Papst Franziskus ändert Rücktritt von Dikasterienleitern


Papst Franziskus ändert mit Motu proprio die Bestimmungen für den altersbedingten Rücktritt von Dikasterienleitern und hohen Prälaten an der Römischen Kurie.
Papst Franziskus ändert mit Motu proprio die Bestimmungen für den altersbedingten Rücktritt von Dikasterienleitern und hohen Prälaten an der Römischen Kurie.

(Rom) Papst Fran­zis­kus hat mit dem heu­te ver­öf­fent­lich­ten Motu pro­prio Impara­re a con­ge­dar­si (Sich ver­ab­schie­den ler­nen) neue Bestim­mun­gen für den Amts­ver­zicht aus Alters­grün­den von Dik­aste­ri­en­lei­tern und hohen Prä­la­ten an der Römi­schen Kurie erlassen.

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Das Motu pro­prio wur­de von Fran­zis­kus am Mon­tag unter­zeich­net und heu­te vom vati­ka­ni­schen Pres­se­amt publik gemacht.

„Wer sich vor­be­rei­tet, sei­nen Amts­ver­zicht vor­zu­le­gen, muß sich ange­mes­sen vor Gott vor­be­rei­ten, und sich allen Macht­be­geh­rens und der Annah­me, unver­zicht­bar zu sein, entkleiden.“

„Ande­rer­seits, wenn aus­nahms­wei­se von ihm ver­langt wird, den Dienst für eine län­ge­re Peri­ode fort­zu­set­zen, ver­langt dies mit Groß­zü­gig­keit die eige­nen, neu­en, per­sön­li­chen Pro­jek­te auf­zu­ge­ben. Die­se Situa­ti­on darf aber nicht als ein Pri­vi­leg oder ein per­sön­li­cher Tri­umph oder als eine Gefäl­lig­keit gese­hen wer­den, die angeb­li­chen Pflich­ten geschul­det sind, die aus Freund­schaf­ten oder einem Nähe­ver­hält­nis her­rüh­ren, auch nicht aus Dank­bar­keit für die Effi­zi­enz der gelei­ste­ten Dien­ste. Jede even­tu­el­le Ver­län­ge­rung kann nur für Moti­ve ver­stan­den wer­den, die mit dem All­ge­mein­wohl der Kir­che zusammenhängen.“

Die neuen Bestimmungen

Arti­kel 1 des Motu pro­prio schreibt vor, daß mit Voll­endung des 75. Lebens­jah­res die Diö­ze­san­bi­schö­fe und Epar­chen, „und alle, die ihnen gemäß Canon 381.2 CIC und 313 CCEO gleich­ge­stellt sind, sowie Bischof-Koad­ju­to­ren, Weih­bi­schö­fe oder Bischö­fe mit beson­de­ren, pasto­ra­len Auf­trä­gen ein­ge­la­den sind, dem Papst den Ver­zicht auf ihr pasto­ra­les Amt vorzulegen“.

Arti­kel 2 ändert die bis­he­ri­ge Rege­lung für die Dik­aste­ri­en­lei­ter an der Römi­schen Kurie sowie die „hohen Prä­la­ten und Bischö­fe, die ande­re Auf­ga­ben im Dienst des Hei­li­gen Stuhls ver­rich­ten“. Die­se Amts­trä­ger gehen mit Voll­endung des 75. Lebens­jah­res nicht mehr ipso fac­to ihres Amtes ver­lu­stig, wie es bis­her war, son­dern haben künf­tig dem Papst ihren Amts­ver­zicht anzubieten.

Arti­kel 3 sieht das­sel­be für die „päpst­li­chen Reprä­sen­tan­ten“ vor. Der Amts­ver­zicht erfolgt nicht mehr ipso fac­to, son­dern durch das aus­drück­li­che Anbie­ten des Rücktritts.

Arti­kel 4 legt fest: Damit der Rück­tritt gemäß den vor­ge­nann­ten Arti­keln 1–3 rechts­kräf­tig ist, muß er vom Papst ange­nom­men wer­den, der nach „Abwä­gung der kon­kre­ten Umstän­de ent­schei­den wird“.

Arti­kel 5 besagt, daß bei Ein­rei­chung des Rück­tritts­an­ge­bot gemäß den Arti­keln 1–3 „auto­ma­tisch“ eine Ver­län­ge­rung im Amt ein­tritt, die so lan­ge dau­ert, bis der Betrof­fe­ne Nach­richt dar­über erhal­ten hat, daß der Rück­tritt vom Papst ange­nom­men oder das Man­dat „auf bestimm­te oder unbe­stimm­te Zeit“ ver­län­gert wur­de. Damit kom­men in den kon­kre­ten Fäl­len die ent­spre­chen­den Bestim­mun­gen im Canon 189.3 CIC und 970.1 CCEO nicht mehr zur Anwendung.

Die Bestim­mun­gen des neu­en Motu pro­prio tre­ten mit dem Tag ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Osser­va­to­re Roma­no in Kraft, was wahr­schein­lich in der mor­gi­gen Aus­ga­be der Fall sein wird.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Vati​can​.va (Screen­shot)

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