(Brüssel) Die Justiz- und Innenminister der EU machen es möglich. Für Deutschland sind das die liberale Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und der christlichsoziale Hans-Peter Friedrich und für Österreich die beiden ÖVP-Ministerinnen Beatrix Karl und Johanna Mikl-Leitner. Am 6. und 7. Juni hat der Rat der Europäischen Union eine Reihe von Dokumenten zum Schutz der persönlichen Freiheit erlassen. Ausgangspunkt war der Bericht desselben Gremiums über die Anwendung der EU-Grundrechtecharta von 2012. Die Staatenvertreter der EU-Mitgliedsländer verpflichten sich darin, „extreme Formen der Intoleranz wie den Rassismus, den Antisemitismus, die Fremdenfeindlichkeit und die Homophobie zu bekämpfen“.
Unter den Dokumenten ist eine vom Rat für Justiz und Inneres erarbeitete Richtlinie hervorzuheben, die mit Januar 2015 in Kraft tritt. Sie führt zu einem zivilrechtlichen Novum, das faktisch in die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten eingreift.
Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen für Homosexuelle erhalten in allen EU-Staaten Rechtskraft
Zivilrechtlich erlassene Entscheidungen eines EU-Mitgliedsstaates erhalten automatisch in allen EU-Staaten Rechtskraft, wenn sie den „Schutz der Freiheit, der psychologischen und sexuellen Integrität und die persönliche Sicherheit“ betreffen. Die Richtlinie betrifft Schutzmaßnahmen für Personen, die bedroht wurden, Gewalt erlitten hatten oder wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ Ziel von Stalking waren.
Der Rat für Justiz und Inneres legt Wert auf die Betonung, daß die Richtlinie „für Personen jedweder sexuellen Orientierung“ Anwendung finden wird. Mit anderen Worten: Wenn der Homosexuelle Hinz von Kunz belästigt wurde und Kunz von einer zuständigen Behörde auferlegt wurde, Hinz nicht mehr mit Mails, Auflauern, Telefonanrufen und dergleichen zu belästigen, oder sich ihm zu nähern, dann wird diese Maßnahme nicht nur im Land Geltung haben, in dem diese Maßnahme erlassen wurde, sondern in allen EU-Staaten. Um die Umsetzung in einem Drittland zu erleichtern „sehen die neuen Bestimmungen ein Zertifikat vor, das wie eine Art Reisepaß funktioniert und alle wichtigen Informationen für eine schnelle und wirksame Mitteilung von Schutzmaßnahmen enthält, wenn eine geschützte Person sich von einem EU-Land in ein anderes bewegt“. Die EU hat damit neben der älteren Diplomatischen Immunität mit eigenem Diplomatenpaß eine Art von „Homo-Immunität“ mit eigenem Paß erfunden. Und wie die Diplomaten sind die Homosexuellen gewissermaßen unantastbar, wohin sie auch gehen. Wer es noch nicht gewußt haben sollte: Die Homosexuellen sind dabei, in der EU eine privilegierte Kaste zu werden.
Man könnte einwenden, das beträfe ja nur jene „wenigen“, für die explizit eine Schutzmaßnahme erlassen wurde. Doch die Sache ist komplexer. Jemand hat längst weiter gedacht.
Die Richtlinie mag angebracht sein, wenn ein Homosexueller tatsächlich Zielscheibe von Drohungen oder Gewalt wurde. Es drängt sich die Frage auf, ob die normalen Rechtsnormen für alle Bürger dafür nicht ausreichen. Sondernormen für Homosexuelle zeigen, daß sie nicht normal sind, sondern über den normalen Bürger hinausgehoben werden, in eine besonders geschützte Ebene. Warum aber?
Das (Homo-)Gesetz ist für alle gleich – Drei grundlegende Problemfelder
Aber die Richtlinie des EU-Justizrats wirft drei weitere Fragen auf. Eine vom Rat selbst getätigte Anmerkung unterstreicht, daß die Schutzmaßnahmen in einigen Rechtsordnungen zivilrechtlicher Natur in anderen aber strafrechtlicher und in wieder anderen administrativer Natur sind. Die Homogenisierung scheint daher ausgesprochen schwierig. Welchen Schluß zieht der Rat daraus? Er fordert alle Staaten auf, ihre Rechtsordnungen anzugleichen. Das Homo-Gesetz ist für alle gleich.
