Gero P. Weishaupt, in Aachen geboren und aufgewachsen, jetzt Gerichtsvikar des Bistums s’Hertogenbosch und Dozent für Kirchenrecht am Priesterseminar derselben Diözese, hat im Internet einen kirchenrechtlichen Kommentar zum MP Summorum Pontificum publiziert [„Das Motu Proptio Summorum Pontificum Benedikts XVI. und der Begleitbrief. Ein kirchenrechtlicher Kommentar“ – https://kirchenrechtlicher-kommentar.gero-p-weishaupt.com], der hier in der Version vom 17. Februar 2010 von Prälat Dr. Markus Walser besprochen wird.
In einer Art Vorwort verweist der Verfasser auf eine Autobiographie des jetzigen Heiligen Vaters Papst Benedikts XVI. und damaligen Kardinals, die im Jahr 1997 publiziert wurde und in der er sich Joseph Ratzinger eine „liturgische Versöhnung“ wünschte, die das Zweite Vatikanische Konzil nicht als Bruch, sondern „als Entwicklungsstufe“ versteht. Auf einer weiteren Seite werden zentrale Aussagen des Begleitbriefs zum Motu Proprio wiedergegeben. Weishaupt interpretiert das MP Summorum Pontificum als päpstliche „Weichenstellung“ „für eine neue liturgische Bewegung“. Es scheint in der Tat so, als ob es Spuren einer kleinen liturgischen Renaissance gäbe. Somit könnte man im Umkehrschluß der folgenden Aussagen Kardinal Ratzingers in der jetzigen Kirchenkrise wieder etwas Hoffnung schöpfen: „Ich bin überzeugt, daß die Kirchenkrise, die wir heute erleben, weitgehend auf dem Zerfall der Liturgie beruht, die mitunter sogar so konzipiert wird, ‚etsi Deus non daretur‘: daß es in ihr gar nicht mehr darauf ankommt, ob es Gott gibt und ob er uns anredet und erhört“ (Joseph Ratzinger, Aus meinem Leben. Erinnerungen, München 1997, S. 174).
Nun folgt im Ablauf der Internet-Publikation der Text des Motu Proprio in lateinischer Sprache und in einer deutschen Übersetzung, wie sie in den „Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls“, Nr. 178 abgedruckt wurde. Dabei dürfte sich in der deutschen Übersetzung von Art. 1 im letzten Satz ein nicht erforderliches „sie“ eingeschlichen haben.
Im Vorwort erläutert der Verfasser, daß seine Publikation eine Interpretation und ein Kommentar des Gesetzestextes sein will und darüber hinaus auch auf Fragen der „nachkonziliaren Sakramentendisziplin“ (besser: der Sakramentendisziplin nach dem Zweiten Vaticanum; denn seit dem Apostelkonzil ist eigentlich alles „nachkonziliar“) eingeht. Unabhängig von der Aussage des Gesetzgebers in Art. 1, daß das Missale Pius V. bzw. Johannes XXIII. nie abrogiert wurde, kommt der Verfasser aufgrund der Analyse der Texte des Zweiten Vatikanums und des Missale Pauls VI. zum gleichen Schluß. Zu Recht wird festgestellt, daß der Gesetzgeber wohl an die Institute des gottgeweihten Lebens und an die Gesellschaften des apostolischen Lebens gedacht hat, für die Personalprälatur aber keine Regelung vorsieht (Art. 3, FN 96). Korrekt weist der Verf. bei Art. 5 darauf hin, daß die beständige Gruppe von Gläubigen nicht aus Pfarrangehörigen bestehen muß. Ein Pfarrzwang besteht hier nicht. Auch wird betont, daß diözesane Ausführungsbestimmungen, die dem MP Summorum Pontificum widersprechen, nichtig sind.
Bei der Bestimmung zum Breviergebet (Art. 9 § 3) kommt der Verfasser zum Schluß: „Betet ein solcher Kleriker das Breviarium Romanum in der Form der Liturgia Horarum, dann kommt er der in can. 273 § 2, 3° ihm auferlegten Pflicht zum Brevier- bzw. Stundengebet nach.“ Zu präzisieren ist der Satz im Kommentar zu Art. 10: „Da die Personalpfarrei nicht territorial begrenzt ist, gehören zu ihr alle Gläubigen, die ihren Wohnsitz im Jurisdiktionsbereich des Diözesanbischofs (Ortsordinarius) haben und einer Kategorie zuzuordnen sind, zu deren seelsorglichen Betreuung der Diözesanbischof (Ortsordinarius) die betreffende Personalpfarrei errichtet hat.“ Jede Personalpfarrei ist selbstverständlich territorial begrenzt; auch wenn das primäre Kriterium der Zugehörigkeit ein personales ist, bleibt als sekundäres der Wohnsitz. Es kann in einem Bistum mehrere Personalpfarreien mit dem gleichen Kriterium, aber anderer territorialer Umschreibung geben, z.B. auch mehrere Personalpfarreien für den außerordentlichen Ritus. Der Kommentar springt dann von 10.3. zu 10.5 (10.4. fehlt).
