Kann eine unmoralische Tat durch subjektive Gewissensentscheidungen zur gottgewollten Handlung werden? (I)


Der belgische Ordenszweig der Broeders van Liefde bietet seit 27. April 2017 in seinen Einrichtungen für psychisch Kranke die Euthanasie an und will auch trotz eines Ultimatums des Vatikans daran festhalten.
Der belgische Ordenszweig der Broeders van Liefde bietet seit 27. April 2017 in seinen Einrichtungen für psychisch Kranke die Euthanasie an und will auch trotz eines Ultimatums des Vatikans daran festhalten.

Ein Gast­kom­men­tar zur neu­en Recht­fer­tig­ung­leh­re von Eutha­na­sie-Tötun­gen durch bel­gi­sche Ordensleute.

Anzei­ge

Von Hubert Hecker.

Ver­tre­ter des bel­gi­schen Pfle­ge-Ordens „Broe­ders van Lief­de“ behar­ren dar­auf, in ihren 15 Häu­sern für psy­chisch Kran­ke das libe­ra­le bel­gi­sche Eutha­na­sie­ge­setz anzu­wen­den. Der Staat erlaubt dort, dass Ärz­te lebens­mü­de Men­schen, unheil­bar kran­ke Pati­en­ten und sogar Kin­der auf Wunsch der Eltern straf­frei töten können.

Euthanasie-Tötungen entgegen der katholischen Lehre

Die­se Rege­lung wider­spricht dia­me­tral der katho­li­schen Leh­re, nach der allein Gott der Herr über Leben und Tod des Men­schen ist. Der Vati­kan hat die bel­gi­sche Ordens­lei­tung auf­ge­for­dert, eine Erklä­rung zur Recht­gläu­big­keit zu unter­zeich­nen. Danach sol­len sich die Ver­ant­wort­li­chen der bel­gi­schen Ordens­pro­vinz unein­ge­schränkt zum Lehr­amt der katho­li­schen Kir­che beken­nen, „die immer gelehrt hat, dass das Men­schen­le­ben von der Zeu­gung bis zum natür­li­chen Tod abso­lut respek­tiert und geschützt wer­den muss“. Aus dem Abso­lut­heits­an­spruch die­ser Norm ergibt sich, dass ein Ver­stoß dage­gen, etwa als vor­ge­burt­li­che Kinds­tö­tung oder Eutha­na­sie-Tötung von Erwach­se­nen, eine objek­tiv unmo­ra­li­sche Hand­lung ist – in jedem Fall.

Kürz­lich mach­ten Mit­glie­der der Ordens­lei­tung in einer Pres­se­er­klä­rung ihre Ant­wort publik, dass sie sich dem Ein­spruch Roms wider­set­zen wür­den, um wei­ter­hin Eutha­na­sie-Tötun­gen in ihren Ein­rich­tun­gen vorzunehmen.

Vorschieben von Gewissensfreiheit für Unrechtstaten

Die Begrün­dung dafür ist genau­er zu ana­ly­sie­ren: Man wer­de die Gewis­sens­frei­heit der Ärz­te „respek­tie­ren, Eutha­na­sie zu ver­üben oder nicht“. Eben­so wür­den die Ordens­leu­te die freie Ent­schei­dung des Pfle­ge­per­so­nals bezüg­lich der Teil­nah­me an Eutha­na­sie­ak­tio­nen respek­tie­ren. Die Ent­schei­dungs­frei­heit wer­de durch das bel­gi­sche Gesetz festgelegt.

Organspende nach Euthanasie: suggerierter Nutzen
Organ­spen­de nach Eutha­na­sie: sug­ge­rier­ter Nutzen

Es ist zunächst zu wür­di­gen, dass dem Pfle­ge­per­so­nal per Gesetz das Recht zuge­stan­den wird, sich ohne Sank­tio­nen der Teil­nah­me an Eutha­na­sie-Aktio­nen zu ent­hal­ten. Ein sol­ches gesetz­li­ches Wei­ge­rungs­recht bei medi­zi­ni­schen Tötungs­maß­nah­men ist nicht in allen west­li­chen Staa­ten gewähr­lei­stet. In Schwe­den z. B. müs­sen zwei Heb­am­men in teu­ren Pro­zes­sen dar­um kämp­fen, nicht an Abtrei­bun­gen teil­neh­men zu müssen.

