Am 11. Februar, dem Fest der Gottesmutter von Lourdes, teilte der Heilige Vater Benedikt XVI. dem Kardinalskonsistorium und der ganzen Welt seine Entscheidung mit, auf das Pontifikat zu verzichten. Die Ankündigung wurde von den „fast völlig sprachlosen“ Kardinälen „wie ein Blitz aus heiterem Himmel“ „mit einem Gefühl der Fassungslosigkeit“ aufgenommen, laut den sofort danach vom Kardinaldekan Angelo Sodano an den Papst gerichteten Worten.
Wenn die Fassungslosigkeit der Kardinäle so groß war, kann man sich vorstellen, wie stark in diesen Tagen die Verunsicherung der Gläubigen ist, vor allem jener, die in Benedikt XVI. immer einen Bezugspunkt sahen und die sich nun gewissermaßen als Waisen fühlen, wenn nicht sogar verlassen, angesichts der so großen Schwierigkeiten, denen sich die Kirche in dieser Stunde gegenübersieht.
Dennoch kommt die Hypothese des Verzichts eines Papstes auf den päpstlichen Thron nicht völlig unerwartet. Der Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz, Karl Lehmann und der Primas von Belgien, Godfried Danneels hatten die Möglichkeit eines „Rücktritts“ von Johannes Paul II. vorgebracht, als dessen gesundheitlicher Zustand sich verschlechtert hatte. Papst Benedikt hatte dem deutschen Journalisten Peter Seewald im Gesprächs-Buch Licht der Welt 2010 gesagt: „Ja. Wenn ein Papst zu der Erkenntnis kommt, dass er physisch, psychisch und geistig den Auftrag seines Amtes nicht mehr bewältigen kann, dann hat er ein Recht und unter Umständen auch die Pflicht zurückzutreten.“ 2010 hatten sich 50 spanische Theologen dem Offenen Brief an die Bischöfe der ganzen Welt des Schweizer Theologen Hans Küng mit den Worten angeschlossen: „Wir glauben, daß das Pontifikat Benedikts XVI. aufgebraucht ist. Der Papst hat weder das Alter noch die Mentalität, um angemessen auf die schweren und dringenden Probleme, denen sich die katholische Kirche gegenübersieht, zu antworten. Wir denken daher, mit dem nötigen Respekt für seine Person, daß er von seinem Amt zurücktreten sollte.“ Und als zwischen 2011 und 2012 einige Journalisten wie Giuliano Ferrara und Antonio Socci über einen möglichen Rücktritt des Papstes schrieben, löste diese Hypothese unter den Lesern mehr Ablehnung als Zuspruch aus.
Über das Recht eines Papstes zurückzutreten, kann es keine Zweifel geben. Der neue Codex Iuris Canonici regelt die Eventualität eines Rücktritts des Papstes im Kanon 332, zweiter Absatz mit den Worten: „Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird.“ In den Artikeln 1 und 3 der Apostolischen Konstitution Universi Dominicis Grecis von 1996 über die Sedisvakanz ist im übrigen die Möglichkeit vorgesehen, daß die Vakanz des Apostolischen Stuhls nicht nur durch den Tod des Papstes, sondern auch durch dessen gültigen Verzicht eintreten kann.
