Die ‚Ehe für alle‘ ist grundrechtswidrig


Ehe für alle
Die Grundrechte gelten von Natur aus und sind deshalb unveränderlich.

Das Gesetz zur Ein­füh­rung der Homo-Ehe vom 20. Juli 2017 miss­ach­tet den unver­än­der­li­chen Wesens­ge­halt des grund­ge­setz­li­chen Ehe-Insti­tuts, zu dem die Ver­schie­den­ge­schlecht­lich­keit der Ehe­part­ner gehört. Daher ist das Gesetz ille­gi­tim, weil verfassungswidrig.

Anzei­ge

Ein Gast­bei­trag von Hubert Hecker.

Der eher­ne Rechts­grund­satz, dass die Ver­fas­sung als Norm der Nor­men alle wei­te­ren Geset­ze nor­miert, ist ins Wan­ken gera­ten. Seit etwa zwei Jahr­zehn­ten zeich­net sich in unserm Rechts­sy­stem eine gegen­läu­fi­ge Ten­denz ab: Danach dürf­te eine ein­fa­che par­la­men­ta­ri­sche Mehr­heit der Volks­ver­tre­ter mit Beru­fung auf einen Mei­nungs­um­schwung in der Bevöl­ke­rung Grund­rechts­be­stim­mun­gen völ­lig neu inter­pre­tie­ren. Ent­spre­chend der ver­mu­te­ten Volks­mei­nung könn­te man mit Geset­zen alte Grund­rech­te umsto­ßen. Ste­hen nun­mehr das Staats­volk und sei­ne gewähl­ten Ver­tre­ter über dem Grundgesetz?

Die Grundrechte gelten von Natur aus und sind deshalb unveränderlich

Es war eine der gro­ßen Errun­gen­schaf­ten der Neu­zeit, den vor­staat­li­chen Rech­ten der Men­schen durch Ver­fas­sun­gen Gel­tung zu ver­schaf­fen. Die nicht ganz neue Erkennt­nis bestand dar­in, dass Men­schen­wür­de sowie die Frei­heits- und Gleich­heits­rech­te der Ein­zel­nen von Natur aus bestehen. Christ­lich gespro­chen: Nach der Schöp­fungs­ord­nung ist der Men­schen als Eben­bild Got­tes mit Wür­de aus­ge­stat­tet. Von Gott sind alle Men­schen gleich geschaf­fen mit Frei­heit und Ver­ant­wor­tung zur Selbstverfügung.

Rechtsauffassungen im Widerstreit
Rechts­auf­fas­sun­gen im Widerstreit

Die ange­bo­re­nen, unver­än­der­li­chen Grund­rech­te haben auch Herr­scher und Regie­run­gen, Par­la­men­te und Gerich­te zu respek­tie­ren: „Sie zu ach­ten und zu schüt­zen ist Ver­pflich­tung aller staat­li­chen Gewalt“, heißt es im Grund­ge­setz Arti­kel 1, Absatz 1. „Unan­tast­bar“ sind die Men­schen­rech­te aber auch für den Volks­sou­ve­rän und die Volks­ver­tre­ter als sei­ne Repräsentanten.