Doch mit dem bel­gi­schen Zuge­ständ­nis zur einen Sei­te soll ein ande­res Ziel erkauft wer­den: die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung zur Eutha­na­sie von ande­ren Pfle­ge­kräf­ten. Dar­auf kommt es dem Gesetz­ge­ber und auch den „Broe­ders“ an. Mit dem Respekt vor der Gewis­sens­frei­heit der Ärz­te, Kran­ken­tö­tun­gen durch­zu­füh­ren, sieht der Orden die Eutha­na­sie­ak­tio­nen ins­ge­samt legitimiert.

Aber ist der Bezug auf die Ent­schei­dungs­frei­heit des Ein­zel­nen als Recht­fer­ti­gung der Eutha­na­sie zulässig?

Die ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Grund- und Frei­heits­rech­te sind als Abwehr­rech­te gegen­über pro­ble­ma­ti­schen Ansprü­chen staat­li­cher Macht kon­zi­piert. Die „Frei­heit des Gewis­sens“ im Arti­kel 4 des Grund­ge­set­zes beinhal­tet in die­sem Kon­text, dass nie­mand gezwun­gen wer­den darf, an Hand­lun­gen teil­zu­neh­men, die gegen sei­ne Gewis­sens- und Glau­bens­über­zeu­gung sind. Aus­drück­lich und exem­pla­risch genannt wird das Recht auf Ver­wei­ge­rung des „Kriegs­dien­stes mit der Waffe“.

Das Weigerungsrecht gegenüber Unrecht wird zu einem Täterrecht pervertiert

Wenn aber der Respekt vor der frei­en Gewis­sens­ent­schei­dun­gen zur Legi­ti­mie­rung von  staat­lich erlaub­tem Unrecht her­an­ge­zo­gen wird, ist das offen­sicht­lich eine Ver­keh­rung der Rechts­in­ten­ti­on. Als die fran­zö­si­schen Jako­bi­ner im Sep­tem­ber 1792 dem Pari­ser Pöbel die Frei­heit gewähr­ten, 3000 Gefan­ge­ne umzu­brin­gen, war das eine Per­ver­si­on der Freiheitsrechte.

Somit ergibt sich die Schluss­fol­ge­rung:  Die Frei­heit der Gewis­sens­ent­schei­dung kann nur als Wei­ge­rungs­recht, nicht als Legi­ti­mie­rung von Unmo­ra­li­schem bean­sprucht wer­den. Letz­te­res tut aber die bel­gi­sche Ordensleitung.

Der Respekt vor der frei­en Ent­schei­dung des Per­so­nals zu Eutha­na­sie­ak­tio­nen ist damit nur ein vor­ge­scho­be­nes, unzu­läs­si­ges State­ment des Pfle­ge­or­dens, um Tötungs­hand­lun­gen ihrer Ange­stell­ten zu legi­ti­mie­ren. Der Orden als Kran­ken­haus­trä­ger erlaubt und gewähr­lei­stet sei­nen Ärz­ten und Pfle­gern, in katho­lisch geführ­ten Ein­rich­tun­gen unmo­ra­li­sche Hand­lun­gen zu voll­zie­hen, näm­lich Men­schen zu töten. Das klas­si­sche Frei­heits- und Wei­ge­rungs­recht gegen­über auf­ge­tra­ge­nen Unrechts­hand­lun­gen wird damit zu einem Täter­recht pervertiert.

Die Grenzen der moralischen Gewissensfreiheit

Aber auch im mora­li­schen Sin­ne wei­ten  die Ordens­leu­te den Gewis­sens­spiel­raum unzu­läs­sig aus. Dem ein­zel­nen Gewis­sen kann nie­mals die freie Ent­schei­dung über Leben­las­sen oder Tötung eines ande­ren Men­schen über­las­sen wer­den. Selbst nach staat­li­cher Rechts­auf­fas­sung ist die Ent­schei­dung einer Mut­ter, ihr unge­bo­re­nes Kind töten zu las­sen, „rechts­wid­rig“ – so das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt von 1993. Der Staat aller­dings nimmt sein eige­nes Unrechts­ur­teil nicht ernst, indem er die Ent­schei­dung und Durch­füh­rung von unrecht­mä­ßi­gen Kinds­tö­tun­gen dul­det, unter ande­rem durch den Ver­zicht auf Straf­ver­fol­gung der Abtreibungsärzte.