In der Geschichte gibt es nicht viele belegte Episoden von Abdankungen. Der bekannteste Fall bleibt jener des heiligen Cölestin V., des Mönchs Pietro da Morrone, gewählt zu Perugia am 5. Juli 1294 und gekrönt zu L’Aquila am folgenden 29. August. Nach einem Pontifikat von nur fünf Jahren, hielt er es für angebracht, zurückzutreten, da er sich nicht auf der Höhe für das auszuübende Amt fühlte. Er bereitete daher seine Abdankung vor, indem er zuerst die Kardinäle konsultierte und dann eine Konstitution erließ, mit der er die Gültigkeit der von Gregor X. erlassenen Bestimmungen für das nächste Konklave bestätigte. Am 13. Dezember verkündete er in Neapel vor dem versammelten Kardinalskollegium seine Abdankung, legte die Insignien und die päpstlichen Gewänder ab und zog wieder das einfache Gewand eines Eremiten an. Am 24. Dezember 1294 wurde an seiner Stelle Benedetto Caetani mit dem Namen Bonifaz VIII. zum Papst gewählt. Ein weiterer Fall eines päpstlichen Verzichts – der letzte bis heute – erfolgte während des Konzils von Konstanz (1414–1418). Gregor XII. (1406–1415), der rechtmäßiger Papst, sandte – um das Abendländische Schisma (1378 bis 1417) zu beenden – seinen Bevollmächtigten Carlo Malatesta nach Konstanz, um seine Bereitschaft zum Rücktritt bekanntzugeben. Der Verzicht wurde offiziell am 4. Juli 1415 von der Konzilsversammlung angenommen, die gleichzeitig den Gegenpapst Benedikt XIII. absetzte. Gregor XII. wurde wieder als Kardinalbischof von Porto in das Heilige Kollegium aufgenommen und damit mit dem höchsten Rang nach dem Papst. Nachdem er seinen Namen und seine Insignien abgelegt und wieder seinen Namen Angelo Kardinal Correr angenommen hatte, zog er sich als Päpstlicher Legat in die Marken zurück und starb am 18. Oktober 1417 in Recanati.
Der Rücktritt an sich ist also kein Skandal. Er ist vom Kirchenrecht vorgesehen und trat im Laufe der Geschichte wenn auch nur selten ein. Es ist jedoch anzumerken, daß der Papst zurücktreten kann, und dies historisch auch manchmal tat, weil das Pontifikat als ein „rechtliches Amt der Kirche“ betrachtet wird, das nicht untrennbar mit der Person verbunden ist, die es ausübt.
Die apostolische Hierarchie allgemein übt nämlich eine doppelte Gewalt aus, die auf geheimnisvolle Weise in derselben Person vereint ist: die Weihegewalt und die Leitungsgewalt (vgl. zum Beispiel den heiligen Thomas von Aquin, Summa Theologica, II-IIae, q. 39, a. 3, resp.; III, q. 6. A. 2). Beide Gewalten zielen darauf ab, die spezifischen Zielsetzungen der Kirche zu verwirklichen, aber jede auf die ihr eigene Weise, die sie grundlegend von der anderen unterscheidet: die potestas ordinis ist die Gewalt, die göttlichen Gnaden zu verteilen und bezieht sich auf die Verwaltung der Sakramente und die Ausübung des offiziellen Kultes; die potestas iurisdictionis ist die Macht, die Kirche als Institution und die einzelnen Gläubigen zu regieren.
Die Weihegewalt unterscheidet sich von der Leitungsgewalt nicht nur wegen der Verschiedenheit der Natur und des Objekts, sondern auch durch die Art und Weise, in der sie verliehen wird, da ihr ureigen ist, daß dies durch die Weihe geschieht, das heißt durch ein Sakrament und die Einprägung einer heiligen Wesensart. Der Besitz der potestas ordinis ist absolut unauslöschlich, da ihr Rang nicht zeitliche Zuständigkeiten sind, sondern dem, dem sie übertragen sind, damit ein Wesensmerkmal einprägen. Wird ein Getaufter Diakon, Priester oder Bischof, dann ist er das laut Kirchenrecht für immer und keine menschliche Autorität kann diesen ontologischen Zustand ändern. Die Leitungsgewalt hingegen ist auslöschbar, da zeitlich begrenzt und widerrufbar. Ihr Dienst, den physische Personen ausüben, endet mit der Beendigung des Mandats.
Eine weitere wichtige Eigenschaft der Leitungsgewalt ist ihre Territorialität, zumal die Grade der Weihegewalt absolut unabhängig von jeder territorialen Einschränkung sind, zumindest was die Gültigkeit ihrer Ausübung anbelangt. Die Zuständigkeiten der Leitungsgewalt sind dagegen immer im Raum klar umrissen und haben im Territorium eines ihrer konstitutiven Merkmale, ausgenommen, und das ist entscheidend, der Pontifex Maximus, der keiner räumlichen Einschränkung unterliegt.