Men­schen­rech­te wer­den nicht wie posi­ti­ve Geset­ze von Men­schen gemacht und abge­stimmt, son­dern kön­nen nur als „selbst-evi­den­te Wahr­hei­ten“ ver­kün­det wer­den – so wie 1776 in den eng­li­schen Kolo­nien Nord­ame­ri­kas: „Alle Men­schen sind von Natur aus gleich und frei und haben bestimm­te ihnen inne­woh­nen­de Rech­te.“ Regie­run­gen sind zur „Ver­si­che­rung die­ser Rech­te da“. So heißt es in der ame­ri­ka­ni­sche Unab­hän­gig­keits­er­klä­rung, das Vor­bild für alle fol­gen­den Men­schen­rechts­er­klä­run­gen bis hin zur UN-Char­ta und dem deut­schen Grundgesetz.
Die Ver­fas­sungs­prin­zi­pi­en wer­den beschä­digt, wenn man die natur­recht­li­che Ver­an­ke­rung der Grund­rechts­be­stim­mun­gen aus­he­belt. Das ist gesche­hen mit der Ver­ab­schie­dung des Ehe-Öff­nungs­ge­set­zes vom 20. Juli 2017. Die Gene­ral­be­grün­dung für die soge­nann­te Ehe für alle lau­tet – hier sinn­ge­mäß nach dem ehe­ma­li­gen Justiz­mi­ni­ster Hei­ko Maas: Mit dem gesell­schaft­li­chen Wan­del des „ent­wick­lungs­of­fe­nen Ehe­be­griffs“ zu einer Lebens­ge­mein­schaft gleich- und ver­schie­den­ge­schlecht­li­cher Men­schen müs­se auch die Grund­rechts­in­sti­tu­ti­on der Ehe die­sem Ver­ständ­nis ange­passt wer­den. Daher könn­ten die par­la­men­ta­ri­schen Reprä­sen­tan­ten des Vol­kes den Arti­kel 6 zu Ehe und Fami­lie auch für gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re öffnen.

Grundrechte zum Spielball von Meinungsschwankungen degradiert

Der Grund­rechts­ver­stoß in die­sem Fall wird deut­lich, wenn man den Arti­kel 6 GG ver­gleicht mit dem betref­fen­den Arti­kel in der UN-Men­schen­rechts­char­ta, die unse­rer Ver­fas­sung zugrun­de liegt. Dort heißt es im Arti­kel 16: „Alle Män­ner und Frau­en im hei­rats­fä­hi­gem Alter haben das Recht auf Ehe­schlie­ßung.“ Die­se älte­re For­mu­lie­rung als Men­schen­recht rich­tet sich gegen feu­da­le Hei­rats­be­schrän­kun­gen oder pater­na­li­sti­sche Ehe­vor­schrif­ten, die in man­chen Län­dern noch heu­te bestehen. Aber auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt spricht von einem „Grund­recht der Ehe­schlie­ßungs­frei­heit ein­schließ­lich der frei­en Part­ner­wahl“ nach Arti­kel 6.

Art. 6 Grundgesetz
Art. 6 Grundgesetz

Mit der Nen­nung der Trä­ger der Men­schen­rech­te sind zugleich Ein­schrän­kun­gen gemacht. Ein Recht auf Hei­rat kön­nen nicht bean­spru­chen: Kin­der und Jugend­li­che im nicht hei­rats­fä­hi­gen Alter sowie gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re. Auch Geschwi­ster und nahe Ver­wand­te sind von der Ehe­schlie­ßung aus­ge­schlos­sen. So ist das Hei­rats­recht durch eine Schran­ken­tri­as ein­ge­grenzt – wie ande­re Grund­rech­te auch. Eine schran­ken­lo­se Ehe für alle ist daher grund­rechts­wid­rig. Denn die Ein­gren­zung der Grund­rech­te gehört eben­so zu des­sen natur­recht­li­chem Kern wie der posi­ti­ve Rechts­an­spruch selbst. Wer den Aus­schluss der betref­fen­den Per­so­nen­grup­pen als Dis­kri­mi­nie­rung denun­ziert, greift den Kern­ge­halt des Arti­kel 6 an.

Das Grund­ge­setz hat eigens eine Schutz­be­stim­mung für die unver­än­der­li­che Sub­stanz der Men­schen­rech­te ein­ge­führt. Im Arti­kel 19, Absatz 2, wird eine Ewig­keits­ga­ran­tie konstatiert:

„In kei­nem Fall darf ein Grund­recht in sei­nem Wesens­ge­halt ange­ta­stet werden.“

Die Verschiedengeschlechtlichkeit gehört zum unantastbaren Wesensgehalt der Ehe

Bezüg­lich des Arti­kels 6 Grund­ge­setz ist nun zu fra­gen: Was gehört zu des­sen unver­än­der­li­chem Kern­ge­halt? Justiz­mi­ni­sters Maas behaup­tet, die Hei­rats­be­schrän­kung auf Mann und Frau gehö­re nicht zum Wort­laut und daher auch nicht zum Wesens­ge­halt der Ehe. Doch dage­gen ste­hen drei gewich­ti­ge Gegenargumente:

