„Amoris laetitia“ und seine verbindliche Auslegung in AAS


Amoris laetitia und die Interpretations-Frage: Im vergangenen Juni wurde ein Brief von Papst Franziskus an die Bischöfe der Kirchenprovinz Buenos Aires in den Acta Apostolicae Sedis (AAS) veröffentlicht und damit zu einem offiziellen Teil des päpstlichen Lehramtes.
Amoris laetitia und die Interpretations-Frage: Im vergangenen Juni wurde ein Brief von Papst Franziskus an die Bischöfe der Kirchenprovinz Buenos Aires in den Acta Apostolicae Sedis (AAS) veröffentlicht und damit zu einem offiziellen Teil des päpstlichen Lehramtes.

Zur akuel­len Dis­kus­si­on über das umstrit­te­ne, nach­syn­oda­le Apo­sto­li­sche Schrei­ben Amo­ris lae­ti­tia von Papst Fran­zis­kus mel­det sich der Bon­ner Dog­ma­ti­ker Klaus Oben­au­er zu Wort. Zum bes­se­ren Ver­ständ­nis wer­den zwei Auf­sät­ze von ihm zusam­men ver­öf­fent­licht und durch ihn mit einer ein­füh­ren­den Ein­lei­tung ergänzt. Die Ver­öf­fent­li­chung ver­steht sich als „nüch­tern-sach­li­cher“ Dis­kus­si­ons­bei­trag in einer „kon­flikt­i­ven Atmo­sphä­re“ aus Sor­ge vor „Kurz­schluss-Reak­tio­nen“, die „tra­gi­sche Kon­se­quen­zen für das Leben der Kir­che“ haben könnten.

Anzei­ge

Von Klaus Obenauer*

I. Einleitung

Die zumal in Rom selbst herr­schen­de kon­flikt­i­ve Atmo­sphä­re um die Amts­füh­rung von Papst Fran­zis­kus, zen­triert vor allem um „Amo­ris lae­ti­tia“ etc., hat durch die jüngst ruch­bar gewor­de­ne Ver­öf­fent­li­chung in den Acta Apo­sto­li­cae Sedis für den Okto­ber 2016 einen neu­en Höhe­punkt erreicht. Ich set­ze die ein­schlä­gi­gen Infor­ma­tio­nen hier­zu voraus.

Ich tre­te hier mit mei­ner Wort­mel­dung des­halb an die Öffent­lich­keit, weil ich Kurz­schluss-Reak­tio­nen befürch­te, die tra­gi­sche Kon­se­quen­zen für das Leben der Kir­che haben kön­nen. Nach­ste­hen­des soll daher nüch­tern-soli­der Urteils­bil­dung dienen.

Amoris laetitia
Amo­ris laetitia

Der Hin­ter­grund ist: Im Kon­text der Debat­ten um die bei­den Syn­oden mit der Wie­der­ver­hei­ra­te­ten­fra­ge im Zen­trum, an der auch ich anfangs sehr lei­den­schaft­lich teil­ge­nom­men habe, beschäf­tig­te mich per­sön­lich zuneh­mend die Fra­ge, ob es in Sachen „Wie­der­ver­hei­ra­te­te und Nicht-/Zu­las­sung zu den Sakra­men­ten“ viel­leicht doch noch offe­ne Fra­gen gibt in der Ver­hält­nis­be­stim­mung „objek­tiv ver­sus sub­jek­tiv“ bzw. in der genau­en Trag­wei­te der objek­ti­ven Situa­ti­on und deren Kon­se­quen­zen. Und zwar mit Blick auf die ver­bind­lich vor­ge­tra­ge­ne „kon­ven­tio­nel­le“ Dok­trin, die also nicht rela­ti­viert wer­den soll, aber unter Umstän­den dif­fe­ren­zier­ter aus­zu­le­gen wäre. Dies natür­lich mit Blick auf even­tu­ell (!!) kon­flikt­ent­schär­fen­des Potential.

Aus die­ser Moti­va­ti­on her­aus hat­te ich schon in der Weih­nachts­ok­tav letz­ten Jah­res, als die Sache mit der in Aus­sicht gestell­ten „cor­rec­tio for­ma­lis“ durch die (vier Dubia-) Kar­di­nä­le höhe­re Wel­len schlug, einen Bei­trag ver­fasst, den ich über ein ande­res Medi­um einer brei­te­ren Leser­schaft zugäng­lich machen woll­te, was mir aber abschlä­gig beschie­den wur­de. Ähn­lich erging es mei­nem Ver­such, eine Replik auf die Direk­ti­ven des Deut­schen Bischofs­kon­fe­renz zu publi­zie­ren. – Zumal weil ich im erste­ren der bei­den bis­lang unver­öf­fent­lich­ten Bei­trä­ge auch auf die päpst­li­che Gut­hei­ßung der Direk­ti­ven der Bischö­fe der Pasto­ral­re­gi­on von Bue­nos Aires vom Sep­tem­ber 2016 Bezug neh­me, dün­ken mir mei­ne, ins­ge­samt noch nicht ein gan­zes Jahr alten, Ein­las­sun­gen nach wie vor brandaktuell.

Bei­de Bei­trä­ge las­se ich daher nach­ste­hend unver­än­dert (!) ver­öf­fent­li­chen. Der Leser beach­te also, dass sie Ende Dezem­ber letz­ten Jah­res bzw. Anfang Febru­ar die­ses Jah­res nie­der­ge­schrie­ben wur­den, mit­hin auf die dama­li­ge Fak­ten­la­ge Bezug neh­men und von daher muta­tis mut­an­dis zu lesen sind.

Ich ver­si­che­re: Nicht irgend­ei­ne prä­ten­tiö­se Absicht bewog bzw. bewegt mich zu die­ser Publi­ka­ti­on, son­dern die aktu­el­le Not. Und ich tue es im Wis­sen, dass ich an sich nicht auf all­zu gro­ße Beach­tung hof­fen kann, scheue aber den Schritt trotz­dem nicht. Man kann ja nie wis­sen … Anson­sten spre­chen mei­ne bei­den Bei­trä­ge für sich, was Absicht, Ein­ord­nung etc. angeht. Sie woll­ten und wol­len nie­man­dem mit einer eige­nen Posi­ti­on an den Kopf sto­ßen, egal ob „rechts“ oder „links“, son­dern kon­struk­tiv eine Fra­ge arti­ku­lie­ren. Mehr nicht. Und dies in der blo­ßen Hoff­nung, dass man das nicht zu schnell abtut.

Indem ich die­se ein­lei­ten­den Zei­len am Vor­abend des Imma­cu­la­ta-Festes schrei­be, emp­feh­le ich der Aller­se­lig­sten Jung­frau, der Mut­ter der Kir­che, mein und unser aller Her-zens­an­lie­gen an: die unge­schmä­ler­te Ein­heit der Kir­che in kla­rer Wahr­heit und rei­ner Lie­be. Selbst­ver­ständ­lich, dass sich auch mein Bei­trag die­sem Anlie­gen wie Maß­stab unterwirft.

Klaus Oben­au­er, Pri­vat­do­zent für Katho­li­sche Theo­lo­gie an der Uni­ver­si­tät Bonn

II. Dunkle Wolken
Papst Franziskus, „Amoris Laetitia“ und die Kritiker – eine kleine Anregung

Worum es mir geht

Dunk­le Wol­ken haben sich zusam­men­ge­zo­gen über unse­rer Kir­che: Die Ein­heit in Wahr­heit und Lie­be ist mas­siv bedroht. Recht oder Unrecht so einer Maß­nah­me mal hint­an­ge­stellt; aber die ange­droh­te „förm­li­che Papst­zu­recht­wei­sung“ durch wie viel auch immer Kar­di­nä­le wäre rebus sic stan­ti­bus (an sich jeden­falls) ein gro­ßes Übel. Denn die dadurch aus­ge­lö­ste Kon­flikt­dy­na­mik ist nach ihrer Ent­wick­lung nicht abseh­bar und darf alles ande­re als unter­schätzt wer­den. Man soll nicht „den Teu­fel an die Wand malen“; aber es fragt sich, ob er nicht schon längst dran­ge­malt ist.

