationales Recht übergangen wird. Die Richter stärkten die Homo-Rechte und üben politischen Druck auf die EU-Mitgliedsstaaten aus.
Der EuGH legte fest, daß Homo-Paare ein Recht auf Hochzeitsurlaub und andere Vergünstigungen haben, die ihnen der Arbeitgeber gewähren muß. Dieser „Rechtsanspruch“, so der Gerichtshof, habe auch von jenen Staaten garantiert zu werden, die dergleichen nicht in ihrer Rechtsordnung vorsehen.
Mit dem Urteil C‑267/12 sendet der Europäische Gerichtshof eine politische Botschaft an alle EU-Mitgliedsstaaten aus, vor allem jene, die keine Gleichstellung homosexueller Partnerschaften mit der Ehe kennen. Vorerst wird mit dem Urteil zwar nichts aufgezwungen, aber ein Grundsatz postuliert, wonach Homosexuelle, die in einer rechtlich anerkannten Partnerschaft leben, Heterosexuellen gleichgestellt werden müssen. Andernfalls sei eine „Diskriminierung“ gegeben. Die Juristen sehen in dem Spruch des Gerichtshofs eine direkte Aufforderung an die EU-Mitgliedsstaaten, sich in der Homo-Agenda anzupassen.
Der französische Fall
Der Fall, über den der EuGH zu befinden hatte, betrifft Fréderic Hay, einen Angestellten der französischen Bank Crédit agricole mutuel. Angestellten, die heiraten, wird ein Hochzeitsurlaub gewährt und eine Hochzeitsprämie ausbezahlt. Hay ist eine eingetragene Partnerschaft mit einem anderen Homosexuellen eingegangen. Er stellte einen Antrag an seinen Arbeitgeber um Gewährung der Prämie und des Sonderurlaubs, was die Bank aber verweigerte.
Hay zog vor Gericht. Der französische Kassationsgerichtshof fällte keine Entscheidung, sondern wandte sich wegen der davon berührten EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf an den Europäischen Gerichtshof. Die Verfahrensfrage lautete:
Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 dahin gehend auszulegen, dass die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, das Eingehen einer Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorzubehalten, ein rechtmäßiges, angemessenes und erforderliches Ziel darstellen kann, das die mittelbare Diskriminierung rechtfertigt, die sich daraus ergibt, dass ein Tarifvertrag, indem er eine Vergünstigung in Bezug auf Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen den eine Ehe schließenden Mitarbeitern vorbehält, zwangsläufig Partner gleichen Geschlechts, die einen zivilen Solidaritätspakt geschlossen haben, von der Gewährung dieser Vergünstigung ausschließt?
Der EuGH sagte Nein. Jede Form von Nicht-Gleichbehandlung des Herrn Hay mit heterosexuellen Arbeitskollegen stelle eine „Diskriminierung“ dar. In Frankreich wurde zwischenzeitlich auch die „Homo-Ehe“ eingeführt. Durch das Urteil des EuGH betrifft der Fall nicht mehr nur Frankreich, sondern die gesamte Europäische Union. Ein weiterer Etappensieg für die Homo- und Gender-Ideologen. Das Urteil zeigt, wie weit die Schwächung nationalen Rechts fortgeschritten ist. Die Richtlinien der EU machen den Europäischen Gerichtshof zur Letztinstanz, während nationale Parlamente und Gerichte nur mehr untergeordnete Hilfsorgane sind.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: Corriere della Sera