„Heimlicher Paukenschlag“ im kirchlichen Arbeitsrecht?


DBK Arbeitsrecht
DBK Arbeits­recht

(Bonn) Der ange­se­he­ne Vati­kan­jour­na­list Edward Pen­tin spe­ku­lier­te am ver­gan­ge­nen Sams­tag, 22. Novem­ber 2014, über einen bevor­ste­hen­den „heim­li­chen Pau­ken­schlag“ der Deut­schen Bischofskonferenz. 

„Mit dem jüng­sten einer Rei­he von Ver­su­chen der deut­schen Bischö­fe, die Leh­re der Kir­che in Ein­klang mit säku­la­ren Wer­ten zu brin­gen, plant ein Unter­aus­schuss der Deut­schen Bischofs­kon­fe­renz, das kirch­li­che Arbeits­recht zu ändern, um Ange­stell­ten der Kir­che, die homo­se­xu­ell oder geschie­den und zivil wie­der­ver­hei­ra­tet sind, zu erlau­ben, in kirch­li­chen Insti­tu­tio­nen zu arbei­ten.“ Bis­lang müs­sen die Mit­ar­bei­ter im kirch­li­chen Dienst mehr oder weni­ger auf dem Boden der Leh­re der Kir­che stehen.

In einem Arti­kel für arbeits​recht​.de beschreibt Nadi­ne Burgs­mül­ler, Fach­an­wäl­tin für Arbeits­recht, das gegen­wär­ti­ge kirch­li­che Arbeits­recht wie folgt: „Im Rah­men die­ser Gestal­tungs­form kön­nen die Kir­chen den Arbeits­ver­trä­gen das beson­de­re Leit­bild einer christ­li­chen Dienst­ge­mein­schaft zu Grun­de legen. Das erlaubt es den Kir­chen dann, ihren Arbeit­neh­mern beson­de­re Loya­li­täts­pflich­ten auf­zu­er­le­gen und die Arbeit­neh­mer auf Grund der Arbeits­ver­trä­ge zur Ein­hal­tung der tra­gen­den Grund­sät­ze der kirch­li­chen Glau­bens- und Sit­ten­leh­re zu ver­pflich­ten. Mit­ar­bei­ter der katho­li­schen Kir­che, auf deren Arbeits­ver­hält­nis­se die ‚Grund­ord­nung des kirch­li­chen Dien­stes im Rah­men kirch­li­cher Arbeits­ver­hält­nis­se‘ ange­wen­det wird, unter­wer­fen sich mit der Unter­zeich­nung des Arbeits­ver­tra­ges den Grund­sät­zen der katho­li­schen Kir­che wie etwa der Unauf­lös­bar­keit der Ehe. Die Ver­let­zung sol­cher Grund­sät­ze kann im Ein­zel­fall dazu füh­ren, dass sogar eine frist­lo­se Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses als sach­lich gerecht­fer­tigt erscheint.“

Ein wesent­li­cher Grund für die erwar­te­te Ände­rung des kirch­li­chen Arbeits­rechts sei, so Edward Pen­tim im „Natio­nal Catho­lic Regi­ster“, die „berüch­tig­te Kir­chen­steu­er“, die zu Bequem­lich­keit auf Sei­ten der Kir­che geführt habe. Laut Pen­tin sag­te ein Kon­takt in der deut­schen Kir­che, es sei für vie­le Bischö­fe „schlicht aus­rei­chend, die Steu­er zu zah­len. Sie sind der Ansicht, man müs­se das Pri­vat­le­ben der Leu­te kei­ner Prü­fung unter­zie­hen.“ Die pasto­ra­len Kon­se­quen­zen einer mög­li­chen Ände­rung des kirch­li­chen Arbeits­rechts wären signi­fi­kant: „Jene, die in Bezie­hun­gen leben, wel­che die Kir­che stets als sünd­haft betrach­tet hat, wür­den zukünf­tig ihre Lebens­for­men impli­zit bestä­tigt sehen.“

Am heu­ti­gen Diens­tag, 25. Novem­ber 2014, ver­öf­fent­lich­te die Deut­sche Bischofs­kon­fe­renz eine vage Pres­se­mit­tei­lung, wonach der Stän­di­ge Rat in den letz­ten Tagen „über aktu­el­le Fra­gen zum kirch­li­chen Arbeits­recht“ bera­ten habe. „Im Mit­tel­punkt stan­den die geplan­ten Ände­run­gen der Loya­li­täts­ver­pflich­tun­gen.“ Man habe zudem über die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 20. Novem­ber 2014 gespro­chen, wonach ver­trag­lich ver­ein­bar­te Loya­li­täts­ob­lie­gen­hei­ten in kirch­li­chen Arbeits­ver­hält­nis­sen wei­ter­hin nur ein­ge­schränk­ter Über­prü­fung durch die staat­li­chen Gerich­te unter­lie­gen. Dies sei bei den Bischö­fen „auf ein posi­ti­ves Echo“ gesto­ßen, da man dar­in „eine Bekräf­ti­gung des kirch­li­chen Selbst­be­stim­mungs­recht“ sehe. Eine abschlie­ßen­de Erklä­rung zu die­sem The­ma wer­de von einer Arbeits­grup­pe unter dem Vor­sitz des Köl­ner Erz­bi­schofs Rai­ner Maria Kar­di­nal Woel­ki bis spä­te­stens zum 27. April 2015 vorgenommen.

Trotz der schein­ba­ren vor­läu­fi­gen Ent­war­nung ist erwäh­nens­wert, dass Edward Pen­tin den Sekre­tär der Deut­schen Bischofs­kon­fe­renz, Pater Hans Lan­gen­dör­fer SJ, für die mög­li­cher­wei­se immer noch bevor­ste­hen­den Locke­rung des kirch­li­chen Arbeits­rechts ver­ant­wort­lich macht. Sei­ner Quel­len zufol­ge, so Pen­tin, sei­en die Ände­rungs­vor­schlä­ge viel­leicht für rund andert­halb Jah­re im Gehei­men aus­ge­ar­bei­tet und geprüft wor­den. Die Spra­che der Ände­run­gen sei „absicht­lich nebu­lös“, mit For­mu­lie­run­gen „wie Wackel­pud­ding, nicht sehr kon­kret, und daher offen für Interpretationen“.

Text: M. Bene­dikt Buerger
Bild: DBK (Screen­shot)