Die Kardinäle der Dubia
Die Kar­di­nä­le der Dubia

Um gleich zur Sache zu kom­men: Ich habe viel Ver­ständ­nis für die inzwi­schen berühm­ten Dubia der vier Kar­di­nä­le, denen ich mich im Prin­zip auch anschlie­ße. Die Ver­fas­ser füh­ren nun selbst aus, dass das omi­nö­se nach­syn­oda­le Apo­sto­li­sche Schrei­ben „Amo­ris Lae­tita“[1]Nach­fol­gend kurz: AL. eine aus­drück­li­che Zulas­sung „Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­ner“[2]„Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­ne“ kür­ze ich nach­fol­gend mit „WG“ ab, um die­ses Kür­zel auf jene Personen­gruppe zu beschrän­ken, die, wie man sagt, „more uxorio“ zusam­men­le­ben, also … Con­ti­n­ue rea­ding zu den Sakra­men­ten nicht aus­spricht. Jedoch scheint ins­ge­samt jener Aus­le­gung der Vor­zug zu gebüh­ren, wonach eine sol­che Zulas­sung unter rela­tiv eng umris­se­nen Bedin­gun­gen zwar nicht offen aus­ge­spro­chen, jedoch insi­nu­iert sein soll; zumal nach der Bil­li­gung der Direk­ti­ven der Bischö­fe der Pasto­ral­di­rek­ti­on von Bue­nos Aires durch Papst Fran­zis­kus vom 05. Sep­tem­ber ver­gan­ge­nen Jah­res eigent­lich kein Zwei­fel mehr bestehen kann, dass die Inten­ti­on von AL mit die­ser Unter­stel­lung kor­rekt benannt ist. – Und damit ist erheb­li­ches Kon­flikt­po­ten­ti­al geschaf­fen. Denn even­tu­ell mög­li­che Prä­zi­sie­run­gen ein­mal hint­an­ge­stellt (dazu gleich nach­fol­gend): Die Sen­tenz, wonach WG nicht zu den Sakra­men­ten zuge­las­sen wer­den kön­nen, ist unum­stöß­lich. Unter Umstän­den kann man, mit Blick auf die wie­der­hol­te und kon­stan­te Bekräf­ti­gung gera­de auch in jün­ge­rer Zeit, die Qua­li­fi­ka­ti­on auf „de fide divina et catho­li­ca“ (= förm­li­ches Dog­ma) hoch­set­zen. Auf alle Fäl­le ist die­se Sen­tenz ganz siche­re Leh­re, die aus den Leh­ren bzw. Dog­men von der Unauf­lös­lich­keit der Ehe und der damit ein­her­ge­hen­den Treue­ver­pflich­tung sowie der Not­wen­dig­keit von der erfor­der­li­chen Dis­po­si­ti­on für die Sakra­men­te zwin­gend folgt.

Dass noch nie­mand von öffent­lich bedeut­sa­mer Stel­lung die Kon­se­quenz gezo­gen hat, Papst Fran­zis­kus sei als Häre­ti­ker sei­nes Amtes ver­lu­stig gegan­gen, mag ver­schie­de­ne Grün­de haben. Unter Umstän­den nur des­halb, weil in den Augen des Beur­tei­len­den die Bestrei­tung der tra­dier­ten Sen­tenz noch nicht greif­bar genug gewor­den ist. Jeden­falls ist bis zur Stun­de Berg­o­glio-Fran­zis­kus all­seits als gül­ti­ger Papst aner­kannt. Aber der Kon­flikt könn­te sich ja ver­schär­fen, und zwar mit unab­seh­bar tra­gi­schen Konsequenzen …

Und genau dies hat mich ver­an­lasst, die­sen Bei­trag zu ver­fas­sen. Nor­ma­ler­wei­se soll­ten „Hin­ter­bänk­ler“, zu denen ich mich zäh­le, sich eher zurück­hal­ten. Der Ernst der Situa­ti­on bestimmt mich jedoch zu die­ser Wort­mel­dung aus der hin­te­ren Rei­he. Ich mel­de mich unter der Vor­aus­set­zung, dass es in Lehr­an­ge­le­gen­hei­ten kei­ne Kom­pro­mis­se geben darf. Etwas ande­res sind jedoch Ver­mitt­lungs­ver­su­che, die durch ent­schie­de­ne­ren Blick auf die Sache einen Kon­flikt ent­schär­fen kön­nen, da eine Alter­na­ti­ve falsch auf­ge­wor­fen oder unzu­läs­sig aus­ar­ti­ku­liert wur­de. In die­sem Sin­ne wol­len nach­fol­gen­de Zei­len einen beschei­de­nen Bei­trag zur Ent­schär­fung des Kon­flikts lei­sten, wobei ich mich bewusst dar­auf beschrän­ke, nur eine Fra­ge zu for­mu­lie­ren. Ich kann für die Halt­bar­keit mei­nes Ver­mitt­lungs­vor­schlags nicht sel­ber auf­kom­men, ich kann ihn nur als nach mei­nem Ermes­sen erwä­gens­wert an die Öffent­lich­keit brin­gen. Übri­gens ist er Sei­ner Emi­nenz, Kar­di­nal Mül­ler, dem Prä­fek­ten der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on, nicht neu, wie ich auch nicht ver­schwei­gen will, dass ich sei­ne dama­li­ge Reak­ti­on auf mei­ne Gedan­ken­gän­ge als eher reser­viert einstufe.

Und so rücke ich nur ange­sichts des Ern­stes der Situa­ti­on erneut damit her­aus. Unter ande­ren Umstän­den hät­te ich die Sache auf sich beru­hen lassen.

Mein „Vermittlungsvorschlag“

Was mich in die­ser Cau­sa seit län­ge­rem umtreibt, ist der genaue Kon­nex zwi­schen der objek­ti­ven Situa­ti­on der WG, näm­lich als die einer habi­tu­el­len schwe­ren Sün­de, und der Aus­ge­schlos­sen­heit von den Sakra­men­ten. Am deut­lich­sten fin­det sich die unauf­gebbar-ver­bind­li­che Leh­re wohl in der Erklä­rung des Päpst­li­chen Rates zur Aus­le­gung der Geset­zes­tex­te zur Kom­mu­ni­on von WG (vom 24. Juni 2000) aus­ge­spro­chen, wenn­gleich die­se Erklä­rung von der for­ma­len Ver­bind­lich­keit her ein ver­gleichs­wei­se nie­der­ran­gi­ges Doku­ment dar­stellt. Dem­nach schließt also sicher schon die objek­ti­ve Situa­ti­on der WG von den Sakra­men­ten aus. Offen erscheint mir jedoch die Fra­ge, ob die objek­ti­ve Situa­ti­on unter allen Umstän­den vom Sakra­men­ten­emp­fang aus­schließt, auf dass even­tu­ell fest­stell­ba­re sub­jek­tiv exkul­pie­ren­de Fak­to­ren, also Fak­to­ren, die die per­sön­li­che Anre­chen­bar­keit auf­he­ben, hier schlicht kei­ne Rol­le spie­len. Mir ist bekannt, dass nicht weni­ge dies so ver­tre­ten. Ein durch­schlä­gi­ges Auto­ri­täts­ar­gu­ment ist mir dazu jedoch nicht bekannt. Ich las­se mich da ger­ne eines Bes­se­ren beleh­ren, wie ich mich der maß­geb­li­chen höhe­ren Auto­ri­tät auch beu­ge. Das steht für mich außer Fra­ge. Im Gegen­zug aller­dings geste­he ich, dass rein sach­lo­gi­sche Erwä­gun­gen mich bis­lang nicht haben davon über­zeu­gen kön­nen, dass der Kon­nex von objek­ti­ver Situa­ti­on und Aus­ge­schlos­sen­heit von den Sakra­men­ten eben ein abso­lu­ter sein soll. – Im Rah­men mei­ner bewusst vor­sich­ti­gen Her­an­ge­hens­wei­se kom­me ich also zu fol­gen­der Fest­stel­lung: Bis auf wei­te­res ist die Fra­ge noch nicht sicher beant­wor­tet, ob das über­kom­me­ne Lehr­amt tat­säch­lich den besag­ten abso­lu­ten Kon­nex lehrt bezie­hungs­wei­se zur Annah­me die­ses abso­lu­ten Kon­ne­xes nötigt.

In dem Maße also, als die­ser abso­lu­te Kon­nex noch nicht sicher ist, bleibt aber Raum für die Mög­lich­keit, dass das Lehr­amt sich in die­sem Punkt selbst prä­zi­siert, indem es eine still­schwei­gen­de Impli­ka­ti­on bzw. Vor­aus­set­zung der Sen­tenz, wonach die objek­ti­ve Situa­ti­on von WG die­sel­ben von den Sakra­men­ten aus­schließt, ans Licht hebt, eine Impli­ka­ti­on bzw. Vor­aus­set­zung, die nicht the­ma­tisch wer­den zu las­sen man bis­lang, aus wel­chen Grün­den auch immer, vor­ge­zo­gen hat­te. Und so blie­be auch Raum für eine Inno­va­ti­on, eine wel­che AL spä­te­stens dann dar­stellt, wenn man AL zusam­men­nimmt mit der genann­ten Bil­li­gung der Direk­ti­ven der Pasto­ral­re­gi­on von Bue­nos Aires. Wobei ich unter „Inno­va­ti­on“ neu­tral einen Lehr­vor­trag ver­stan­den haben will, des­sen inhalt­li­che Neu­heit von der (legi­ti­mer­wei­se) blo­ßen Hebung einer Lehrim­pli­ka­ti­on o.ä., die bis­lang (so) noch nicht aus­drück­lich wur­de, bis hin zur (ille­gi­ti­mer­wei­se) ech­ten Neue­rung reicht.

Von daher: Will man vin­di­zie­ren, dass AL (zusam­men mit der besag­ten Bil­li­gung der Pasto­ral­di­rek­ti­ve von Bue­nos Aires) als legi­ti­me Inno­va­ti­on der über­kom­me­nen Leh­re des Lehr­amts in Sachen Kom­mu­nion­emp­fang der WG nicht untreu wird, son­dern die­se Leh­re nur prä­zi­siert – was auch der Fall sein muss, um a limi­ne Gel­tung zu ent­fal­ten –, dann umreißt man die her­an­zu­zie­hen­de Axio­ma­tik wohl am besten so: 1.) Die Sen­tenz, wonach WG die Sakra­men­te und zumal die hei­li­ge Kom­mu­ni­on nicht emp­fan­gen dür­fen, gilt „sim­pli­ci­ter sump­ta“, „ein­fach­hin genom­men“. 2.) „Secund­um quid“, „in gewis­ser Hin­sicht“ mag Gegen­tei­li­ges zutref­fen. Denn 3.): Die objek­ti­ve Situa­ti­on der WG schließt „per vel secund­um se“, sprich: nach Maß­ga­be ihrer selbst von den Sakra­men­ten aus; „per acci­dens“, durch hin­zu­tre­ten­de Umstän­de mag sol­ches jedoch gera­de nicht der Fall sein. Dem­nach ist selbst­re­dend das „per se“, mit dem die objek­ti­ve Situa­ti­on aus­schließt, nicht gleich­zu­set­zen mit einem „per se solum“, „durch sich allein“, auf dass näm­lich auf die Even­tua­li­tät hin­zu­tre­ten­der Umstän­de, die an der Hin­de­rung etwas ändern, gar nicht erst Rück­sicht genom­men wer­den müss­te, für sol­che Umstän­de also von vorn­her­ein kein Raum mehr bliebe.