Der Abtreibungsschein
Der Abtrei­bungs­schein

Die Kir­che aber als mora­li­sche Instanz kann nie­mals aner­ken­nen, dass Leben und Tod eines Unge­bo­re­nen der unge­bun­de­nen Gewis­sens­ent­schei­dung eines ande­ren Men­schen anheim gege­ben wird. Des­halb dür­fen kirch­li­che Ein­rich­tun­gen auch nicht im Rah­men des staat­li­chen Abtrei­bungs­ge­set­zes mit­ar­bei­ten – etwa durch Ver­ga­be des „Bera­tungs­scheins“ als Legi­ti­mie­rung der vor­ge­burt­li­chen Kindstötung.

Die­se kirch­li­che Hal­tung ist auf die Kon­stel­la­ti­on der bel­gi­schen Eutha­na­sie-Gesetz­ge­bung und –Pra­xis zu über­tra­gen. Papst und Kurie haben die Pflicht und Auf­ga­be, für die Ein­hal­tung der katho­li­schen Leh­re zu sor­gen. Sie müs­sen bei den bel­gi­schen Ordens­leu­ten in der Eutha­na­sie­fra­ge genau­so kon­se­quent vor­ge­hen wie vor zwei Jahr­zehn­ten gegen­über den deut­schen Bischö­fen in der Abtreibungsfrage.

Mit dem oben erwähn­ten Ulti­ma­tum zur Erklä­rung der Recht­gläu­big­keit hat Rom den ersten  Schritt ein­ge­lei­tet. Aber wird die Kurie ange­sichts der Wider­stän­de und Win­kel­zü­ge der bel­gi­schen Ordens­brü­der (und dahin­ter­ste­hen­den Libe­ral­theo­lo­gen) ihre Linie durch­hal­ten? Oder wird sich die bieg­sa­me Rich­tung durch­set­zen, die die katho­li­sche Moral­leh­re an den herr­schen­den Zeit­geist von abso­lu­ter Gewis­sens­frei­heit und Selbst­be­stim­mung anpas­sen will?

Die kirchliche Morallehre ist durch ein päpstliches Lehrschreiben geschwächt

Amoris laetitia von Papst Franziskus
Amo­ris lae­ti­tia von Papst Franziskus

Unter dem Pon­ti­fi­kat von Papst Fran­zis­kus ist die Leh­re der Kir­che in mora­li­schen Fra­gen schon auf­ge­weicht wor­den. Die Ver­un­k­la­rung geschah ins­be­son­de­re in dem päpst­li­chen Lehr­schrei­ben Amo­ris lae­ti­tia (AL). Die ent­schei­den­de Neue­rung betrifft die Zuord­nung von Gebot und Gewis­sen. Danach kön­nen sub­jek­ti­ve Gewis­sens­ent­schei­dun­gen objek­ti­ve Nor­men aus­he­beln und kirch­lich fest­ge­stell­te Norm­ver­stö­ße als irrele­vant ange­se­hen werden.

Mit die­ser Rela­ti­vie­rung von Gebots­nor­men durch indi­vi­du­el­le Gewis­sens­frei­heit sind die in Bel­gi­en auf­ge­wor­fe­nen Fra­gen berührt. Indem die bel­gi­schen Ordens­leu­te auf „freie Ent­schei­dun­gen“ in ein­deu­tig ent­schie­de­nen Moral­fra­gen insi­stie­ren, kön­nen sie sich auf die Schwach­punk­te des päpst­li­chen Lehr­schrei­bens beziehen.

Die ein­schlä­gi­ge Neue­rung ist im Abschnitt 303 von AL ver­steckt. Dort heißt es:

  • Das Gewis­sen kann nicht nur erken­nen, dass eine Situa­ti­on wie Leben im Ehe­bruch „objek­tiv“ schuld­haft und unmo­ra­lisch ist.
  • Es kann aber auch „mit einer gewis­sen mora­li­schen Sicher­heit ent­decken“ und „ehr­lich erken­nen“, dass „Gott for­dert“, in sol­chen sünd­haf­ten Kon­stel­la­tio­nen mit „Hin­ga­be“ zu ver­blei­ben und sie weiterzuentwickeln.