  • Der Par­la­men­ta­ri­sche Rat zur Vor­be­rei­tung des Grund­ge­set­zes benann­te in sei­nem Ent­wurfs­text aus­drück­lich die „Ehe von Mann und Frau“ – übri­gens in der Tra­di­ti­on der ersten demo­kra­ti­schen Ver­fas­sung Deutsch­lands, 1919 in Wei­mar beschlos­sen. Nur auf­grund der redak­tio­nel­len Text­re­duk­ti­on auf weni­ge Zei­len wur­de die selbst­ver­ständ­li­che Ver­schie­den­ge­schlecht­lich­keit der Ehe­part­ner in der End­for­mu­lie­rung des Arti­kels nicht mehr erwähnt. Auch die Ori­en­tie­rung des Grund­ge­set­zes an der ein Jahr vor­her ver­kün­de­ten Men­schen­rechts­char­ta der UNO spricht dafür, dass im Arti­kel 6 allein das Recht der Ehe­schlie­ßungs­frei­heit von Mann und Frau gemeint ist.
  • Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt als der beauf­trag­te Inter­pret des Grund­ge­set­zes betont in sei­ner „immer­wäh­ren­den Recht­spre­chung“ seit über 60 Jah­ren, dass „die Ehe allein der Ver­bin­dung zwi­schen Mann und Frau vor­be­hal­ten“ ist. Der „Gehalt der Ehe“ als „Lebens­ge­mein­schaft von Mann und Frau“ muss aus­drück­lich auch bei „gesell­schaft­li­chem Wan­del bewahrt“ wer­den. Denn zum „Wesens­merk­mal der grund­ge­setz­lich geschütz­ten Ehe gehört die Ver­schie­den­ge­schlecht­lich­keit der Part­ner“, so noch das BVerfG-Urteil vom 17. Juli 2002. In die­sem Beschluss zum Lebens­part­ner­schafts­ge­setz bestä­tig­ten die Hüter der Ver­fas­sung, dass „gleich­ge­schlecht­li­chen Paa­ren die Ehe ver­schlos­sen bleibt“, sie also nicht ehe­fä­hig sind.
  • Schließ­lich spricht die Syste­ma­tik des Arti­kels 6 für die Bestim­mung der Ehe als eine grund­sätz­lich frucht­ba­re Bezie­hung von Mann und Frau:
    – Mit der Begriffs­kom­bi­na­ti­on „Ehe und Fami­lie“ in Absatz 1 ist die Ehe als auf Fami­lie ori­en­tier­te Repro­duk­ti­ons­ge­mein­schaft von Mann und Frau charakterisiert.
    – Auch das „natür­li­che Recht der Eltern“ auf „Pfle­ge und Erzie­hung der Kin­der“ (Absatz 2) setzt unmiss­ver­ständ­lich vor­aus, dass nur aus einer ver­schie­den­ge­schlecht­li­chen Ehe natür­li­che Eltern­schaft erwach­sen kann.
    – In Absatz 3 geht es um das Wohl der Kin­der, die in der ehe­ba­sier­ten Fami­lie aufwachsen.
    – Um den beson­de­ren für­sorg­li­chen Schutz der Gemein­schaft für die Ehe­frau als „Mut­ter“ geht es im 4. Absatz. Mut­ter­schaft aber kann nie­mals aus einer ste­ri­len Homo-Part­ner­schaft erwachsen.
    – Schließ­lich beinhal­tet die For­mu­lie­rung von den „ehe­li­chen Kin­dern“ im letz­ten Absatz, dass die Kin­der der Fami­li­en aus frucht­ba­ren Ehen von Mann und Frau her­vor­ge­hen. Wenn Kin­der einem gleich­ge­schlecht­li­chen Paar zuge­führt wer­den, sind das bezüg­lich der Her­kunft kei­ne „ehe­li­chen Kinder“.

Wie ober­fläch­lich – wenn nicht blind – muss ein juri­stisch gebil­de­ter Justiz­mi­ni­ster sein, der die ein­deu­ti­gen Grund­ge­setz­be­stim­mun­gen über die Ehe als allei­ni­ge Ver­bin­dung von Mann und Frau nicht erken­nen kann – oder will?