Die objek­ti­ve Situa­ti­on schließt per vel secund­um se aus: Das ist zum einen damit gege­ben, dass es sich objek­tiv um eine schwe­re Sün­de han­delt, die oben­drein habi­tu­ell gewor­den ist; zum ande­ren damit, dass die Wahr­heit über die­se Sün­de prin­zi­pi­ell zugäng­lich ist, umso mehr für sol­che, die den katho­li­schen Glau­ben beken­nen. Wenn Katho­li­ken von sich behaup­ten, sich von die­ser Wahr­heit nicht gestellt zu wis­sen, dann ist dies ent­we­der eine will­kür­li­che Postu­la­ti­on oder Aus­druck einer Distan­zie­rung von der Lehr­au­tori­tät der Kir­che, die zumin­dest in näch­ste Nähe zur Häre­sie kommt. Und vor die­sem Hin­ter­grund bleibt für den Regel­fall kein Raum für sub­jek­tiv exkul­pie­ren­de Fak­to­ren. – Per acci­dens mag, wie hier erwo­gen, Gegen­tei­li­ges der Fall sein: Denn jen­seits besag­ten Regel­fal­les, näm­lich umstands­haft („per acci­dens“), mögen sich sol­che sub­jek­tiv exkul­pie­ren­de Fak­to­ren ein­stel­len, die, inso­weit mora­lisch zu ver­ge­wis­sern, die Aus­ge­schlos­sen­heit von den Sakra­men­ten sozu­sa­gen sus­pen­die­ren. Natur­ge­mäß sind sol­che Fak­to­ren sehr grenz­wer­tig, ohne des­halb schon in das Reich der Undenk­bar­keit abge­wie­sen wer­den zu müssen.

Zum einen den­ke ich hier­bei an Fol­gen­des, für des­sen inne­re Mög­lich­keit ich mich mei­ner­seits nicht ver­bür­gen mag, was ich mir aber schon „irgend­wie vor­stel­len“ kann: So erscheint mir die grenz­wer­ti­ge Situa­ti­on einer „sub­jek­ti­ven Per­ple­xi­tät“ auch eines kon­se­quent das Lehr­amt beja­hen­den Katho­li­ken durch­aus als etwas Erwäg­ba­res. Denn Gewis­sen­s­ur­tei­le, qua prak­ti­sche Urtei­le des je eige­nen Intel­lekts in (auch) eige­ner Sache, sind zwar wesent­lich (qua Sub­sump­ti­ons­ur­tei­le) eine Ange­le­gen­heit der Logik. Dies schließt aber nicht aus, dass sich umstands­be­dingt auch ande­re Fak­to­ren psy­cho­lo­gi­scher Natur gel­tend machen. Ein viel­leicht etwas haus­backe­nes Bei­spiel: War­um soll­te sich die Mut­ter einer Fami­lie im Kon­text einer Zweit­ver­bin­dung nicht Fol­gen­des sagen: „Gut, auch wenn es schwer ist – am lieb­sten wür­de ich einen Schluss­strich zie­hen unter mei­ne irre­gu­lä­re Ver­bin­dung und so end­lich mit mir ins Rei­ne kom­men. Aber ich kann dies den Kin­dern ein­fach nicht antun …“? Und dies eben vor dem Hin­ter­grund, dass eine Auf­recht­erhal­tung der Haus­ge­mein­schaft ohne Geschlechts­ge­mein­schaft der Eltern nicht mög­lich ist, weil eben der ande­re Part­ner, der Mann in die­sem Fall, nicht mit­spielt. Dass die­se Per­ple­xi­tät objek­tiv nicht besteht, dass auch das Wohl der Kin­der gegen die Treue­ver­pflich­tung nicht auf­kommt, dass es also auf objek­ti­ver Ebe­ne kei­ne kon­kur­rie­ren­den „Zweit­ver­pflich­tun­gen“ geben kann, dar­an zweif­le ich jeden­falls – bei aller Ange­foch­ten­heit – nicht. Etwas ande­res ist es aber, dass sich dies im Gewis­sen­s­ur­teil in Bezug auf das, was von je mir hier und jetzt zu tun ist, womög­lich erheb­lich anders dar­stellt. Auch bei einem das Lehr­amt (theo­re­tisch) kon­se­quent beja­hen­den Katho­li­ken. Wäh­rend sich das Rech­nen mit so einem Fall unter Rück­sicht auf die ange­spro­che­ne Logi­zi­tät von Gewis­sen­s­ur­tei­len ziem­lich pro­ble­ma­tisch und ent­le­gen, gar kon­stru­iert aus­nimmt, erscheint es unter dem Gesichts­punkt der prak­ti­schen Erfah­rung als gar nicht so rea­li­täts­fern … – Eben­so kann ich mir schon vor­stel­len, dass auch psy­cho­so­zia­le Fak­to­ren die Ent­schei­dungs­frei­heit erheb­lich ein­schrän­ken. Die Gefahr einer Aus­re­de mit Hil­fe einer Aller­welts­vo­ka­bel sehe ich gleich­wohl. Aber ich mag wirk­lich nicht aus­schlie­ßen, dass in Län­dern und Groß­re­gio­nen mit sehr star­kem Sozi­al­ge­fäl­le, wie eben auch Latein­ame­ri­ka, Men­schen durch die Sozi­al­dyna­mi­ken, in die sie hin­ein­wach­sen, Prä­gun­gen erhal­ten, die deren Ent­schei­dungs­frei­heit erheb­lich ein­schrän­ken. – Es ver­steht sich dann von selbst, dass es an den Seel­sor­gern, allen vor­an den Beicht­vä­tern, liegt, sich (die mora­lisch mög­li­che) Gewiss­heit über sol­che exkul­pie­ren­de Fak­to­ren zu ver­schaf­fen. Es kann nicht in Fra­ge kom­men, dass die betrof­fe­nen Per­so­nen dies ein­fach für sich in Anspruch neh­men, um zu den Sakra­men­ten zuge­las­sen zu werden.

Noch ein­mal: Was ich hier knapp arti­ku­lie­re, ist nicht mehr als eine Fra­ge: weder eine The­se noch eine Hypo­the­se. Eine Fra­ge nach der even­tu­ell mög­li­chen Prä­zi­sie­rung der Sen­tenz, wonach WG die Sakra­men­te und zumal das der Eucha­ri­stie nicht emp­fan­gen kön­nen, wobei die­se Sen­tenz nach ihrem eigent­li­chen Gehalt – den die Prä­zi­sie­rung durch Benen­nung still­schwei­gen­der Impli­ka­tio­nen nur pro­fil­schär­fer ans Licht tre­ten lie­ße – nicht mehr zur Dis­po­si­ti­on ste­hen kann, viel­mehr irre­for­ma­ble Leh­re ist.

Aller­dings passt mein Vor­schlag, der sich aus ehr­li­cher Über­zeu­gung auf eine Fra­ge zurück­nimmt, ziem­lich gut zur schon mehr­fach erwähn­ten Bil­li­gung der Direk­ti­ven der Bischö­fe der Pasto­ral­re­gi­on von Bue­nos Aires durch Papst Fran­zis­kus vom 05. Sep­tem­ber ver­gan­ge­nen Jah­res. Frei­lich mit dem Unter­schied, dass ich grö­ße­ren Wert lege auf die Her­aus­ar­bei­tung der indo­les pro­pria die­ser Inno­va­ti­on: näm­lich blo­ße Prä­zi­sie­rung der tra­dier­ten Leh­re auf deren wah­re Trag­wei­te hin zu sein. Dazu gehört dann auch, dass ein per acci­dens mög­lich wer­den­der Sakra­men­ten­emp­fang durch WG a for­tio­ri unter der Bedin­gung steht, dass die Gefahr des Ärger­nis­ses besei­tigt ist (sprich: „remo­to scan­da­lo“ erfolgt); im Ver­hält­nis näm­lich zu jenen zivil Wie­der­ver­hei­ra­te­ten, die sich ver­pflich­tet haben, nicht „more uxorio“ zusam­men­zu­le­ben. Nr. 9 besag­ter Direk­ti­ve scheint mir deut­lich in die­se Rich­tung zu wei­sen, könn­te aber mehr Trenn­schär­fe vertragen.

