Mißbrauchsfall Milwaukee: Die Anklage der New York Times – und wie es wirklich war


„Hohe Funk­tio­nä­re des Vati­kans – ein­schließ­lich der künf­ti­ge Papst Bene­dikt XVI – unter­nah­men nichts gegen einen Prie­ster, der rund 200 tau­be Kin­der sexu­ell belä­stig­te, obwohl meh­re­re ame­ri­ka­ni­sche Bischö­fe mehr­fach davor warn­ten, daß das Aus­blei­ben einer kla­ren Akti­on die Kir­che in Ver­le­gen­heit brin­gen könn­te.“  So beginnt der „Ent­hül­lungs­ar­ti­kel“ der New York Times, der inzwi­schen von zahl­rei­chen Medi­en rund um den Erd­ball, vor allem aber in den west­li­chen Län­dern mit gro­ßen Schlag­zei­len über­nom­men wurde.

Anzei­ge

Liest man die gesam­te Doku­men­ta­ti­on der NYT auf ihrer Inter­net­sei­te jedoch genau, stellt man fest, daß sie das genaue Gegen­teil einer solch ten­den­ziö­sen Les­art ent­hält. Es geht um Pater Law­rence Mur­phy, der zwi­schen 1950 und 1974 Kaplan an einer Schu­le für tau­be Kin­der in der Diö­ze­se Mil­wau­kee war.

Die Doku­men­te bele­gen, daß die ein­zi­gen, die sich für die Schand­ta­ten von P. Mur­phy inter­es­sier­ten und dage­gen vor­gin­gen, die ame­ri­ka­ni­schen Bischö­fe und die Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on in Rom waren, wäh­rend die staat­li­chen Behör­den der USA die Miß­brauchs­fäl­le ein­fach archi­vier­ten. Beson­ders die Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on, die erst in den Jah­ren 1996 und 1997 mit dem Fall befaßt wur­de, gab kla­re und unmiß­ver­ständ­li­che Anwei­sun­gen, wie gegen Mur­phy vor­zu­ge­hen sei, obwohl die Miß­brauchs­fäl­le bereits Jahr­zehn­te zurück­la­gen und laut kano­ni­schem Recht eine Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten war. Die­se wur­de jedoch wegen der Schwe­re der Taten aufgehoben.

Alles begann am 15. Mai 1974, als ein ehe­ma­li­ger Schü­ler der katho­li­schen St. John’s School für Tau­be gegen P. Law­rence Mur­phy eine Anzei­ge wegen sexu­el­len Miß­brauchs erstat­te­te. Der Geist­li­che habe ihn und ande­re Kin­der zwi­schen 1964 und 1970 miß­braucht, doch der Fall wird nach Ermitt­lun­gen vom zustän­di­gen Gericht des Staa­tes archi­viert. Die Diö­ze­se Mil­wau­kee hin­ge­gen ent­fernt Pater Mur­phy umge­hend aus sei­ner Stel­lung. Er darf nicht mehr in der Diö­ze­se tätig sein.

Laut einem Schrei­ben der Diö­ze­se Supe­ri­or aus dem Jahr 1980, lebt Mur­phy in Boun­der Junc­tion (Wis­con­sin) im Haus sei­ner Mut­ter. Sein Prie­ster­tum übt er wei­ter aus, indem er dem Orts­pfar­rer half. Zwi­schen Juli und Dezem­ber 1993 gehen wei­te­re Anzei­gen bei der Diö­ze­se Mil­wau­kee ein, da Opfer ihr Schwei­gen bre­chen. Pater Mur­phy wird vier lan­gen Ein­ver­nah­men durch die Ver­ant­wort­li­chen der Erz­diö­ze­se unter­wor­fen, bei denen auf Pädo­phi­lie-Fäl­le spe­zia­li­sier­te Psy­cho­lo­gen anwe­send sind. Es wird das kli­ni­sche Bild eines „typi­schen Pädo­phi­len“ sicht­bar, was eine Behand­lung für Sexu­al­trieb­tä­ter und eine beson­de­re geist­li­che Betreu­ung not­wen­dig macht und die sofor­ti­ge Ein­schrän­kung sei­nes prie­ster­li­chen Dien­stes. Aus den Pro­to­kol­len der Ein­ver­nah­men geht her­vor, daß die Anzei­gen von 29 Jun­gen vor­lie­gen. Mur­phy gibt „nur“ „Kon­tak­te“ zu 19 der Jun­gen zu. Die Doku­men­ta­ti­on belegt, daß die Diö­ze­se Mil­wau­kee ihre Ermitt­lun­gen auf eige­ne Faust fort­setzt, um den Fall voll­stän­dig auf­zu­klä­ren. Von der staat­li­chen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de gibt es kei­ne Unterstützung.