Der öster­rei­chi­sche Phi­lo­soph Prof. Josef Sei­fert hat sich mit den Dimen­sio­nen und Kon­se­quen­zen die­ser moral­theo­lo­gi­schen Neu­de­fi­ni­ti­on des Gewis­sens aus­ein­an­der­ge­setzt. Er schreibt dazu:

„Wenn unser Gewis­sen wis­sen kann, dass Gott will, dass wir in bestimm­ten Situa­tio­nen in sich schlech­te Hand­lun­gen bege­hen, Ehe­bruch oder homo­se­xu­el­le Hand­lun­gen, dann müss­te man auf­grund der Logik die­sel­ben Kon­se­quen­zen auch im Zusam­men­hang mit der Ver­hü­tung, der Abtrei­bung und allen ande­ren Hand­lun­gen zie­hen, die von der Kir­che und den Gebo­ten Got­tes ‚abso­lut’ aus­ge­schlos­sen werden.“

Katastrophale Konsequenzen aus der moraltheologischen Logik von Amoris laetitia

Wenn man  die genann­te Logik von Amo­ris lae­ti­tia auf den Eutha­na­sie­kom­plex über­trägt, wür­den sich fol­gen­de Kon­se­quen­zen erge­ben: Ein Christ kann in sei­nem Gewis­sen mit mora­li­scher Sicher­heit erken­nen, dass Gott in bestimm­ten Situa­tio­nen von ihm die Teil­nah­me an Eutha­na­sie-Tötun­gen gut­hei­ßen und sogar for­dern würde.

Die Hal­tung Roms zum Eutha­na­sie­vor­stoß der bel­gi­schen Ordens­brü­dern könn­te zum Test­fall wer­den für die Kon­si­stenz der katho­li­schen Morallehre:

Ein Nach­ge­ben auf der Linie von Amo­ris lae­ti­tia wür­de dar­in bestehen, dass das indi­vi­du­el­le Gewis­sen die Eutha­na­sie-Tötung gut­hei­ßen könn­te, was Got­tes 5. Gebot und kirch­li­che Norm seit jeher als ver­werf­li­ches Unrecht beur­teilt. Die Durch­set­zung die­ser Indi­vi­du­al- oder Situa­ti­ons­ethik wür­de in mora­li­schen Rela­ti­vis­mus mün­den und das ver­bind­li­che kirch­li­che Lehr­amt in Glau­bens- und Sit­ten­fra­gen über­flüs­sig machen.

Wenn dage­gen der Vati­kan der bis­he­ri­gen kirch­li­chen Lehr­tra­di­ti­on treu bleibt, nach dem der abso­lu­te Schutz des Men­schen­le­bens von der Zeu­gung bis zum natür­li­chen Tod vor allen sub­jek­ti­ven Gewis­sens­ent­schei­dun­gen steht, ist eine ande­re Kon­se­quenz ange­sagt. Dann soll­ten die feh­ler­haf­ten Fuß­no­ten und Text­stel­len von Amo­ris lae­ti­tia, die mit ihrem Gewis­sens-Sub­jek­ti­vis­mus den ethi­schen Rela­ti­vis­mus auch in ande­ren kirch­li­chen Berei­chen för­dert, als Abwei­chun­gen von der kirch­lich-katho­li­schen Leh­re kor­ri­giert werden.