Nach­drück­lich will ich aller­dings regi­striert wis­sen, dass mei­ne Anfra­ge ganz vom Span­nungs­paar „sub­jek­tiv ver­sus objek­tiv“ lebt. Die­ses Span­nungs­paar ist nicht zu ver­wech­seln mit einem ande­ren, das ich denn auch für ille­gi­tim erach­te: „‚im Prin­zip‘ ver­sus ‚in der kon­kre­ten Situa­ti­on‘“ (vgl. auch unten). – Es gibt dem­nach kei­ne Ein­zel­si­tua­ti­on, die von einer all­ge­mein­gül­ti­gen Norm (die die­sen Namen auch ver­dient) dis­pen­sie­ren könn­te; ent­spre­chend auch kei­nen Kon­flikt gleich­ran­gi­ger Ver­pflich­tun­gen auf objek­ti­ver Ebe­ne („objek­ti­ve Per­ple­xi­tät“); aber es gibt sub­jek­ti­ve Ver­fasst­hei­ten, die exkul­pie­ren, unter wel­che die von mir erwo­ge­ne „sub­jek­ti­ve Per­ple­xi­tät“ zu zäh­len wäre. Es gehört zu den Miss­lich­kei­ten von AL[3]Zumal im Bogen von Nr. 300 bis 305: sie­he auch unten. und viel­leicht noch mehr der Rah­men­de­bat­te, dass man es für ent­behr­lich hält, den Unter­schied zwi­schen bei­den Span­nungs­paa­ren deut­lich genug herauszuprofilieren.

Zum kirchenpolitischen Hintergrund

Über­dies und vor allem: Schon allein weil die Sache mit dem Den­noch-emp­fan­gen-Dür­fen „secund­um quid“, wonach also die objek­ti­ve Situa­ti­on per acci­dens nicht von den Sakra­men­ten aus­schließt, ziem­lich grenz­wer­tig ist – was noch nichts sagt über die sta­ti­sti­sche Häu­fig­keit even­tu­el­ler Anwend­bar­keit die­ser Per-acci­dens-Klau­sel –, muss der Schwer­punkt im Kon­text der Debat­te um die WG ganz anders gesetzt wer­den. Dem­nach ist das Herz der Pasto­ral der Barm­her­zig­keit dar­in gele­gen, Betrof­fe­nen den Weg der Umkehr zu den stei­len Anfor­de­run­gen des Evan­ge­li­ums als für sie kon­kret leb­bar auf­schei­nen zu las­sen. Es klingt nach einem uto­pi­schen Postu­lat: Aber hin­ter jedem Seel­sor­ger, der mit die­sen Anfor­de­run­gen kon­fron­tiert (und er muss es!), soll­te auch eine Gemein­de oder Gemein­schaft ste­hen, die den bis­wei­len schwe­ren Schritt – kon­kret: im Ver­las­sen einer irre­gu­lä­ren Bezie­hung – mit­trägt und beglei­tet; natur­ge­mäß in Gestalt von auf­ge­schlos­sen Enga­gier­ten. Nicht dür­fen die Seel­sor­ger von der engen Pfor­te und dem engen Weg (vgl. Mt 7,13sq.) dis­pen­sie­ren; viel­mehr dür­fen sie sich nicht dar­auf beschrän­ken, die Men­schen mit den Anfor­de­run­gen der Nach­fol­ge Chri­sti zu kon­fron­tie­ren, um zynisch dabei zuzu­se­hen, wie es den Betrof­fe­nen „eis­kalt den Buckel her­un­ter­läuft“ mit der Kon­se­quenz, dass sie sich getrof­fen abwen­den. „Einer tra­ge des ande­ren Last!“ (Gal 6,2), heißt viel­mehr die Maxi­me. Kei­ne Fra­ge, dass dies lebens­fern idea­li­stisch klingt, aber das ist der wahr­haft kru­zia­le Punkt in der gan­zen Debat­te. Sind nicht in den letz­ten Jahr­zehn­ten, näm­lich im Zuge wenig nach­hal­ti­ger Ver­su­che der „restau­ra­tio“, Ortho­do­xie und Loya­li­tät mit der Kir­che sehr weit­ge­hend dege­ne­riert zu ent­we­der bloß ober­fläch­li­cher Anpas­sung (bei „fle­xi­bel“ blei­ben­den See­len) oder Büro­kra­ten­kor­rekt­heit oder auch schnei­di­gem Offi­ziers­geh­abe? Und dies gera­de bei der For­mung des Prie­ster­nach­wuch­ses? Ein bedrücken­des Defi­zit ist aus­zu­ma­chen im Feh­len von glaub­haf­ter Ver­kör­pe­rung der Leh­re der Kir­che, in wel­cher Ver­kör­pe­rung sich die her­be Anfor­de­rung des Evan­ge­li­ums als eben­so anspruchs­voll wie ein­la­dend dar­stellt. Eine „Barm­her­zig­keits­pa­sto­ral“ mit Offen­heit für die Viel­falt der Lebens­wirk­lich­kei­ten ist doch nur das schä­bi­ge Sur­ro­gat der libe­ra­len Bür­ger­kir­che für die­ses Pro­gramm glaub­haf­ter Verkörperung.

Zurück zu AL und der Debat­te dar­um: Ange­sichts der ent­stan­de­nen Irri­ta­tio­nen und der tat­säch­li­chen erheb­li­chen Unklar­hei­ten sehe ich den Papst in der stren­gen Pflicht, sich über die unge­zwun­ge­ne Anschluss­fä­hig­keit eines Doku­ments wie AL an das über­kom­me­ne Lehr­amt der Kir­che Rechen­schaft zu geben; dies um: ent­we­der 1.) ein Doku­ment wie AL etc. gar nicht erst her­aus­zu­brin­gen; oder 2.) es nach­träg­lich zurück­zu­neh­men; oder 3.) besag­te Anschluss­fä­hig­keit über­zeu­gend trans­pa­rent zu machen, und sei es nach­träg­lich. Mei­ne Über­le­gun­gen wol­len Anstö­ße bereit­hal­ten, wie Punkt 3 unter Umstän­den zu gewähr­lei­sten wäre, und zwar ungleich mehr, als dies bis­lang der Fall war, da sol­ches weit­hin und nicht ohne Grund als blo­ße Beteue­rung ohne ech­te Über­zeu­gungs­kraft regi­striert wurde.

Mit Blick auf den nicht uner­heb­lich gestör­ten Frie­den in der Kir­che oder doch wenig­stens die her­auf­zie­hen­de Gefahr schwe­rer Ver­wer­fun­gen kön­nen hier kri­ti­sche Anfra­gen an das Ver­hal­ten des amtie­ren­den Hei­li­gen Vaters nicht aus­blei­ben. Es kann nicht ange­hen, berech­tig­te Anfra­gen an die Anschluss­fä­hig­keit von AL non­cha­lant zu über­ge­hen bezie­hungs­wei­se sich deren Beant­wor­tung durch sug­ge­sti­ve Mora­lis­men an die Adres­se der Fra­ge­stel­ler ent­zie­hen zu wol­len, wonach die­se selbst­be­zo­gen ihrem Dok­tri­na­lis­mus ver­haf­tet blie­ben oder ähn­lich. Es ist die Pflicht eines Pap­stes, hier für Klar­heit zu sor­gen: Er ist die Letzt­in­stanz der regu­la fidei, die sich für jeden Ver­stän­di­gen in nach­voll­zieh­ba­rer Wei­se als in sich kohä­ren­te und kon­si­sten­te erwei­sen muss; und dies im Bogen vom Gestern zum Heu­te. Ja, es ist mehr als befremd­lich, wenn der Ein­druck ent­steht, der Papst bean­spru­che so eine Art meta­her­me­neu­ti­scher Kom­pe­tenz, wonach eine pro­gram­ma­ti­sche Voka­bel, wie allem vor­an „Barm­her­zig­keit“, ihm den Schlüs­sel an die Hand gäbe, den tra­dier­ten Lehr­be­stand einer Neu­be­wer­tung zu unter­zie­hen, um sper­rig-wider­stän­di­ge Aspek­te zwar nicht direkt zu eli­mi­nie­ren, jedoch durch geziel­te Unter­for­cie­rung und Rela­ti­vie­rung zu para­ly­sie­ren. Und dabei so zu tun, als genü­ge der Selbst­aus­weis des Pro­gramm­wor­tes, um Kri­ti­ker als der Eng­her­zig­keit Über­führ­te ins Unrecht zu setzen.

Da mein Bei­trag am ent­schei­den­den Punkt nur die Fra­ge nach einer even­tu­el­len Prä­zi­sier­bar­keit der über­kom­me­nen Leh­re in Sachen ‚WG und Sakra­men­te‘ auf­wirft – eine Prä­zi­sie­rung, die das Eigent­li­che die­ser Leh­re wahrt, um dem­sel­ben in der aus­fal­ten­den Arti­ku­la­ti­on nur gerech­ter zu wer­den –, kann ich gera­de nicht an die Kri­ti­ker des Pap­stes in Sachen AL das Ansin­nen her­an­tra­gen, sie soll­ten sich die­sem Ver­mitt­lungs­vor­schlag anschlie­ßen. Sol­che Ver­mes­sen­heit liegt mir sehr fern. Aller­dings erfor­dert es die Treue zur Leh­re im Dienst am Heil der See­len, sich der Fra­ge nach der Mög­lich­keit sol­cher Prä­zi­sie­run­gen nicht von vorn­her­ein zu ver­schlie­ßen, sich dar­über Rechen­schaft zu geben, dass man die wah­re Leh­re der Kir­che nicht mit den eige­nen Vor­stel­lun­gen von Kon­se­quenz etc. ver­wech­selt! Leich­te, grif­fi­ge, sozu­sa­gen mar­kant-wind­schnit­ti­ge Hand­bar­keit im Dis­kurs ist noch kein Wahr­heits­kri­te­ri­um. Ich sage das nicht, um jeman­dem etwas zu unter­stel­len, jedoch um auf ziem­lich rea­le Gefah­ren in der Urteils­bil­dung hinzuweisen.