Nach Abschluß die­ser Ermitt­lun­gen wen­det sich Bischof Rem­bert Weak­land von Mil­wau­kee am 17. Juli 1996 an den dama­li­gen Prä­fek­ten der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on, Kar­di­nal Joseph Ratz­in­ger, und unter­brei­tet ihm den Fall Murphy.

Msgr. Weak­land erwähnt in sei­nem Schrei­ben die Anzei­ge von 1974 und erklärt, daß er aller­dings erst vor kur­zem durch wei­ter­ge­hen­de Ermitt­lun­gen erfah­ren habe, daß eini­ge Fäl­le von sexu­el­lem Miß­brauch wäh­rend der Beich­te gescha­hen, so daß er umge­hend einen Prie­ster der Diö­ze­se, Pater James Con­nell, mit einer gründ­li­chen Unter­su­chung beauf­tragt habe (das Beauf­tra­gungs­de­kret stammt vom Dezem­ber 1995). Ein Hin­der­nis bei der Auf­klä­rung sei die Wei­ge­rung der dama­li­gen Kin­der und der St. John’s School die schänd­li­chen und pein­li­chen Umstän­de öffent­lich zu machen, da sie noch dar­un­ter lei­den und das Auf­rei­ßen von Wun­den befürchten.

Msgr. Weak­land ersucht die Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on um Klä­rung, ob für die­sen Fall nach Can. 1387 des Kir­chen­rechts die Diö­ze­se oder die Kon­gre­ga­ti­on zustän­dig ist. Auf­grund der Doku­men­ta­ti­on scheint es, als sei das Schrei­ben des Bischofs nicht auf den Schreib­ti­schen von Kar­di­nal Ratz­in­ger und dem dama­li­gen Msgr. Ber­to­ne, dem Sekre­tär der Kon­gre­ga­ti­on gelan­det. Die Erz­diö­ze­se Mil­wau­kee teil­te Pater Mur­phy am 10. Dezem­ber 1996 jeden­falls mit, daß ein kirch­li­ches Straf­ver­fah­ren gegen ihn ein­ge­lei­tet wur­de und er sich vor einem eigens gebil­de­ten Gericht zu ver­ant­wor­ten habe. Die Ankla­ge for­dert „die Ent­fer­nung von Pater Mur­phy aus dem geist­li­chen Stand“.

Zum Pro­blem wird jedoch die Ver­jäh­rungs­frist für Ver­bre­chen, die wie in jeder Rechts­ord­nung eine Ver­ur­tei­lung ver­hin­dert. Der Erz­bi­schof von Mil­wau­kee läßt jedoch nicht locker. Unter Beru­fung auf die phy­si­sche und psy­cho­lo­gi­sche Situa­ti­on der Opfer bean­tragt er bei der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on eine Auf­he­bung der Ver­jäh­rungs­first, was Msgr. Ber­to­ne in einem Schrei­ben für die Kon­gre­ga­ti­on unter Hin­weis auf die Schwe­re der Taten genehmigt.

Ende 1997 wird das Ver­fah­ren in die Diö­ze­se Supe­ri­or ver­legt, weil Pater Mur­phy dort lebt und schwer krank ist. Der Vor­sit­zen­de des Kir­chen­ge­richts bleibt jedoch Pater Tho­mas Brunda­ge, um kei­ne Ver­zö­ge­rung not­wen­dig zu machen. Aus der Doku­men­ta­ti­on der New York Times geht klar die Absicht der kirch­li­chen Behör­de von Mil­wau­kee und Supe­ri­or her­vor, das Ver­fah­ren ent­schlos­sen und zügig fort­zu­set­zen, um einen Akt der Gerech­tig­keit zu set­zen und den Opfern end­lich Recht zu verschaffen.

