P 5 – Zu gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
a) Gibt es in Ihrem Land eine zivile Gesetzgebung, die Verbindungen von Personen desselben Geschlechts anerkennt und damit in etwa der Ehe gleichstellt?
Ja. Als 2007 das Partnerschaftsgesetz (PartG) in Kraft trat, wurden im selben Jahr über 2000 eingetragene Partnerschaften begründet. Seither sank die Zahl der neu eingetragenen Partnerschaften jedes Jahr: um 54 Prozent im Jahr 2008, um 6 Prozent im Jahr 2009, um 17 Prozent im Jahr 2010 und um 7 Prozent im Jahr 2011. 2012 wurden rund 700 eingetragene Partnerschaften begründet. Dies entspricht erstmals einer Zunahme gegenüber dem Vorjahr (+3,4%). Nach wie vor begründen mehr Männer- als Frauenpaare eine eingetragene Partnerschaft (430 bzw. 270 im Jahr 2012). Die Adoption von Kindern ist nicht möglich. Sie wird jedoch von interessierten Kreisen angestrebt.
b) Was ist die Haltung der Teilkirchen und Ortskirchen sowohl gegenüber dem Staat, der die zivilen Verbindungen zwischen Personen desselben Geschlechts fördert, als auch gegenüber den von dieser Art von Verbindungen betroffenen Personen?
Die Teilkirche lehnt solche eheähnlichen zivilen Verbindungen ab. Denn sie führen zu einer Aushöhlung des Begriffes der Ehe zwischen einem Mann und einer Frau.
c) Welche pastorale Aufmerksamkeit ist möglich gegenüber Menschen, die sich für derartige Lebensgemeinschaften entschieden haben?
Auch wenn ihre Entscheidung nicht gutgeheissen werden kann, sind sie grundsätzlich gleich zu behandeln wie andere Personen, die sich in einer irregulären Situation befinden. Auch sie brauchen eine liebevolle Erklärung der Lehre der Kirche. Auch sie haben Anspruch auf eine angemessene seelsorgliche Begleitung, sofern sie dies wünschen. Obwohl eine kirchliche Trauung unmöglich ist, werden da und dort unerlaubterweise sogenannte “Segensfeiern“ durchgeführt.
d) Wie soll man sich auf pastoraler Ebene mit Blick auf die Glaubensweitergabe in jenen Fällen verhalten, in denen gleichgeschlechtliche Partner Kinder adoptiert haben?
Es soll vor allem das persönliche und geistliche Wohl der betroffenen Kinder im Auge behalten werden. Es darf nicht sein, dass diese Kinder Konsequenzen tragen müssen für eine Situation, die sie nicht selbst verschuldet haben.