Kritisches zu den Dubia und zu „Amoris Laetitia“

Dies gibt mir den Anlass, noch kurz auf AL und die Dubia ein­zu­ge­hen. Zuerst auf letz­te­res: Ich stim­me den vier Kar­di­nä­len im Grund­an­lie­gen zu. Im Ein­zel­nen: 1.) Eine Leh­re und (kir­chen­amt­lich gut­ge­hei­ße­ne) Pra­xis in Sachen Sakra­men­ten­emp­fang durch WG, die der über­kom­me­nen (sach­lich und evtl. sogar for­mell) irre­for­ma­blen Leh­re wider­spricht, kann unmög­lich in Fra­ge kom­men. 2.) In AL, und zumal im inkri­mi­nier­ten Bogen von Nr. 300 bis Nr. 305, herrscht ziem­li­che Unklar­heit dar­über, wie man der unauf­gebba­ren und zuletzt durch „Veri­ta­tis Sple­ndor“[4]Hl. Johan­nes Paul II, vom 06. August 1993. Bes. Nr.79–83. ein­ge­schärf­ten Leh­re von der aus­nahms­lo­sen Gel­tung nega­ti­ver mora­li­scher Nor­men („intrin­se­ce mala“) Rech­nung zu tra­gen gedenkt. – Dass ich in punc­to 1.) je nach dem zu einer etwas ande­ren Bewer­tung von AL kom­men muss, ver­steht sich nach dem Gesag­ten von selbst. Was 2.) angeht, so nimmt sich mir das Dubi­um quar­tum etwas merk­wür­dig aus: Ich ver­mag nicht zu sehen, wie die Erwä­gung sub­jek­tiv exkul­pie­ren­der Fak­to­ren, wie ich es nen­ne, die recht ver­stan­de­ne Leh­re von den „intrin­se­ce mala“ tan­giert. Dass bestimm­te Hand­lun­gen nach ihrer Mate­rie unsal­vier­bar schlecht sind, schließt doch nicht aus, dass der­je­ni­ge, dem die­se Schlech­tig­keit schuld­los nicht bewusst gewor­den ist oder der in sei­ner Frei­heit ent­schei­dend ein­ge­schränkt ist, sei­ne for­mel­le mora­li­sche Inte­gri­tät behält. Viel­mehr besagt jenes für die­se for­mel­le mora­li­sche Inte­gri­tät des Agie­ren­den nur, dass sie dann ver­lo­ren geht, sobald dem hin­rei­chend frei Agie­ren­den die mate­ri­el­le Schlech­tig­keit sol­cher Hand­lun­gen bekannt gewor­den (bzw. schuld­haft nicht bekannt) ist, ohne dass irgend­wel­che gute Zweck­set­zun­gen oder Umstän­de dar­an etwas zu ändern ver­möch­ten. – Anson­sten ist an AL zu monie­ren, dass der besag­te Bogen von Nr. 300 bis 305 Anlass gibt zum Arg­wohn, hier sei einer wei­te­ren, über­dies defi­nier­ten, Glau­bens­leh­re zu wenig Rech­nung getra­gen: dass es näm­lich dem Gerecht­fer­tig­ten mög­lich ist, durch Got­tes Gna­de alle Gebo­te Got­tes und sei­ner Kir­che zu hal­ten, jene Gebo­te, die gera­de den Gerecht­fer­tig­ten blei­bend in die Pflicht neh­men: DS 1536–1539; 1568–1570. (Neben­bei: Sub­jek­tiv exkul­pie­ren­de Fak­to­ren bei objek­ti­ver Über­tre­tung, die ja all­seits aner­kannt sind, sind damit nicht unver­ein­bar: Die Gna­de rich­tet den durch sie Gerecht­fer­tig­ten in ent­schie­de­ner Lie­be auf Gott hin aus, um die­se Ent­schie­den­heit je neu zu unter­stüt­zen und zu gewähr­lei­sten, was nicht eo ipso alle Urteils­män­gel und Ein­schrän­kun­gen der Wil­lens­frei­heit durch psy­chi­sche Defek­te etc. sal­viert: vgl. STh I/​II, 109,8–10; II/​II, 24,11; Axi­om „gra­tia prae­sup­po­nit naturam“.)

Das Ärger­nis, das durch AL in die Kir­che gekom­men ist, ver­dient noch unter einem ande­ren Aspekt fokus­siert zu wer­den: Es ist dies die Argu­men­ta­ti­ons­wei­se feh­len­der intel­lek­tu­el­ler Red­lich­keit, die ich Papst Fran­zis­kus nicht per­sön­lich anla­ste, den Ver­fas­sern und Paten dafür umso mehr. Anzu­spre­chen ist das des­halb, weil man all die­je­ni­gen brüs­kiert und schockiert, die mit so einem Stil nicht kön­nen. Ich zäh­le mich sel­ber dazu. Ein Para­de­bei­spiel ist die Zita­ti­on des hei­li­gen Tho­mas unter Nr. 304: Bemüht wird STh I/​II, 94,4. AL erweckt hier nur zu sehr den Ein­druck, als gin­ge es hier um eine Span­nung von all­ge­mei­ner Norm und Ein­zel­si­tua­ti­on, wel­cher die all­ge­mei­ne Norm nicht gerecht wer­den kön­ne, ohne dass dies die Norm ihrer Eigen­di­gni­tät beraub­te. Im Effekt läuft dies jedoch auf eine Bedeu­tung von „all­ge­mein“ im Sin­ne von „in der Mehr­zahl der Fäl­le“ bzw. „im Regel­fall“ hin­aus. Der hei­li­ge Tho­mas unter­schei­det jedoch an Ort und Stel­le zwi­schen all­ge­mei­nen Prin­zi­pi­en, die nach An-sich-Gel­tung („rec­ti­tu­do“) und Bekannt­heit („noti­tia“) prin­zi­pi­ell kei­ne Aus­nah­me zulas­sen, und appli­ka­ti­ven Nor­men für die Eigen­tüm­lich­keit der Berei­che, die nach An-sich-Gel­tung und auch Bekannt­heit prin­zi­pi­ell (!) Aus­nah­men zulas­sen, um so nur für die Mehr­zahl der Fäl­le („ut in plu­ri­bus“) in Kraft zu sein. Bei die­sen Aus­nah­men denkt Tho­mas zumin­dest prä­va­lent jedoch an posi­ti­ve Nor­men (wie, dass man Hin­ter­leg­tes zurück­ge­ben muss). Im Gegen­zug lehrt der Aqui­na­te unter I/​II, 100,8, dass die Gebo­te des Deka­logs, als die Inten­ti­on des gött­li­chen Gesetz­ge­bers aus­drücken­de, indis­pen­sa­bel sind. Was die Anwen­dung die­ser Inten­ti­on auf den Ein­zel­fall angeht, gesteht Tho­mas (sie­he ad3) gleich­wohl eine gewis­se fle­xi­ble Hand­ha­bung zu. Wobei jedoch, und das ist für uns ent­schei­dend, in den Berei­chen, die von Gott allein ein­ge­setzt sind, die kon­kre­te Bestim­mung über die Nicht-/Ge­bots­wid­rig­keit unmit­teil­ba­re Prä­ro­ga­ti­ve Got­tes bleibt. Als Bei­spiel wird aus­drück­lich die Ehe erwähnt. (Ent­spre­chend konn­te Gott es dem Hosea erlau­ben, mit der ehe­bre­che­ri­schen Frau als legi­ti­mer Gat­tin Kin­der zu zeu­gen.) Nimmt man hin­zu, dass Gott sich selbst wider­spre­chen wür­de, wür­de er einem sakra­men­tal Ver­ehe­lich­ten erlau­ben, außer­halb die­ser sakra­men­ta­len Ehe legi­tim die Ehe zu voll­zie­hen (da dies mit der Ehe als Par­ti­zi­pa­ti­on an der unlös­ba­ren Ver­bin­dung Chri­sti mit sei­ner Kir­che unver­ein­bar ist), so folgt dar­aus die abso­lu­te Indis­pensa­bi­li­tät von der ehe­li­chen Treue­pflicht auch nach der Leh­re des hei­li­gen Tho­mas (eben bei sakra­men­ta­len Ehen). Auf jeden Fall aber: Nach der kla­ren Leh­re des hei­li­gen Tho­mas ist das der Ehe Gemä­ße oder Wid­ri­ge mensch­li­cher Ent­schei­dung prin­zi­pi­ell ent­zo­gen und in die­sem Sin­ne die außer­halb eines bereits bestehen­den Ehe­ban­des aus­ge­üb­te Geschlecht­lich­keit intrin­sisch übel. – Fazit: Kein ver­ant­wor­tungs­be­wuss­ter aka­de­mi­scher Leh­rer wür­de sei­nem Dok­tor­kind einen der­ar­ti­gen Umgang mit den Quel­len durch­ge­hen las­sen, wie die Ver­fas­ser von AL die ganz aus dem Kon­text geris­se­ne Leh­re des Aqui­na­ten gewalt­sam in ihren Argu­men­ta­ti­ons­duk­tus ein­bau­en. Es ist ein­fach schlimm, wenn so etwas Schu­le macht; uner­träg­lich der Gedan­ke, dass der­art for­cie­ren­de und zugleich logisch schwer über­schau­ba­re Argu­men­ta­ti­ons­gän­ge in Zukunft für lehr­amt­li­che Doku­men­te stil­be­stim­mend wer­den sollen.