In der Zwi­schen­zeit schreibt Pater Mur­phy am 12. Janu­ar 1998 Kar­di­nal Ratz­in­ger einen Brief, in dem er aus ver­fah­rens­tech­ni­schen Grün­den um die Annul­lie­rung des Ver­fah­rens gegen ihn ersucht, weil seit 1962 eine 30-Tages­frist vor­ge­se­hen sei, inner­halb derer ab Hin­ter­le­gung der Ankla­ge ein Straf­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den müs­se. In sei­nem Fall sei die­se Frist um ein Viel­fa­ches über­schrit­ten wor­den. Pater Mur­phy beteu­ert sei­ne Reue, ver­weist dar­auf, schwer krank zu sein und auf jeden Fall seit 24 Jah­ren ein völ­lig zurück­ge­zo­ge­nes Leben zu füh­ren. Des­halb bit­tet er, zumin­dest nicht in den Lai­en­stand ver­setzt zu wer­den, was die här­te­ste kir­chen­recht­li­che Bestra­fung für einen Prie­ster ist.

Am 6. April 1998 schreibt Msgr. Ber­to­ne im Namen der Glau­bens­kon­gre­gra­ti­on an Msgr. Fliss, den Bischof von Supe­ri­or und teilt „nach ein­ge­hen­der Prü­fung“ mit, daß es kei­ne Frist gebe, auf die sich Pater Mur­phy beru­fen kön­ne, wes­halb der Pro­zeß fort­zu­set­zen sei. Msgr. Ber­to­ne fügt eine Rechts­be­leh­rung an und erin­nert dar­an, daß laut Kir­chen­recht eine Stra­fe nur dann ver­hängt wer­den sol­le, wenn „es nicht mög­lich ist, eine aus­rei­chen­de Wie­der­gut­ma­chung, die Wie­der­her­stel­lung der Gerech­tig­keit und die Bes­se­rung des Schul­di­gen“ auf ande­re Wei­se zu erreichen.

Msgr. Fliss teilt Msgr. Ber­to­ne am 13. Mai 1998 mit, daß im Sin­ne der Anwei­sun­gen der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on ein Pro­zeß gegen Pater Mur­phy unum­gäng­lich ist, wegen der Schwe­re der Schuld und dem gro­ßen Schmerz, der den Opfern der katho­li­schen Gemein­schaft der St. John’s Scholl zuge­fügt wur­de. Am 30 Mai 1998 kommt es zu einem Tref­fen im Vati­kan zwi­schen Msgr. Ber­to­ne, Pater Gian­fran­co Girot­ti von der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on und den am Fall betei­lig­ten ame­ri­ka­ni­schen Bischö­fen. Aus der Mit­schrift geht her­vor, daß es an der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on Zwei­fel an der prak­ti­schen Durch­führ­bar­keit eines kirch­li­chen Straf­ver­fah­rens gibt, wegen der Schwie­rig­kei­ten, die Ereig­nis­se nach 35 Jah­ren noch aus­rei­chend rekon­stru­ie­ren zu kön­nen, vor allem was das Ver­bre­chen im Beicht­stuhl betrifft. Bespro­chen wird auch, daß es seit der Ent­fer­nung von Pater Mur­phy im Jahr 1974 kei­ne wei­te­ren Miß­brauchs­fäl­le mehr durch ihn bekannt gewor­den sind.

Als Ergeb­nis des Tref­fens wer­den zwei Haupt­punk­te fest­ge­hal­ten: Pater Mur­phy darf sein Prie­ster­tum nur mehr unter stren­gen Auf­la­gen inner­halb der Diö­ze­se Supe­ri­or aus­üben. Zudem soll mit einer ent­schie­de­nen Akti­on die Umkehr des Prie­sters erreicht wer­den. Dazu gehört auch die Andro­hung sei­ner Laisierung.

Der Bischof von Mil­wau­kee infor­miert am 19. August Msgr. Ber­to­ne über die getrof­fe­nen Maß­nah­men gegen Mur­phy. Zudem teilt er mit, daß sei­ne Diö­ze­se wei­ter­hin die Kosten für die psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung der Opfer tra­gen werde.

Am 21. August 1998 stirbt Pater Mur­phy und der Fall wird geschlossen.

(Avvenire/​GN)

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