Der Schutzwall gegen Verformungen der Grundrechte ist erstmals aufgebrochen

Mit dem strik­ten Ver­bot von Ver­än­de­run­gen am Wesens­ge­halt von Grund­rech­ten (Art. 19 GG) hat unse­re Ver­fas­sung einen Damm gegen die Aus­höh­lung der Men­schen­rech­te errich­tet. Die­se Hür­de kann auch nicht mit einer Zwei-Drit­tel-Mehr­heit des Par­la­ments über­wun­den wer­den. Umso grund­stür­zen­der ist der Beschluss, mit ein­fa­cher Bun­des­tags­mehr­heit die soge­nann­te Ehe für alle ein­zu­füh­ren. Damit ist der Schutz­wall des Grund­ge­set­zes erst­mals durch­bro­chen wor­den. Das Par­la­ment hat sich ange­maßt, den Kern­ge­halt eines Grund­ge­setz­ar­ti­kels nach Gut­dün­ken zu ver­än­dern. Die natur­recht­li­che Ehe wur­de will­kür­lich neu defi­niert. Die­ser Prä­ze­denz­fall öff­net die Schleu­sen für ande­re Lob­by-Inter­es­sen. Dar­auf hat Prof. Jörg Bene­dikt bei sei­nem Vor­trag auf der Demo-für-alle-Ver­an­stal­tung am 20. 1. 2018 in Kel­ster­bach hingewiesen.

Deutscher Bundestag
Deut­scher Bundestag

Wenn die Mus­li­me viel­leicht in eini­gen Jahr­zehn­ten die Mehr­heit der Bevöl­ke­rung stel­len, wer­den sie for­dern, in der „Ehe für alle“ auch die isla­mi­sche Harems-Ehe und die scha­ria­kon­for­me Kin­der­ehe gesetz­lich zuzu­las­sen. Poli­ti­ker der Grü­nen for­dern jetzt schon nach dem Weg­fall der Gleich­ge­schlecht­lich­keits­schran­ke, die Ver­wand­ten- und Geschwi­ster­ehe ein­zu­füh­ren sowie das Inzest­ver­bot auf­zu­he­ben. Eine Initia­ti­ve for­dert die Poly­amo­rie-Ehe als poly­ga­mi­sche Bezie­hungs­form belie­big vie­ler Menschen.

Aber auch ande­re Grund­rech­te sind vor sub­stan­ti­el­len Ver­än­de­run­gen nicht mehr sicher. So könn­te eine rot-rot-grü­ne Bun­des­tags­mehr­heit ein Asy­l­er­wei­te­rungs­ge­setz beschlie­ßen. Ein wirk­li­cher oder mut­maß­li­cher Mei­nungs­wan­del in der Bevöl­ke­rung ist leicht her­bei­zu­re­den. Mit einem „Asyl für alle“ könn­ten dann alle aus sozia­len und wirt­schaft­li­chen Grün­den Geflüch­te­te mit dem Wunsch nach bes­se­rem Leben die deut­sche Staats­bür­ger­schaft bean­spru­chen. Auch ein gegen­tei­li­ges Gesetz ist denk­bar. Sicher­lich wäre eine star­ke Mei­nungs­mehr­heit für ein Refu­gees-Wel­co­me-Ände­rungs­ge­setz zu fin­den, das da lau­tet: Als Geflüch­te­te wer­den nur Trump-Flücht­lin­ge aner­kannt.

Das Eigen­tums­recht ist nicht nur Kom­mu­ni­sten ein Dorn im Auge. Eine lin­ke Par­la­ments­mehr­heit könn­te wie­der auf die Idee kom­men, den Kern­ge­halt des Arti­kels 14 anzu­grei­fen und Eigen­tum zu sozia­li­sie­ren, wie das 1947 eine gelenk­te Volks­ab­stim­mung in der Sowje­ti­schen Besat­zungs­zo­ne forderte.