Das zweite Problem ist von ganz anderer Tragweite. Die von Hinz in Frankreich erlittene Belästigung ist als solche im Strafrecht eines anderen EU-Staates unbekannt, weshalb in diesem nach geltendem Rechtsverständnis auch keine Maßnahmen welcher Art auch immer zur Anwendung gelangen dürften. Was ist in einem solchen Fall zu tun? Europa weiß dazu nichts zu sagen. In der Logik der Richtlinie haben sich jedoch alle Staaten an die Rechtsordnung jenes EU-Landes anzupassen, das den Maßnahmenkatalog im „Kampf gegen Homophobie, Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit“ am weitesten vorangetrieben hat.
Das dritte Problem ist noch besorgniserregender. Wenn alle Staaten gezwungen sein werden, in der eigenen Rechtsordnung nicht vorgesehene Schutzmaßnahmen anzuwenden, ist es in logischer Fortentwicklung nur eine Frage der Zeit, bis diese Staaten gezwungen werden, auch in ihr Strafgesetzbuch die Straftatbestände aufzunehmen, die den zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen anderer Staaten zugrundeliegen. Ansonsten würde es als „seltsam“ gelten, daß Kunz in einem Land sich Hinz nicht nähern darf, obwohl er sich gemäß der Rechtsordnung dieses Landes nichts zuschulden kommen hat lassen. Das bedeutet, daß sich letztlich auch strafrechtlich zwangsläufig die Position jenes EU-Mitgliedsstaates durchsetzen soll, in der mit Strafmaßnahmen, Polizei und Justiz „Homophobe“ am strengsten verfolgt werden.
Radikalstem Gay friendly-Staat müssen sich alle EU-Staaten zivil- und strafrechtlich anpassen
Das bedeutet auch, daß das in jenen Staaten, in denen die Gender-Ideologie bereits in die Gesetzgebung eingedrungen ist, für „homophob“ gehaltene Verhalten automatisch in der ganzen EU unter Strafe gestellt wird. Und zwar in der radikalsten Form, etwa das Verbot von Schwulenwitzen. Einher geht eine gefährliche Einschränkung der persönlichen Freiheit Andersdenkender. Was auf den ersten Blick lediglich nach einer angebrachten Schutzmaßnahme für Vereinzelte gilt, soll in Wirklichkeit das Denken und Verhalten aller im Sinne der Gender-Ideologen verändern und bei Unwilligkeit mit strafrechtlicher Verfolgung erzwingen.
Künftig, so die Logik des Rats für Justiz und Inneres, genügt ein Staat, dessen Rechtsordnung „gay friendly“ umgebaut wurde, um in allen EU-Staaten das Recht Homosexualität, Aktivitäten von Homosexuellen und deren organisierte Lobby zu kritisieren, auf ein Minimum zu reduzieren.
Konkret bedeutet das zum Beispiel: Ein strenger Blick auf zwei Schwule, die sich in Norwegen ungeniert auf offener Straße küssen, führt dort in einer ersten Stufe zu Schutzmaßnahmen für die beiden Homosexuellen, die sich wegen aufgrund ihrer „sexuellen Orientierung“ belästigt fühlten. Die beiden Homosexuellen sind damit automatisch wegen ihres Homo-Paßes in allen EU-Staaten „zu schützen“. Auch in jenen Ländern, in denen man über eine solche Schutzmaßnahme nur den Kopf schüttelt. In einem weiteren Schritt wird dann in allen Staaten, sich öffentlich abknutschende Schwule mißbilligend anzuschauen zum Straftatbestand wie in Norwegen.
Maßnahmen zum Schutz persönlicher Freiheit Brückenkopf zur EU-weiten Einführung des Straftatbestandes „Homophobie“
Schlußfolgernd muß man festhalten, daß die gegenseitige Anerkennung von Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Freiheit, so wohlklingend sie des Weges kommen, lediglich ein Brückenkopf sind, um zwangsweise und systematisch in allen EU-Staaten den Straftatbestand „Homophobie“ einzuführen und zwar in der strengsten Form und unter Umgehung der nationalen Parlamente und Verfassungen. Der Rat für Justiz und Inneres hat ein System zur Beschleunigung der Homosexualisierung der EU gefunden, vor allem jener Staaten, die sich dem Diktat der Homo-Lobby noch nicht „angemessen“ gebeugt haben. Ein weiterer Schritt zur Schaffung eines europäischen „Homo-Rechts“.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: Wikicommons