Mein Appell

Zum Schluss und damit zum eigent­li­chen Zweck der Übung: Es sind dunk­le Wol­ken her­auf­ge­zo­gen. Und da müs­sen sich eini­ge unan­ge­neh­me Fra­gen gefal­len las­sen. Joseph Ratz­in­ger ali­as Bene­dikt XVI. hat mit Blick auf Pro­phe­tie den Aus­druck vom „war­ten­den Wort“ geprägt. Mir düngt, die Liste der war­ten­den Wor­te lie­ße sich da noch ver­län­gern um die Wor­te des heid­ni­schen Dich­ters, denen eine Erfül­lung in Aus­sicht steht, deren Tra­gik die Bege­ben­hei­ten der Anti­ke weit in den Schat­ten stellt: Ich mei­ne Horaz‘ berühm­tes „Quo, quo sce­le­sti rui­tis“. Ich hüte mich zu zitie­ren und sage nur: lega­tur. Ich will damit auch nie­man­den per­sön­lich dis­kre­di­tiert haben, wie man auch nicht alles dar­in quoad nos wört­lich neh­men muss, was abwe­gig wäre. Aber irgend­wie ist dar­in so tref­fend ein­ge­fan­gen, was wir gera­de im Begrif­fe sind zu tun: So etwas Bru­der­mör­de­ri­sches im gei­sti­gen Sin­ne durch­zieht doch schon unse­re jün­ge­re bis jüng­ste Kir­chen­ge­schich­te? Nicht wahr? Und da müs­sen sich alle besin­nen: blo­ßer Repe­ti­tio­nis­mus tut es nicht, geist­vol­les Keryg­ma und leben­di­ge Evan­ge­li­sie­rung tun not (vgl. 2 Kor 3,6); nicht min­der muss jedoch die Treue zu ererb­ten Leh­re unbe­dingt gewahrt blei­ben (vgl. 2 Tim 1,13sq. u. 3,14) und in den aktua­li­sie­ren­den Doku­men­ten unzwei­deu­tig greif­bar wer­den. Ich habe dazu beschei­de­ne Hin­wei­se zu geben ver­sucht. Wäh­rend ich hier selbst nur eine Fra­ge nach mög­li­chen Lehr­prä­zi­sie­run­gen stel­len kann, ist mir das metho­di­sche Anlie­gen das ungleich Wich­ti­ge­re: sich Rechen­schaft geben über die Echt­heit der Treue, die nicht nur über eine fak­ti­sche Mani­pu­la­ti­on hin­weg behaup­tet wer­den darf; aber auch dar­über, das eige­ne Vor­ur­teil über das Sub­stan­ti­el­le nicht mit der Sub­stanz zu ver­wech­seln. So bleibt eigent­lich nur, jetzt in der Weih­nachts­zeit kar­frei­täg­lich zu beschwören:

„Jeru­sa­lem, Jeru­sa­lem, con­ver­te­re ad Domi­num Deum tuum!“

III. „Amoris Laetitia“ und das Wort der Deutschen Bischöfe
Kritik und eine Frage

1. Ein Skandalon

Das jüng­ste Wort der deut­schen Bischö­fe zur Aus­le­gung und prak­ti­schen Anwen­dung von „Amo­ris Lae­ti­tia“ greift offen­kun­dig dar­in hin­ein­ge­knüpf­te Insi­nua­tio­nen auf, die nach über­wie­gen­der und auch näher lie­gen­der Aus­le­gung dahin ten­die­ren, den Sakra­men­ten­emp­fang für „Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­ne“ in „bestimm­ten Situa­tio­nen“ zu ermög­li­chen. Unter „Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­nen“ (nach­fol­gend: WG) ver­ste­he ich, wie all­ge­mein üblich, sol­che, die trotz gül­ti­gem Ehe­band „more uxorio“ öffent­lich in einer Zweit­ver­bin­dung leben.

Das Schreiben des Papstes an die Bischöfe von Buenos Aires
Das Schrei­ben des Pap­stes an die Bischö­fe von Bue­nos Aires

Beson­ders auf­ge­fal­len am Wort der Bischö­fe ist mir fol­gen­der Satz im fünf­ten Abschnitt des letz­ten Kapi­tels: „Aber auch die Ent­schei­dung für den Sakra­men­ten­emp­fang gilt es zu respek­tie­ren.“ In Anleh­nung an den etwas ver­schämt-in-direk­ten Stil von „Amo­ris Lae­ti­tia“ scheint damit – bei aller Beto­nung des Gewichts der seel­sorg­li­chen Beglei­tung – in letz­ter Instanz das Gewis­sens­prin­zip installiert.

Dies pro­vo­ziert den Rück­griff auf den all­seits bekann­ten, päpst­lich bestä­tig­ten, Brief der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on vom 14. Sep­tem­ber 1994, wor­in anläss­lich eines dama­li­gen Hir­ten­briefs der ober­rhei­ni­schen Bischö­fe aus­drück­lich dem Vor­schlag wider­spro­chen wird, dass sol­che WG den­noch zur eucha­ri­sti­schen Kom­mu­ni­on hin­zu­tre­ten kön­nen, wenn sie – nach einem ein­schlä­gi­gen Klä­rungs­pro­zess – in ihrem Gewis­sen zum ent­spre­chen­den Urteil gekom­men sind (sie­he. Nr. 3 ebd.). Aus­drück­lich wer­den die See­len­hir­ten ange­wie­sen, sol­chen Gewis­sens­vo­ten die Leh­re der Kir­che kor­ri­gie­rend ent­ge­gen­zu­hal­ten (Nr. 6).

Das kla­re Wort von „Fami­lia­ris Con­sor­tio“ las­se kei­nen Raum, „dif­fe­ren­tes con­di­cio­nes“ („ver­schie­de­ne Lebens­la­gen“) zu berück­sich­ti­gen (Nr. 5, Ende).

Mit ande­ren Wor­ten: Im Wind­schat­ten von „Amo­ris Lae­ti­tia“ soll jetzt die Hun­dert­acht­zig-Grad-Keh­re mög­lich gewor­den sein; gegen­über dem, was das Lehr­amt damals ein­schärf­te, und zwar unter Beru­fung auf das unver­füg­ba­re gött­li­che Recht (Nr. 6).

Der dama­li­ge Brief der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on ist nach sei­ner for­ma­len Ver­bind­lich­keit sicher ein nie­der­ran­gi­ges Doku­ment. Er lässt aber, zumal vor dem Hin­ter­grund der päpst­li­chen Bestä­ti­gung, ein nach­drück­li­ches Enga­ge­ment des dama­li­gen Prä­fek­ten der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on erken­nen, der sich vom Gewicht der Lehr­tra­di­ti­on in die Pflicht genom­men weiß. – Wie soll da jetzt das Gegen­teil vom damals Ein­ge­schärf­ten Ver­bind­lich­keit bean­spru­chen können?

Dass man in sol­chen Fra­gen nur die Not des in sei­nem System gefan­ge­nen Theo­lo­gen­in­tel­lek­tu­el­len sehen kann, ist sei­ner­seits schon eine Pro­ble­m­in­di­ka­ti­on. Ein­mal abge­se­hen von der lako­ni­schen Ein­dring­lich­keit des Her­ren­worts (cf. 1 Kor 7,10sq.); lehrt uns nicht der Glau­be sel­ber, in der Stim­me des Lehr­amts den Anspruch Got­tes an uns blei­bend gegen­wär­tig zu sehen, der uns eben auch mit sei­nen Gebo­ten kon­kret zu Lei­be rückt?

Neben­bei: Es ist auf­fal­lend, dass in „Amo­ris Lae­ti­tia“ sel­ber an die Stel­le der Rede von den Gebo­ten Got­tes, die uns vom Lehr­amt kon­kret vor- und aus­ge­legt wer­den, weit­hin die Rede von den „Nor­men“ tritt; und eine Ten­denz, dar­in ein abstrak­tes Regel­werk („Gesetz“) in Span­nung zum kon­kre­ten Leben zu erblicken, wird schon greif­bar. Nur zu oft ist von „Idea­len“ die Rede, hin­ter denen die Men­schen schon mal zurück­blei­ben können.

2. Trotzdem die Frage: Ist da vielleicht etwas zu retten?

Den­noch: Dem höch­sten Lehr­amt in der Kir­che zu unter­stel­len, etwas nicht offen gesagt, aber ziem­lich greif­bar insi­nu­iert zu haben, was dem Gebot Got­tes und sei­ner ver­bind­li­chen Aus­le­gung durch das über­lie­fer­te Lehr­amt wider­spricht, um so doch das Heil der See­len mehr oder min­der direkt zu gefähr­den – das ist in der Tat auch ekkle­sio­lo­gisch ziem­lich problembehaftet.