Ein neu­es Erb­rechts­än­de­rungs­ge­setz unter dem Mot­to der Armuts­be­kämp­fung wäre in bestimm­ten Bevöl­ke­rungs­krei­sen popu­lär – etwa in der Form: Im Erb­fall steht das Ver­mö­gen bis zu 50.000 Euro den Erben zu, alles dar­über hin­aus geht an den Staat über zur Ver­wen­dung der Armuts­min­de­rung.

Die­se Befürch­tun­gen sind des­halb bedrückend, weil das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt selbst dem Grund­rechts­än­de­rungs-Popu­lis­mus Raum gege­ben hat. Seit etwa zwei Jahr­zehn­ten ver­tei­digt das ober­ste Gericht nicht mehr kon­se­quent die unan­tast­ba­ren Kern­ge­hal­te der Grund­rech­te. Ein Wen­de­punkt war der Ver­fas­sungs­ge­richts­be­schluss zum Lebens­part­ner­schafts­ge­setz von 2001. Die dama­li­gen Rich­ter in den roten Roben betrie­ben par­tei­po­li­tisch ori­en­tier­te Grund­rechts­beu­gung zugun­sten des rot-grü­nen Koali­ti­ons­ge­set­zes unter Schrö­ders Kanzlerschaft.

Keine Analogie zwischen Homopartnerschaft und Ehe

Gesetz­li­che Rege­lun­gen für Lebens­part­ner­schaf­ten kön­nen durch­aus grund­ge­setz­kon­form sein – etwa als ein­fa­che rechts­ver­bind­li­che Ver­trä­ge zwi­schen zwei gleich­ge­schlecht­li­chen Men­schen. Ent­schei­dend ist der gebo­te­ne Abstand zur Ehe in dem Sin­ne, dass zwi­schen der Homo-Part­ner­schaft und der fami­li­en­ori­en­tier­ten Ehe „kei­ne Ana­lo­gie“ her­ge­stellt wird, wie es das katho­li­sche Syn­oden­do­ku­ment Amo­ris lae­ti­tia in Nr. 55 aus­drückt. Das Nivel­lie­rungs­ver­bot bezüg­lich Ehe und ande­ren Lebens­for­men ergibt sich aus der For­mu­lie­rung des Arti­kels 6 zum „beson­de­ren Schut­zes von Ehe und Fami­lie“. Die­ser außer­or­dent­li­che Schutz des Ehe-Insti­tuts fin­det sich zu kei­nem ande­ren Grund­recht und betont somit die her­aus­ra­gen­de Stel­lung des Exklu­si­vi­täts­schut­zes von Ehe und Fami­lie.

Doch genau die­se rechts­wid­ri­ge ‚Anglei­chung’ der gesetz­li­chen Lebens­part­ner­schaft an die grund­ge­setz­li­che Ehe hat­te der rot-grü­ne Gesetz­ge­ber ein­ge­lei­tet. Der zustän­di­ge Erste Senat des Ver­fas­sungs­ge­richts bestä­tig­te 2002 die gleich­ge­schlecht­li­che Lebens­part­ner­schaft als Par­al­lel­in­sti­tut zur Ehe.

Die Neudefinition der Ehe als als verlässliche Nähe-Gemeinschaft

Der ent­spre­chen­den Bun­des­tags­ab­stim­mung 2001 und dem Gerichts­be­schluss ging eine Umde­fi­ni­ti­on der grund­ge­setz­li­chen Ehe vor­aus, wie aus der Gerichts­be­grün­dung zu erse­hen ist. Die dama­li­ge SPD-geführ­te Lan­des­re­gie­rung Schles­wig-Hol­steins mein­te im direk­ten Wider­spruch zum unver­än­der­li­chen Wesens­ge­halt der Grund­rech­te nach Arti­kel 19: Das „essen­ti­el­le Cha­rak­te­ri­sti­kum“, also der Kern­ge­halt des Ehe­insti­tuts, sei „ent­wick­lungs­of­fen, weil (nur) die Wirk­lich­keit The­ma ihres Rege­lungs­pro­gramms“ wäre. Die rot-grü­ne Bun­des­re­gie­rung ver­flüch­tig­te das grund­ge­setz­li­che Insti­tut von Ehe und Fami­lie ins Anthro­po­lo­gisch-All­ge­mei­ne – als „mensch­li­che Grund­be­dürf­nis­se nach Nähe und Ver­läss­lich­keit“. Nur dies „abzu­si­chern“ sei „das Grund­an­lie­gen von Arti­kel 6 GG“.

