„Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe.“
„Es ist davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe.“
Das hat das Bundesverfassungsgericht am 19. Februar 2013 in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Sukzessivadoption durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner geschrieben.
Am 10. Mai 1957 urteilte es dagegen:
„[…] Demgegenüber liebt der typisch homosexuelle Mann den Jüngling und neigt dazu, ihn zu verführen.“
„1. Die Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität (§§ 175 f. StGB) verstoßen nicht gegen den speziellen Gleichheitssatz der Abs. 2 und 3 des Art. 3 GG, weil der biologische Geschlechtsunterschied den Sachverhalt hier so entscheidend prägt, daß etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten.
2. Die §§ 175 f. StGB verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt […]“
„Ein Blick auf die Behandlung des Problems der gleichgeschlechtlichen Unzucht in der neueren deutschen Strafrechtsgeschichte zeigt folgendes Bild: […] “
Soweit das Bundesverfassungsgericht von 1957.
Das Grundgesetz stammt vom 23. Mai 1949. In den maßgeblichen Artikeln für die Beurteilung dieser Sachverhalte ist es seither nicht verändert worden. Wie kommt das Gericht zu so unterschiedlichen Urteilen?
Text: Johannes Schroeter