In der Kirche steht die Leitungsgewalt iure divino dem Papst und den Bischöfen zu. Über die Fülle dieser Gewalt verfügt allerdings nur der Papst, der, als Fundament, das gesamte kirchliche Gebäude trägt. In ihm konzentriert sich die gesamte Hirtengewalt und in der Kirche ist keine Hirtengewalt unabhängig von ihm vorstellbar.
Die progressive Theologie vertritt hingegen, im Namen des Zweiten Vatikanischen Konzils, eine sakramentale und charismatische Reform der Kirche, die die Weihegewalt der Leitungsgewalt, die Kirche der Liebe jener des Rechts, die bischöfliche Struktur der monarchischen entgegensetzt. Dem Papst, reduziert auf einen Primus inter pares innerhalb des Bischofskollegiums stünde nur eine ethisch-prophetische Funktion zu, ein „Ehren-„ oder „Liebesprimat“, aber nicht der Regierung und der Jurisdiktion. In dieser Perspektive wurde von Hans Küng und anderen die These eines Pontifikats „auf Zeit“ und nicht mehr auf Lebenszeit vorgebracht, als Regierungsform, wie sie die Schnellebigkeit der modernen Welt und der ständig neuen Probleme erfordere.
„Wir können keinen 80jährigen Papst haben, der physisch und psychisch nicht mehr vollständig gegenwärtig ist“, sagte Küng dem Südwestrundfunk. Küng sieht in der Einschränkung des päpstlichen Mandats einen notwendigen Schritt für eine radikale Reform der Kirche. Der Papst würde zu einem Verwaltungsratsvorsitzenden ohne Entscheidungsgewalt reduziert, mit einer „offenen“ kirchlichen Struktur zur Seite, die als permanente Synode die Entscheidungsgewalt hätte.
Wenn man aber überzeugt ist, daß das Wesen des Papsttums in der sakramentalen Weihegewalt liegt und nicht in der höchsten Leitungsgewalt, dann könnte der Papst nie zurücktreten. Wenn er es täte, würde er durch den Verzicht lediglich die Ausübungsbefugnis der höchsten Gewalt verlieren, nicht aber die Gewalt selbst, die ihm wie die sakramentale Weihe unauslöschlich eingeprägt ist, aus der sie hervorgeht.
Wer die These eines Rücktritts zuläßt, muß damit gleichzeitig zugeben, daß der Papst seine summa potestas von der Leitungsgewalt, die er ausübt bekommt und nicht vom Sakrament, das er empfängt. Die progressive Theologie befindet sich daher in einem Widerspruch mit sich selbst, wenn sie beansprucht, daß das Papsttum auf seiner sakramentalen Natur beruht, dann aber den Rücktritt eines Papstes fordert, der nur zulässig und denkbar ist, wenn sein Amt auf der Leitungsgewalt beruhen würde. Aus demselben Grund kann es nach dem Verzicht von Benedikt XVI. nicht „zwei Päpste“ geben, einen im Amt und einen „emeritierten“, wie fälschlicherweise gesagt wurde. Benedikt XVI. wird wieder Seine Eminenz Kardinal Ratzinger werden und wird keine Vorrechte mehr ausüben können, wie die Unfehlbarkeit, die zuinnerst mit der päpstlichen Leitungsgewalt verbunden sind.