Die Neu­de­fi­ni­ti­on von Ehe schließt die Ver­schie­den­ge­schlecht­lich­keit der Ehe­part­ner als wesent­lich aus – und damit Frucht­bar­keit und Fami­li­en­ori­en­tie­rung. Die­ses will­kür­li­che Kon­strukt der Ehe als eine all­ge­mein-mensch­li­che Nähe­ge­mein­schaft bil­det die Vor­aus­set­zung für die spä­te­re Ein­füh­rung der Ehe für alle. Zugleich ist der ent­wick­lungs­of­fe­ne Ehe­be­griff ein Ein­stieg für Poly­ga­mie, Harem­se­he, Geschwi­ster­ehe, Kin­der­ehe etc. Denn alle die­se Gemein­schafts­for­men kön­nen das Bedürf­nis nach ver­läss­li­cher Nähe fördern.

Zunächst aber dien­te die ver­zerr­te Ehe-Defi­ni­ti­on der links-grü­nen Koali­ti­on zum Part­ner­schafts­ge­setz von 2001. Es ging dabei erkennt­lich um die Vor­stu­fe zur Ehe für alle. Dage­gen reich­te die damals oppo­si­tio­nel­le CDU-Bun­des­tags­frak­ti­on eine Nor­men­kon­troll­kla­ge beim Ver­fas­sungs­ge­richt ein.

Das ober­ste Nor­men­ge­richt bestä­tig­te aber das rot-grü­ne Lebens­part­ner­schafts­ge­setz als Par­al­lel­in­sti­tut zur Ehe: Die Rech­te und Pflich­ten der Homo-Part­ner­schaf­ten könn­ten „denen der Ehe nahe oder gleich kom­men“. Die Rich­ter hiel­ten es für rech­tens, dass die Lebens­part­ner­schaft nach dem Vor­bild der Ehe aus­ge­stal­tet wur­de mit Rege­lun­gen, die den Kern des Ehe­rechts prä­gen. Auch in den Rechts­fol­gen des Part­ner­schafts­ge­set­zes erfolg­te weit­ge­hend eine ehe-ori­en­tier­te Nach­bil­dung. Indem das Gericht das „ali­ud“, also das ande­re oder die ande­re Ehe, als „gleich“-berechtigt cha­rak­te­ri­sier­te, setz­te sie nach 2002 eine Geset­zes­dy­na­mik in Gang, bei der zuletzt der Unter­schied der bei­den Insti­tu­te nur noch dem Namen nach bestand.

Schon das rot-grüne Partnerschaftsgesetz von 2001 war grundrechtswidrig

Den grund­rechts­wid­ri­gen Cha­rak­ter des Lebens­part­ner­schafts­ge­set­zes und sei­ne höchst­rich­ter­li­che Bestä­ti­gung hat der dama­li­ge Senats­prä­si­dent Hans-Jür­gen Papier in sei­nem abwei­chen­den Votum auf­ge­zeigt: Die Legis­la­ti­ve darf das in Arti­kel 6 grund­recht­lich vor­ge­ge­be­ne Struk­tur­prin­zip von Ehe und Fami­lie auch nicht dadurch miss­ach­ten, dass sie die sach­glei­chen Rege­lun­gen zur Ehe nur unter einem neu­en Namen auf gleich­ge­schlecht­li­che Part­ner­schaft über­trägt, die sich der Natur und dem Wesen nach von der Ehe unterscheiden.

Denn der grund­recht­lich ver­pflich­ten­de „beson­de­re Schutz“ für Ehe und Fami­lie bedeu­tet eine för­dern­de „Für­sor­ge“ (Art. 6,4) und posi­ti­ve Pri­vi­le­gie­rung, die allein aus der Frucht­bar­keit der Ehe und damit der poten­ti­ell ange­leg­ten Eltern­schaft sowie der Fami­li­en­ge­mein­schaft von Eltern und Kin­dern zu begrün­den ist (und nicht aus dem Bedürf­nis nach Nähe). Die­se Basis­le­gi­ti­ma­ti­on für den beson­de­ren Ehe­schutz ver­bie­tet es, der ste­ri­len Homo-Part­ner­schaft die glei­chen Insti­tuts­pri­vi­le­gi­en wie der Ehe zu gewähren.