Text: Hubert Hecker
Bild: Sceptr

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6 Kommentare

  1. „Die­se Rege­lung wider­spricht dia­men­tral der katho­li­schen Leh­re, nach der allein Gott der Herr über Leben und Tod des Men­schen ist.“ Die­se Aus­sa­ge des Kom­men­ta­tors Hubert Hecker ist genau­so unwahr wie die The­se, daß, weil nur Gott
    Sün­den ver­ge­ben kön­ne, der Prie­ster im Beicht­stuhl nicht von den Sün­den den Beich­ter los­spre­chen kön­ne! Wie Gott durch die Prie­ster­we­he die Voll­macht der Sün­den­ver­ge­bung Prie­stern ver­leiht, damit durch die Kir­che Sün­den ver­ge­ben wer­den kön­nen, so hat Gott dem Staat das Schwert in die Hand gege­ben, damit er die Welt damit regie­re und das heißt auch, das Recht gege­ben hat, gerech­te Krie­ge zu füh­ren und die Todes­stra­fe zu voll­zie­hen. Damit wird der Staat in die­sen Fäl­len auch zum Herrn über Leben und Tod. Das hat die Kir­che bis jetzt immer so gelehrt, auch wenn der jet­zi­ge Papst wohl auch in die­sen Punk­ten die Leh­re der Kir­che moder­ni­sie­ren möchte.
    Uwe C. Lay Pro Theol Blogspot

    • In mei­nem Bei­trag habe ich geschrieben:
      „Der Staat erlaubt dort, dass Ärz­te lebens­mü­de Men­schen, unheil­bar kran­ke Pati­en­ten und sogar Kin­der auf Wunsch der Eltern straf­frei töten kön­nen. Die­se Rege­lung wider­spricht dia­me­tral der katho­li­schen Leh­re, nach der allein Gott der Herr über Leben und Tod des Men­schen ist.“
      Leser Lay hält die­se Aus­sa­ge für unwahr. Denn Gott habe z. B. dem Staat das Recht gege­ben, „gerech­te Krie­ge zu füh­ren und die Todes­stra­fe zu voll­zie­hen. Damit wird der Staat in die­sen Fäl­len auch zum Herrn über Leben und Tod“. Herr Lay will aber sicher­lich nicht sagen, dass es somit zwei (gleich­wer­ti­ge und unab­hän­gi­ge) „Herrn über Leben und Tod“ gäbe. Der Knack­punkt der Argu­men­ta­ti­on liegt in die­ser Dif­fe­ren­zie­rung: Es gibt nur einen Herrn über Leben und Tod (anlog über Sün­den­ver­ge­bung). Aber der Herr kann in genau zu beschrei­ben­den Fäl­len sein abso­lu­tes Recht an bestimm­te Stel­len dele­gie­ren, die dann aber nicht „Her­ren des Rechts“ sind, son­dern ‚Ver­wal­ter des Herren-Rechts’.
      Der bel­gi­sche Orden jeden­falls hat sich das Her­ren-Recht über Leben und Tod ange­maßt. Er kann weder von der Schrift noch aus der Lehr­tra­di­ti­on der Kir­che einen Rechts­ti­tel oder eine Legi­ti­ma­ti­on für sei­ne Ent­schei­dung über Leben und Tod vorweisen.

  2. Das sind die Fol­gen von AL. Und das Schlimm­ste daran.
    Der Glau­ben ist in sich nicht mehr schlüssig.
    Alles ver­schwimmt, wird belie­big – und löst sich schließ­lich auf.
    Nach und nach wer­den die Fol­gen sicht­bar. Und lang­sam däm­mert es den größ­ten Schönrednern.

    • Wie wird das Gebot über­setzt: Du sollst nicht töten, oder du sollst nicht mor­den? Hie­ße es, töten, dann ergä­be das, daß alle Köni­ge des AT gegen dies Gebot ver­sto­ßen hät­ten, und daß Pau­lus Leh­re von der Schwert­ge­walt in Röm 13
      gegen dies Gebot ver­stie­ße! Nicht jede Tötungs­hand­lung ist ein Mord. Zum Mord gehört der Wil­le zum Töten und nied­ri­ge Beweg­grün­de. So erlaubt der jetzt gül­ti­ge Kate­chis­mus als ulti­ma ratio gar die Tötung eines Tyran­nen, weil die­se Tat kein Mord wäre, son­dern sie getan wür­de in der Inten­ti­on, Men­schen vor der Tötung durch den Tyran­nen zu schützen!
      Die Kir­che hat nie das Töten von Sol­da­ten im Krie­ge als uner­laub­tes Mor­den bezeich­net, obzwar Sol­da­ten unbe­streit­bar im Kriegs­fal­le töten. Hier besteht also sehr viel Dis­kus­si­ons- und Klärungsbedarf!
      Uwe C. Lay Pro Theol Blogspot

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