Und mir geht es dar­in nicht um Kreis­qua­drie­run­gen. Aber mich treibt in die­sem Zusam­men­hang schon seit eini­ger Zeit fol­gen­de Fra­ge um: In den ein­schlä­gi­gen Doku­men­ten des jün­ge­ren Lehr­am­tes, wie gera­de auch unter Nr. 4 des besag­ten Brie­fes der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on, wird der Kon­nex zwi­schen der objek­ti­ven Situa­ti­on des Wider­spruchs zum Gebot Got­tes, in der die WG leben, und der Aus­ge­schlos­sen­heit vom Sakra­men­ten­emp­fang her­aus­ge­stellt. „Suap­te Natu­ra“, „aus ihrer Natur selbst her­aus“, heißt es eben­dort, ver­hin­de­re die objek­ti­ve Situa­ti­on der WG den Hin­zu­tritt zu den Sakra­men­ten. Das lässt wenig Spiel­raum. Trotz­dem sehe ich hier nicht ganz klar, ob die­ser Kon­nex des­halb ein unbe­ding­ter (!) sein muss.

Man erlau­be dem Theo­lo­gen um der Sache wil­len ein wenig „Scho­la­sti­sie­ren“:

Auf jeden Fall – und da kann es kein Par­don geben – schließt die objek­ti­ve Situa­ti­on „per vel secund­um se“, „durch sich bzw. nach Maß­ga­be ihrer selbst“ vom Sakra­ment aus. Dies näm­lich vor dem Hin­ter­grund der Zugäng­lich­keit der Wahr­heit über Got­tes Gebot und zumal der Befind­lich­keit des katho­li­schen Gläu­bi­gen, der das Lehr­amt der Kir­che ange­nom­men hat; anson­sten er kein katho­li­scher Gläu­bi­ger ist. Ent­spre­chend ist es auch nicht mög­lich, jeman­den zuzu­las­sen, weil er vor­gibt, sein Gewis­sen „sage ihm da etwas ande­res“. Denn ent­we­der ist dies eine lee­re Behaup­tung, oder es drückt sich dar­in eine Distan­zie­rung vom Lehr­amt der Kir­che aus, die aus der Kom­mu­ni­on­ge­mein­schaft aus­schließt, wenn nicht gar als Zurück­wei­sung die­ses Lehr­amts den Tat­be­stand der Häre­sie erfüllt.

Eine ande­re Fra­ge ist, ob die objek­ti­ve Situa­ti­on des­halb auch „omni­no“, „ganz und gar“ vom Sakra­ment aus­schließt; wonach also nicht „per acci­dens“, „durch äuße­ren Umstand bedingt“ auch mal Gegen­tei­li­ges der Fall sein könn­te. Mir ist klar, dass vie­le, ver­dien­te und hoch ver­dien­te, Ver­fech­ter der über­lie­fer­ten Leh­re das so sehen. Trotz­dem ist mir bis zur Stun­de kein zwin­gen­des Auto­ri­täts­ar­gu­ment dafür bekannt, wie es mir auch sach­lo­gisch schwer ein­leuch­tet, dass dann, wenn sub­jek­tiv exkul­pie­ren­de Fak­to­ren, also Gege­ben­hei­ten, die per­sön­li­che schwe­re Schuld aus­schlie­ßen, men­schen­mög­lich fest­stell­bar sind, das Sakra­ment dem in objek­tiv gebots­wid­ri­ger Situa­ti­on Leben­den den­noch ver­wei­gert wer­den muss. Wenn doch die Sakra­men­te heils­not­wen­dig sind und deren Emp­fang ver­pflich­tend ist (vgl. nur DS 1706sq.).

Frei­lich, und das gebe ich auch zu: Sol­che Fäl­le sind ziem­lich grenz­wer­tig, und zwar aus der Natur der Sache her­aus, auf dass es von daher sehr nahe­liegt, besag­tes siche­res „per se“ so zu deu­ten, dass die objek­ti­ve Situa­ti­on der WG den Hin­zu­tritt zu den Sakra­men­ten aus­nahms­los aus­schließt, also kei­nen Raum lässt für ein „per acci­dens dennoch“.

Unbe­scha­det des­sen kann ich mir auch für einen das Lehr­amt beja­hen­den Katho­li­ken aller­dings fol­gen­des vor­stel­len: Zwar gibt es kei­ne ein­ge­gan­ge­nen Zweit­ver­pflich­tun­gen, z.B. Kin­der betref­fend, die objek­tiv in Kon­kur­renz tre­ten kön­nen zur unbe­ding­ten (!) Treue­ver­pflich­tung dem legi­ti­men Part­ner gegen­über. Aber kann es nicht sein, dass, obgleich Gewis­sen­s­ur­tei­le qua Sub­sump­ti­ons­ur­tei­le wesent­lich Sache der Logik sind, sich eben umstands­be­dingt auch psy­cho­lo­gi­sche Fak­to­ren gel­tend machen, die für die betrof­fe­ne Per­son die Vor­stel­lung fak­tisch unab­weis­bar machen, sie befän­de sich in einem ech­ten Ver­pflich­tungs­kon­flikt? Etwa so: „Eigent­lich wür­de ich ger­ne mit der Bezie­hung, jeden­falls als geschlecht­lich geleb­ter, Schluss machen, um end­lich mit mir ins Rei­ne zu kom­men (auch wenn es schwer fällt) – aber was ist mit den Kin­dern, die ich sicher ver­lie­re, wenn ich die Geschlechts­ge­mein­schaft mit mei­nem jet­zi­gen Part­ner auf­ge­be? [Unter­stel­len wir mal, letz­te­res wäre so.] Und ich darf die­se Kin­der kei­nes­falls allein las­sen.“ Mit ande­ren Wor­ten: Objek­ti­ve Per­ple­xi­tät gibt es sicher nicht – aber des­halb auch kei­ne sub­jek­ti­ve, die auch men­schen­mög­lich fest­stell­bar ist? In der Tat, die wesent­li­che Logi­zi­tät von Gewis­sen­s­ur­tei­len macht so einen Fall ziem­lich grenz­wer­tig; die Erfah­rung mit dem „kon­kre­ten Leben“ hin­ge­gen lässt da viel­leicht zu etwas ande­ren Fol­ge­run­gen kommen …

Ana­log mag man Fäl­le im Blick haben, wo zum Bei­spiel schwe­re psy­cho­so­zia­le Ver­wer­fun­gen, in die Men­schen hin­ein­ge­wach­sen sind, ech­te Beein­träch­ti­gun­gen der Ent­schei­dungs­frei­heit mit sich bringen.

Von daher habe ich fol­gen­de Fra­ge: Lie­ße sich die, wie ich bestimmt mei­ne, unum­stöß­li­che Sen­tenz, wonach WG nicht die Sakra­men­te emp­fan­gen bzw. nicht zuge­las­sen wer­den dür­fen, nach ihrem eigent­li­chen Gehalt dahin­ge­hend expli­zie­ren, dass dies „sim­pli­ci­ter“ („ein­fach­hin“) gilt, „secund­um quid“ („in gewis­ser Hin­sicht“) jedoch nicht? Eben weil die objek­ti­ve Situa­ti­on „secund­um se“ (s.o.) aus­schließt, „per acci­dens“ jedoch nicht? Und wäre dies – gege­be­nen­falls – nicht mit die nächst lie­gen­de Inter­pre­ta­ti­on für „Amo­ris Laetitia“?

3. Restriktionen

Ich beteue­re: Für mich ist dies wirk­lich nur eine Fra­ge; weder eine The­se noch eine Hypo­the­se. Und nur die fak­tisch ein­ge­tre­te­ne Situa­ti­on und der damit gestör­te Frie­de in der Kir­che sowie der Kum­mer über die gefähr­de­te Ein­heit in Wahr­heit und Lie­be ver­an­lasst mich dazu, die­se Fra­ge in die Öffent­lich­keit zu tragen.

Von daher blei­ben mei­ner­seits deut­li­che Restrik­tio­nen anzu­brin­gen: Auf gar kei­nen Fall geht es hier dar­um, mit scho­la­sti­sie­ren­dem Schul­schlau­witz das Nadel­öhr zu fin­den, durch das alles hin­durch zu schleu­sen wäre. Womög­lich, um sich als „Ver­söh­ner“ loben zu las­sen, der den Köder für die Kon­ser­va­ti­ven aus­ge­tüf­telt hat. Absit! Ich beteue­re es, wie ich mir des­sen gewiss bin, wie beschei­den sich mein Bei­trag alles in allem ausnimmt.

Ent­spre­chend kann das Rech­nen mit sol­chen oder ana­lo­gen Fäl­len, wie oben ange­deu­tet, unmög­lich der Pasto­ral die Aus­rich­tung geben. Was die Pasto­ral ori­en­tie­ren muss, ist viel­mehr die Gel­tung von Got­tes Gebot samt der zuge­sag­ten Gna­de, es hal­ten zu kön­nen (!); ent­spre­chend steht die Prä­sump­ti­on erst ein­mal ent­schie­den gegen sol­che „sub­jek­ti­ve Per­ple­xi­tä­ten“. Aber unter Umstän­den könn­te ja, so mei­ne Fra­ge, der Wahr­haf­tig­keit, Lie­be und Gerech­tig­keit bes­ser Rech­nung getra­gen wer­den, wenn man prin­zi­pi­ell mit so etwas rech­net, um so auch zu ver­hin­dern, dass Got­tes Gebot wie die Leh­re der Kir­che unnö­tig odi­os werden.

Es erüb­rigt sich eigent­lich, es eigens zu erwäh­nen: Selbst­re­dend müss­te in sol­chen Fäl­len der Sakra­men­ten­emp­fang unter Aus­schluss des Ärger­nis­ses („remo­to scan­da­lo“) geschehen.