Aus den auf­ge­führ­ten Über­le­gun­gen wird auch deut­lich, dass Homo­se­xu­el­len mit der Gewäh­rung einer ein­fa­chen recht­li­chen Part­ner­schafts­ver­bin­dung ohne die Ehe­pri­vi­le­gi­en kei­ne Dis­kri­mi­nie­rung gesche­hen wäre. Denn nach den Aus­le­gungs­re­geln des Arti­kels 3 muss Unglei­ches – in die­sem Fall frucht­ba­re ver­sus ste­ri­le Part­ner­schaf­ten – ungleich behan­delt werden.

Die Verfassungsrichter machten sich zu Mietlingen des Zeitgeistes

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt folg­te in sei­nem Beschluss auch der Homo-Lob­by. Die hat­te die Begrün­dung vor­ge­bracht: Mit dem Gleich­zie­hen im Lebens­part­ner­schafts­ge­setz wür­de der pri­vi­le­gier­ten Ehe nichts genom­men. Doch das ist eine völ­lig irrele­van­te Argu­men­ta­ti­on ange­sichts der vor­gän­gi­gen Recht­s­tat­sa­che, dass der ‚beson­de­re grund­ge­setz­li­che Schutz’ der ver­schie­den­ge­schlecht­li­chen Ehe nicht auf ande­re Gemein­schaf­ten über­tra­gen wer­den darf.

Ehe für alle
Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt steht nicht über dem Grundrecht

Durch die Gleich­schal­tung der Ehe von Mann und Frau mit Homo­paa­ren wur­de das ein­zig­ar­ti­ge Grund­rechts­in­sti­tut von Ehe und Fami­lie degra­diert zu einer belie­bi­gen Gemein­schafts­be­zie­hung. Schlim­mer noch ist der grund­recht­li­che Damm­bruch, der mit der Miss­ach­tung von Wesens­merk­ma­len eines Grund­rech­tes das natur­recht­li­che Fun­da­ment unse­res Rechts­staa­tes aus­höhlt, wie oben gezeigt.

Aus die­sen Dar­le­gun­gen ist der Schluss zu zie­hen, dass sich die dama­li­gen rot­ber­ob­ten Rich­ter mit einer 6 : 2 Mehr­heit der rot-grü­nen poli­ti­cal cor­rect­ness beug­ten. Das Gericht ließ sich als Spiel­ball der lin­ken Par­tei­en­po­li­tik instru­men­ta­li­sie­ren. Die Repu­ta­ti­on der ober­sten Rich­ter bezüg­lich Unab­hän­gig­keit wur­de beschä­digt. Das angeb­li­che Cha­rak­te­ri­sti­kum des „ali­ud“ gegen­über der Ehe stell­te sich als Täu­schungs­ma­nö­ver her­aus. Die Hüter der Ver­fas­sung mach­ten sich zu Miet­lin­gen des Zeitgeistes.

Was bleibt?