Der Papst kann also zurücktreten. Aber ist es opportun, daß er es tut? Enzo Bianchi, ein sicher nicht „traditionsverbundener“ Autor, schrieb am 1. Juli 2002 in der Tageszeitung La Stampa: „Gemäß der großen Tradition der Kirche des Westens und des Ostens sollte kein Papst, kein Patriarch, kein Bischof nur wegen Erreichung einer Altersgrenze zurücktreten. Es ist wahr, daß es seit gut 30 Jahren in der katholischen Kirche eine Bestimmung gibt, die die Bischöfe auffordert, mit Vollendung des 75. Lebensjahres dem Papst ihren Amtsverzicht anzubieten, und es ist wahr, daß alle Bischöfe im Gehorsam dieser Einladung Folge leisten und ihn anbieten, und es ist auch wahr, daß normalerweise die Rücktrittsangebote angenommen werden. Aber es bleibt eine jüngste Bestimmung und Praxis, die von Paul VI. festgelegt und von Johannes Paul II. bestätigt wurde. Es ist durch nichts ausgeschlossen, daß dies in Zukunft revidiert wird, nachdem man die dadurch in diesen Jahrzehnten verursachten Vorteile und Schwierigkeiten abgewogen hat.“
Die Bestimmung, wonach die Bischöfe mit 75 Jahren von ihren Diözesen zurücktreten, ist eine ganz junge Phase der Kirchengeschichte, die den Worten des heiligen Paulus zu widersprechen scheint, daß der Hirte berufen ist ad convivendum et ad commoriendum (2 Kor 7, 3), an der Seite seiner Herde zu leben und zu sterben. Die Berufung eines Hirten, wie die eines jeden Getauften, verpflichtet nämlich nicht zu einem bestimmten Alter und ist nicht an eine bestimmte Gesundheit gebunden, sondern bis zum Tod.
Von diesem Blickwinkel aus betrachtet erscheint der Verzicht Benedikts XVI. auf das Pontifikat in theologischer und kanonischer Hinsicht wie ein legitimer Akt, aber in historischer Hinsicht als absolute Diskontinuität mit der Tradition und der Praxis der Kirche. Betrachtet man es vom Blickwinkel der möglichen Konsequenzen, die daraus erwachsen könnten, dann handelt es sich nicht nur um irgendeinen „innovativen“, sondern um einen radikal „revolutionären“ Schritt, wie ihn der Linksliberale Eugenio Scalfari in der Tageszeitung La Repubblica am 12. Februar nannte.
Das Erscheinungsbild der päpstlichen Institution wird in den Augen der Weltöffentlichkeit nämlich ihrer Sakralität entkleidet, um den Beurteilungskriterien der Modernität überantwortet zu werden. Nicht zufällig schrieb am selben Tag Massimo Franco im Corriere della Sera vom „extremen, letzten, unwiderruflichen Krisensymptom eines Regierungssystems und einer Form des Papsttums“.
Man kann weder einen Vergleich ziehen mit Cölestin V., der zurücktrat, nachdem er mit Gewalt aus seiner Eremitenzelle herausgerissen worden war, um ihn auf den Papstthron zu setzen, noch mit Gregor XII., der zum Amtsverzicht gezwungen war, um die schwerwiegende Frage des Abendländischen Schismas zu lösen.
Es handelte sich um Ausnahmefälle. Welche Ausnahmesituation liegt aber der Entscheidung Benedikts XVI. zugrunde? Der offizielle Grund, der in seine Worte vom 11. Februar gemeißelt ist, drückt statt einer Ausnahme vielmehr die Normalität aus: „Aber die Welt, die sich so schnell verändert, wird heute durch Fragen, die für das Leben des Glaubens von großer Bedeutung sind, hin- und hergeworfen. Um trotzdem das Schifflein Petri zu steuern und das Evangelium zu verkünden, ist sowohl die Kraft des Kör pers als auch die Kraft des Geistes notwendig, eine Kraft, die in den vergangenen Monaten in mir derart abgenommen hat, daß ich mein Unvermögen erkennen muß, den mir anvertrauten Dienst weiter gut auszuführen.“
Wir stehen nicht einer schweren Handlungsunfähigkeit gegenüber, wie dies bei Johannes Paul II. im letzten Abschnitt des Pontifikats der Fall war. Die intellektuellen Fähigkeiten Benedikts XVI. sind vollkommen intakt, wie er in einer seiner letzten und bedeutendsten Meditationen am Priesterseminar der Diözese Rom bewiesen hat [8. Februar], und seine Gesundheit ist „im Großen und Ganzen gut“, wie der Sprecher des Heiligen Stuhls, Pater Federico Lombardi, präzisierte, laut dem der Papst jedoch in letzter Zeit „das Ungleichgewicht der Verpflichtungen fühlt, zwischen den zu bewältigenden Problemen und den Kräften, über die er nicht mehr zu verfügen“ meint.