Nach den Ausführungen zu den Normen des Motu Proprio Summorum Pontificum folgen Überlegungen zu aktuellen Fragen der Sakramentendisziplin, die mit folgenden Zitaten zusammengefaßt werden können:
- Die Kommunion unter beiden Gestalten ist für die Gläubigen im außerordentlichen Ritus nicht möglich. Es ist üblich, in der Form der Mundkommunion den Herrenleib zu empfangen. „Dennoch kann die Handkommunion auch in der überlieferten Form der Meßfeier kirchenrechtlich nicht verweigert werden, wenn ein Gläubiger trotz mehrmaliger Unterweisung durch den Priester zu erkennen gibt, diese Form vorzuziehen.“
- „Da es sich bei den Dienstämtern (ministeria) des Lektors, der nicht die nach der früheren Disziplin zu erteilende sogenannte niedere Weihe des Lektors erhalten hat, der Meßdienerin und des Kommunionhelfers bzw. der Kommunionhelferin nicht um fundamentale Rechte der Getauften handelt, von denen ihr Heil abhängt, können sie in der außerordentlichen Form des Römischen Meßritus in Anerkennung und Respekt vor den dortigen Gewohnheiten, die zum Gewohnheitsrecht verstärkt sind, nicht zum Einsatz kommen. Was den außerordentlichen Kommunionspender angeht, so ist dieser Dienst in der außerordentlichen Form des Römischen Messritus völlig ausgeschlossen, nicht nur weil die Kommunionspendung durch Laien kein in der Taufe begründetes Recht ist, sondern auch weil die frühere Disziplin bzw. das alte Recht den Laien-Kommunionhelfer nicht kennt.“
- „Die erleichterte Normen über die eucharistische Nüchternheit und den zweimaligen Kommunionempfang an einem Tag sind als Normen eucharistischer Frömmigkeit aufzufassen. Sie haben keinen Bezug zum rituellen Vollzug der Messe. Darum ist es den Gläubigen freigestellt, zwischen der strengeren Disziplin des alten Rechts und den erleichterten Bestimmungen der nachkonziliaren Liturgiereform zu wählen.“
Es folgen als drittes Kapitel die „Ziele“, die der Verfasser im MP Summorum Pontificum sieht. Die durchaus interessanten und zutreffenden Ausführungen zur „Reform der Reform“ – gemeint ist die Reform des Missale Romanum 2002 – haben die von Papst Benedikt XVI. gewünschte Befruchtung des ordentlichen Ritus durch den außerordentlichen zum Anknüpfungspunkt, gehen aber über das hinaus, was im MP Summorum Pontificum steht und in diesem Zusammenhang kommentiert werden kann. Dabei geht es z.B. um die Frage der Zelebrationsrichtung oder der Musica Sacra im ordentlichen Meßritus. Der Verfasser entwickelt Desiderate betreffend Änderungen im Missale Romanum 2002, die der Rezensent ohne weiteres unterstützt und über deren Verwirklichung er sich sehr freuen würde. Es sind fundierte und erbauliche Ausführungen.
Insgesamt handelt es sich um einen umfassenden, sorgfältig erstellten und empfehlenswerten Kommentar zum Motu proprio Summorum Pontificum Benedikts XVI.
Nach den ermutigenden Ausführungen zu den Zielen, ist ein Blick in die Wirklichkeit ernüchternd, was als Randbemerkung angebracht sei: 2002 wurde einem alternden Papst ein Meßbuch zur Approbation vorgelegt, das manche als nicht geglückte Revision einer nicht geglückten Reform bezeichnen würden. Dieses Meßbuch gilt es jetzt anhand der Kriterien der Instruktion Liturgiam authenticam in die Landessprachen zu übersetzen, wobei es durchaus zu Verbesserungen im Vergleich zum aktuellen deutschen Meßbuch kommen kann, zum Beispiel bei einer (von den Bischöfen noch nicht approbierten) genaueren Übersetzung der Wandlungsworte. Es ist aber müßig, darauf hinzuweisen, daß eine Übersetzung kaum besser sein kann, als das Original. Der Spielraum des jetzigen Papstes ist beim Missale gering: Es bräuchte kühnen Mut, ein nicht einmal zehn Jahre altes Meßbuch seines Vorgängers, von dem man sagt „Santo subito“, wesentlich abzuändern. Kleine Schritte sind erfolgt, wie etwa die Entfernung der Kinderhochgebete, doch bräuchte es für ein aus der Sicht der Tradition gelungenes Resultat ganz grundsätzliche Klärungen.
Kostproben aus dem Missale Romanum 2002, zum Teil schon im Missale Romanum 1970 enthalten: Es gibt ein Meßformular für „Initio anni civilis“ (für das bürgerliche Neujahr), das aber am 1. Januar nicht verwendet werden darf. Wohl für das Chinesische Neujahr? Es gibt im Missale 2002 etwa 40 Meßformulare für Verstorbene, nochmals deutlich mehr als im Missale Romanum 1970, darunter zwei verschiedene Tagesgebete für verstorbene Eheleute, wo man darum betet, daß der Herr diejenigen, die einander auf Erden in ehelicher Liebe zugetan waren, im Himmel nun in der Fülle seiner Liebe vereint. Bisher dachte man: „Bis der Tod euch scheidet…“ Was ist zu beten, wenn der Verstorbene (auf Erden) ein zweites Mal treu und glücklich verheiratet war? Oder vielleicht sogar untreu war? Natürlich kann das alles auch richtig verstanden werden. Doch braucht es das? Diese Frage stellt sich bei vielen liturgischen Neuerungen. Sollte nicht bei jeder liturgischen Änderung die Frage im Vordergrund stehen: Wie viele Seelen werden dadurch gerettet?
Prälat Dr. Markus Walser ist General- und Gerichtsvikar des Erzbistums Vaduz