  • Ehe bleibt Ehe – natür­lich und allein zwi­schen Mann und Frau. Die Ehe ist ange­legt auf Fami­lie als bester Schutz- und För­der­raum für Kin­der. Ehe­part­ner sind im Gelöb­nis ihrer „Lie­be und Treue“ ver­bun­den auf Lebenszeit.
  • Die par­la­men­ta­ri­sche und gericht­li­che Umde­fi­nie­rung des grund­ge­setz­lich nor­mier­ten Insti­tuts von Ehe und Fami­lie zu einer x‑beliebigen Men­schen­ge­mein­schaft mit Bedürf­nis nach ver­läss­li­cher Nähe bleibt illegitim.
  • Da die Pseu­do-Ehe für alle gegen den unver­än­der­li­chen Wesens­ge­halt der Ehe ver­stößt – die Ver­schie­den­ge­schlecht­lich­keit der Ehe­part­ner –, bleibt sie grundrechtswidrig.
  • Ste­ri­le Homo­paa­re kön­nen eine ein­fa­che recht­li­che Absi­che­rung ihrer Bezie­hung for­dern und erwar­ten. Sie blei­ben aber im Sta­tus der Homo­part­ner­schaft, womit ihnen der Zugang zur Ehe ver­wehrt ist.
  • Das Grund­recht der Ehe­schlie­ßungs­frei­heit mit der Schran­ken­tri­as bleib in sei­nem natur­recht­li­chen Kern­ge­halt unver­füg­bar und unan­tast­bar. Dar­an kön­nen auch Bun­des­tags­mehr­hei­ten und selbst das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nicht rüt­teln – es sei denn als Verfassungsbrecher.

Text: Hubert Hecker
Bild: wikicommons/​In (Screen­shot)

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  1. Ob die Ehe für alle grund­ge­setz­wid­rig ist, kann nicht ein­deu­tig beur­teilt wer­den. Das Grund­ge­setz beschreibt lei­der nicht sehr scharf. Aber der Gestzge­ber hat zwei Fra­gen zu beant­wor­ten, ist die Neo­gestzge­bung legal und ist sie legi­tim. Die Fra­ge der Lega­li­tät ent­spricht der Fra­ge der Mehr­heit, aber die Fra­ge der Legi­ti­mi­tät geht tie­fer, sie betrifft auch die Fra­ge, ob die Schutz­rech­te und ‑Ver­pflich­tun­gen auch Drit­ter gewahrt wer­den. Kon­kret wer­den die Schutz­rech­te und Ver­pflich­tun­gen gegen­über Kin­dern gewahrt, die ohne dies Fra­ge schutz­los sind. Die Legi­ti­mi­tät ist auch mit der Fra­ge nach dem Natur­recht ver­bun­den. Die Geset­ze der Natur beinhal­ten auch die Anthro­po­lo­gie. Kommt der Gesetz­ge­ber sei­ner Ver­pflich­tung noch nach, wenn er sich auf den Stand­punkt stellt Mehr­heit ist legal und was inter­es­sie­ren ihn die Schutz­ver­pflich­tun­gen. Genau hier ist die Ille­gi­ti­mi­tät des heu­ti­gen gesetz­li­chen Han­delns zu erken­nen. Der Gesetz­ge­ber müss­te erken­nen, dass er der Kon­se­quenz von faschi­sti­schen Den­ken folgt und zu dem wird, was Augu­sti­nus mit ein­fa­chen Wor­ten sag­te: Nimm das Recht weg, und du hast nur mehr eine Räuberbande.

  2. Die deut­sche Regie­rung hat nicht nur durch die Homo­ehe gegen die Ver­fas­sung ver­sto­ßen, son­dern auch durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz(Zensur fin­det laut deut­scher Ver­fas­sung nicht statt) und durch die Auf­ga­be der staat­li­chen Sou­ve­rä­ni­tät in der Flüchtlingskrise.
    Fer­ner ver­stößt sie regel­mä­ßig gegen Dub­lin 2, die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on, Schen­gen, den EU-Lis­sa­bon-Ver­trag und natio­na­les Asyl­recht, sie unter­stützt Schlep­pe­rei, Urkun­den­fäl­schung und Kri­mi­na­li­tät die gegen die deut­sche Bevöl­ke­rung gerich­tet ist.
    Auch die Haf­tung für frem­des Staats­ver­mö­gen wider­spricht den deut­schen Geset­zen und wohl auch der deut­schen Verfassung.

    Wie wenig eine Staats­ver­fas­sung heu­te noch den Regie­run­gen wert ist, zeigt der Zusatz in der öster­rei­chi­schen Ver­fas­sung „gemäß den Geset­zen“. Was ganz deut­lich zeigt, dass die Geset­ze man­chen wich­ti­ger sind als die Ver­fas­sung, die zum Schutz der Inter­es­sen der Bür­ger, nicht der Regie­ren­den, ein­ge­rich­tet wurde.

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