Dennoch, ab dem Augenblick der Erwählung, empfindet jeder Papst ein verständliches Gefühl der Unzulänglichkeit und ein Mißverhältnis zwischen den persönlichen Fähigkeiten und der Last des Auftrags, den zu erfüllen er gerufen ist. Wer kann sagen, imstande zu sein, allein mit seinen Kräften den munus des Stellvertreters Christi zu tragen? Der Heilige Geist aber steht dem Papst bei, nicht nur im Augenblick der Wahl, sondern bis zum Tod, in jedem Augenblick, auch den schwierigsten seines Pontifikats. Heute wird der Heilige Geist häufig unangebracht angerufen, wie etwa wenn man beansprucht, daß er jeden Akt und jedes Wort eines Papstes oder eines Konzils decken solle. In diesen Tagen ist er aber der große Abwesende in den Kommentaren der Massenmedien, die den Schritt Benedikts XVI. nach rein menschlichen Kriterien bewerten, so als sei die Kirche ein multinationaler Konzern, die ohne jeden übernatürlichen Einfluß bloß nach Effektivitätskriterien geleitet wird.
Man muß sich aber fragen: Wie viele Päpste haben in zweitausend Jahren Geschichte bei guter Gesundheit regiert und haben keinen Verfall der Kräfte verspürt und haben unter Krankheiten und moralischen Prüfungen aller Art gelitten? Das physische Wohlbefinden war nie ein Kriterium der Kirchenregierung. Wird es eines ab Benedikt XVI. sein? Ein Katholik kann nicht anders als sich diese Fragen zu stellen und wenn er sie sich nicht stellt, dann werden sie durch die Fakten gestellt, wie im kommenden Konklave, wenn die Wahl des Nachfolgers Benedikts sich schicksalsträchtig einem jungen Kardinal im vollen Besitz der Kräfte zuneigt, damit er für geeignet befunden wird für die schwere Mission, die ihn erwartet. Außer der Kern des Problems würde in jenen „Fragen, die für das Leben des Glaubens von großer Bedeutung sind“ liegen, auf die der Papst Bezug genommen hat und die auf die Situation der Unregierbarkeit anspielen könnten, in der sich die Kirche zu befinden scheint.
Es wäre unter diesem Aspekt wenig angebracht, das Pontifikat Benedikts XVI. bereits als „abgeschlossen“ zu betrachten und vorschnell Bilanz zu ziehen, ohne den von ihm angekündigten, schicksalsschweren Stichtag abzuwarten: den Abend des 28. Februar 2013, ein Datum, das in die Kirchengeschichte eingehen wird. Vor, aber auch nach diesem Datum, könnte Benedikt XVI. noch Hauptfigur neuer, unvorhergesehener Szenarien sein. Der Papst hat seinen Rücktritt angekündigt, aber nicht sein Schweigen. Seine Entscheidung gibt ihm eine Freiheit zurück, derer er sich vielleicht beraubt fühlte. Was wird Benedikt XVI., oder Kardinal Ratzinger in den nächsten Tagen, Wochen und Monaten sagen und tun? Und vor allem, wer wird das Schifflein Petri durch die neuen Stürme lenken, die es zwangsläufig erwarten, und auf welche Weise?
* Roberto de Mattei war Professor für Zeitgeschichte an der Universität Cassino, heute Professor für Kirchengeschichte an der Europäischen Universität in Rom, er war Berater der italienischen Regierung in außenpolitischen Fragen, stellvertretender Vorsitzender des Nationalen Forschungsrats (CNR) der Republik Italien, Direktor und Herausgeber der Zeitschrift Radici Cristiane und des katholischen Nachrichtendienstes Corrispondenza Romana, Autor der Konzilsgeschichte: Das Zweite Vatikanische Konzil – eine bislang ungeschriebene Geschichte, Edition Kirchliche Umschau, für das er 2011 mit dem italienischen Historikerpreis Acqui Storia ausgezeichnet wurde.
Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: Corrispondenza Romana