4. Tragweite und Konsequenz

Und so ist für mich denn auch eines klar: Viel­leicht kann man (in etwa) so weit gehen, wie ich anfra­ge. Viel­leicht auch nicht. Auf kei­nen Fall jedoch kann man wei­ter gehen.

Mein sich auf eine Fra­ge zurück­neh­men­der Vor­schlag basiert denn auch ganz auf der Span­nung „sub­jek­tiv ver­sus objek­tiv“: Got­tes Gebot muss in sei­ner unbe­ding­ten Gel­tung – und zwar vor­gän­gig zu aller mensch­li­chen Stel­lung­nah­me dazu – außer Fra­ge ste­hen; etwas ande­res ist die Reich­wei­te der Mög­lich­keit sub­jek­tiv exkul­pie­ren­der Fak­to­ren, die also bedin­gen, dass kei­ne per­sön­lich schwe­re Schuld ein­tritt, sowie die Kon­se­quen­zen, die sich dar­an knüpfen.

Mit­hin ist das Span­nungs­paar „sub­jek­tiv ver­sus objek­tiv“ ent­schie­den abzu­gren­zen gegen eine Dia­lek­tik von abstrak­ter All­ge­mein­heit der Norm und kon­kret-ein­zel­ner Situa­ti­on. Die kann für die ver­bie­ten­den Gebo­te Got­tes wie „Du sollst nicht die Ehe bre­chen.“ schlicht nicht zuge­stan­den wer­den, wie vom Lehr­amt der Kir­che nach­drück­lich ein­ge­schärft, zumal in „Veri­ta­tis Splendor“.

Und so ist auch die Gewis­sens­not einer sub­jek­ti­ven Per­ple­xi­tät nicht zu ver­wech­seln mit einem Gewis­sens­vo­tum gegen das Lehr­amt. Ein sol­ches „eigen­stän­di­ges Gewis­sen­ur­teil“ kann aus oben besag­ten Grün­den gera­de nicht als „zu respek­tie­ren­des“ den Weg zu den Sakra­men­ten öff­nen. Im Gegen­zug läge es am Seel­sorg­s­prie­ster, in erster Linie am gewis­sen­haf­ten Beicht­va­ter, über das Vor­lie­gen einer sub­jek­ti­ven Per­ple­xi­tät, wie sie hier erwo­gen wird, oder ähn­lich Exkul­pie­ren­des zu befinden.

Ich den­ke, damit ist klar, wie ich mei­nen Vor­stoß, näm­lich die Fra­ge zu arti­ku­lie­ren, ob und inwie­weit das über­kom­me­ne Lehr­amt in Sachen „Sakra­men­te und WG“ nach des­sen eigent­li­cher Trag­wei­te einer Prä­zi­sie­rung zugäng­lich ist, abgren­ze gegen Voten wie zum Bei­spiel die von der Deut­schen Bischofskonferenz.

5. Konsequenzen bezüglich „Amoris Laetitia“

Mit­hin ergibt sich aus dem über­kom­men-nach­hal­ti­gen Spre­chen des Lehr­amts und mei­nen Über­le­gun­gen fol­gen­des: Die ein­gangs ange­spro­che­nen Insi­nua­tio­nen in „Amo­ris Lae­ti­tia“, die nahe lie­gen­der Wei­se zugun­sten der Sakra­men­ten­spen­dung an WG aus­ge­legt wer­den, müs­sen: ent­we­der 1.) wider­ru­fen bzw. rich­tig­ge­stellt wer­den; oder 2.) in der von mir vor­ge­schla­ge­nen oder einer ähn­li­chen Wei­se restrik­tiv prä­zi­siert wer­den. Auf jeden Fall muss die sub­stan­ti­el­le Sel­big­keit mit dem über­kom­me­nen lehr­amt­li­chen Spre­chen in unzwei­deu­ti­ger und kla­rer Wei­se sicher­ge­stellt werden.

Auch jene Pas­sa­gen, wel­che die ganz siche­re Leh­re von der unbe­ding­ten Ver­pflich­tung der ver­bie­ten­den Gebo­te Got­tes ins Zwie­licht brin­gen, müs­sen, wie von den Ver­fas­sern der berühm­ten Dubia ange­mahnt, kor­ri­giert bezie­hungs­wei­se klar­ge­stellt werden.

Ein letz­tes: Der Glau­be ist, wie das Erste Vati­ka­num unter Bezug­nah­me auf Römer 12,1 lehrt, ein „obse­qui­um ratio­ni con­sen­ta­ne­um“, eine mit der Ver­nunft über­ein­stim­men­de Folg­sam­keit, ein logos­haf­ter Gehor­sam (sie­he DS 3009). Dazu pas­sen nicht lehr- und hir­ten­amt­li­che Wei­sun­gen und Vor­la­gen, die den Ver­dacht pro­vo­zie­ren, eine ille­gi­ti­me Inno­va­ti­on (= Neue­rung) sol­le als „kon­se­quen­te Wei­ter­ent­wick­lung“ prä­ten­diert wer­den. So etwas ist eine Zumutung!

*Dr. theol. habil. Klaus Oben­au­er ist Pri­vat­do­zent für Dog­ma­ti­sche Theo­lo­gie an der katho­lisch-theo­lo­gi­schen Fakul­tät der Uni­ver­si­tät Bonn. Auf Kath​li​sches​.info ver­öf­fent­lich­te er zuletzt Der Papst muss sich ent­schei­den: Nathan der Wei­se oder Chri­stus und Pius­bru­der­schaft: Bit­te kein Plä­doy­er mehr für Hürden! 

Bild: Vati​can​.va/​I​n​f​o​C​a​t​o​l​ica (Screen­shots)

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1 Nach­fol­gend kurz: AL.
2 „Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­ne“ kür­ze ich nach­fol­gend mit „WG“ ab, um die­ses Kür­zel auf jene Personen­gruppe zu beschrän­ken, die, wie man sagt, „more uxorio“ zusam­men­le­ben, also Geschlechts­ge­mein­schaft unterhalten.
3 Zumal im Bogen von Nr. 300 bis 305: sie­he auch unten.
4 Hl. Johan­nes Paul II, vom 06. August 1993. Bes. Nr.79–83.
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5 Kommentare

  1. In der ein­sturz­ge­fähr­de­ten RKK liegt doch so vie­les im argen, daß man nur den Kopf dar­über schüt­teln kann, wie­so gera­de jetzt das Aus­ge­schlos­sen­sein der wie­der­ver­hei­ra­te­ten Geschie­de­nen vom Kom­mu­nion­emp­fang ( in sagen­haft teu­ren Kon­fe­ren­zen) zum Pro­blem Num­mer Eins hoch­ge­schau­kelt wird.

    Von ein­fach gestrick­ten Men­schen wird das nun doch wirk­lich nur als ein ziem­lich irrele­van­tes Rand­the­ma emp­fun­den , weil die näm­lich fol­gen­der­ma­ßen dar­über denken:

    Wenn die arme See­le eines wie­der­ver­hei­ra­te­ten Geschie­de­nen der­einst vor den Rich­ter­stuhl Got­tes tre­ten wird, dürf­te er ihr so man­che Vor­hal­tun­gen machen – aber doch gewiß nicht die, daß sie sich nur aus dem einen Grund beim Kom­mu­ni­on­aus­tei­len nicht mehr blicken ließ, weil die RKK ihr den Kom­mu­nion­emp­fang unter­sagt hatte.

  2. Aus der Fußnote:
    „Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­ne kür­ze ich nach­fol­gend mit „WG“ ab, um die­ses Kür­zel auf jene Per­so­nen­grup­pe zu beschrän­ken, die, wie man sagt, „more uxorio“ zusam­men­le­ben, also Geschlechts­ge­mein­schaft unterhalten.“
    Ist es nicht so, dass
    Per­so­nen die „more uxorio“ zusam­men­le­ben, also Geschlechts­ge­mein­schaft unter­hal­ten, zum Emp­fang des Aller­hei­lig­sten Sakra­ments des Alta­res zuge­las­sen sind, sobald sie das röm. Kath Ehe­sa­kra­ment haben,
    von dem zumin­dest einer der bei­den Per­so­nen aus­ge­schlos­sen ist,
    solan­ge ein bereits geschlos­se­nes röm. Kath Ehe­sa­kra­ment nicht als ungül­tig erklärt oder durch den Tod geschie­den wur­de, oder?

    • WG die „more uxorio“ zusammenleben,
      sind ledi­gen Per­so­nen die „more uxorio“ zusammenleben,
      also Geschlechts­ge­mein­schaft unterhalten,
      hin­sicht­lich Emp­fang des Aller­hei­lig­sten Sakra­ments des Alta­res gleich­ge­stellt (aus­ge­schlos­sen),
      mit dem ver­bö­sern­den Unterschied,
      dass zumin­dest eine der bei­den Personen,
      sich noch zusätz­lich in einem auf­rech­ten gül­ti­gen röm. kath. Ehe­bünd­nis befindet
      und somit in einem die­ses Ehe­ge­löb­nis bre­chen­den, ehe­bre­che­ri­schem Ver­hält­nis lebt,
      was bei ledi­gen Per­so­nen die „more uxorio“ zusam­men­le­ben, also Geschlechts­ge­mein­schaft unterhalten,
      zumin­dest noch nicht zutrifft.

  3. Nach der Ver­öf­fent­li­chung des Papst­brie­fes an die argen­ti­ni­schen Bischö­fe dürf­te das Pro­blem der Aus­le­gung von Amo­ris lae­ti­tia gelöst sein, oder?

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