Nulla poena sine culpa – Papst Franziskus und die Franziskaner der Immakulata


Pater Stefano Maria Manelli (vorne links), Gründer und bis 2013 Generaloberer der Franziskaner der Immakulata, 2009. Der 84-Jährige befindet sich seit dreieinhalb Jahren ohne Nennung von Gründen unter Hausarrest
Pater Stefano Maria Manelli (vorne links), Gründer und bis 2013 Generaloberer der Franziskaner der Immakulata, 2009. Der 84-Jährige befindet sich seit dreieinhalb Jahren ohne Nennung von Gründen unter Hausarrest.

von Gio­van­ni Turco*

Anzei­ge

Ich will es so all­ge­mein­ver­ständ­lich wie mög­lich dar­le­gen, denn die Ange­le­gen­heit ist von gro­ßer Bedeu­tung. Zu den klas­si­schen Rechts­grund­sät­zen zählt, daß es kei­ne Stra­fe ohne Schuld gibt. Die Stra­fe setzt eine per­sön­li­che Schuld vor­aus. Zudem ist die Stra­fe nur dann gerecht, wenn sie ver­hält­nis­mä­ßig zur Schuld ist. Es geht um Gerech­tig­keit, die für alle gleich und unbe­stech­lich sein muß. Es kann nicht von Gerech­tig­keit gespro­chen wer­den, wenn Stra­fen dazu die­nen, jeman­den schuld­los zu bestra­fen oder zu demü­ti­gen, oder um jeman­den, den kei­ne Schuld trifft, unschäd­lich zu machen, zu benach­tei­li­gen, zu schä­di­gen, zu ent­eh­ren oder gezielt fälsch­lich zu kriminalisieren.

Es herrscht kei­ne Gerech­tig­keit, wenn jemand, der die Voll­macht hat, die­se miß­braucht, um Unschul­di­ge zu ver­ur­tei­len oder Schul­di­ge unver­hält­nis­mä­ßig hart zu bestra­fen. Kei­ne recht­mä­ßi­ge Stra­fe kann also ohne direk­ten Bezug zu einer Schuld ver­hängt wer­den. Nur eine objek­tiv gege­be­ne Schuld kann eine Stra­fe recht­fer­ti­gen. Alles ande­re ist Will­kür. Selbst­ver­ständ­lich muß die Schuld real sein und nicht nur hypo­the­tisch. Ein Rechts­staat muß es ertra­gen, daß ein Schul­di­ger man­gels Nach­weis­bar­keit der Schuld, viel­leicht straf­frei aus­geht. Kein Rechts­staat kann es aber dul­den, daß ein Unschul­di­ger bestraft wird, ohne sich selbst in Fra­ge zu stel­len und schwe­ren Scha­den zu neh­men. Eine wirk­li­che Schuld muß daher erst nach­ge­wie­sen werden.

Zu den Rechts­grund­sät­zen gehört es zudem und unab­ding­bar, daß der Ange­klag­te sich ver­tei­di­gen und die Umstän­de und Beweg­grün­de dar­le­gen kann. Sie sind als mil­dern­de oder erschwe­ren­de Umstän­de vom recht­mä­ßi­gen Rich­ter zur Kennt­nis zu neh­men und zur Urteils­fin­dung und Straf­be­mes­sung abzuwägen.

Contra factum non valet argumentum

Eine Ver­ur­tei­lung in Abwe­sen­heit wird daher von den mei­sten Rechts­staa­ten abge­lehnt selbst dann, wenn sich der Ange­klag­te vor­sätz­lich der Straf­ver­fol­gung ent­zie­hen soll­te. Dann ist mit dem Pro­zeß eben so lan­ge zu war­ten, bis der Ange­klag­te sich stellt oder fest­ge­nom­men wer­den kann. Die Exe­ku­ti­on einer ver­häng­ten Stra­fe ist bei Abwe­sen­heits­ur­tei­len ohne­hin nicht mög­lich. Alles was nach blo­ßer Rache wirkt, ist vom Rechts­staat zu vermeiden.

Ein Ange­klag­ter hat zual­ler­erst ein Recht, zu erfah­ren, was ihm zur Last gelegt wird. Dann hat er ein Recht auf ein fai­res und gerech­tes Gerichts­ver­fah­ren. Das gilt sowohl für den welt­li­chen als auch für den kirch­li­chen Bereich. Alle Rechts­grund­sät­ze gel­ten für bei­de Berei­che glei­cher­ma­ßen. Das Urteil muß gemäß dem gel­ten­den Recht von einem unpar­tei­ischen Rich­ter ein­wand­frei ableit­bar, logisch, ver­nünf­tig und nach­voll­zieh­bar begrün­det sein. Ein Schuld­spruch kann nur erfol­gen, wenn die Schuld erwie­sen und über jeden ver­nünf­ti­gen Zwei­fel erha­ben ist.

Das Kirchenrecht

Die Geschich­te von Tyran­nen und Revo­lu­tio­nen ist gepfla­stert mit Epi­so­den des Rechts­bruchs und der Will­kür­ju­stiz. Was für die welt­li­che Gerichts­bar­keit gilt, hat bei der Ver­tei­di­gung der Rechts­grund­sät­ze umso mehr für die kirch­li­che Gerichts­bar­keit zu gelten.

Canon 221 des Codex des Kir­chen­rech­tes (CIC) lautet:

  • § 1. Den Gläu­bi­gen steht es zu, ihre Rech­te, die sie in der Kir­che besit­zen, recht­mä­ßig gel­tend zu machen und sie nach Maß­ga­be des Rechts vor der zustän­di­gen kirch­li­chen Behör­de zu verteidigen.
  • § 2. Wenn Gläu­bi­ge von der zustän­di­gen Auto­ri­tät vor Gericht gezo­gen wer­den, haben sie auch das Recht auf ein Urteil, das nach Recht und Bil­lig­keit gefällt wird.
  • § 3. Die Gläu­bi­gen haben das Recht, daß kano­ni­sche Stra­fen über sie nur nach Maß­ga­be des Geset­zes ver­hängt werden.

Canon 1608 besagt:

  • § 1. Zu jeder Urteils­fäl­lung ist erfor­der­lich, daß der Rich­ter die mora­li­sche Gewiß­heit über die durch Urteil zu ent­schei­den­de Sache gewon­nen hat.

Und Canon 1321:

  • § 1. Nie­mand wird bestraft, es sei denn, die von ihm began­ge­ne äuße­re Ver­let­zung von Gesetz oder Ver­wal­tungs­be­fehl ist wegen Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit schwer­wie­gend zurechenbar.

Das Kir­chen­recht setzt sei­ner­seits das Natur­recht vor­aus, also das Gute und Rich­ti­ge als sol­ches. Bene­dikt XVI. sag­te in sei­ner Rede zur Eröff­nung des Gerichts­jah­res der Rota Roma­na vom 21. Janu­ar 2012: „[…] das wah­re Recht ist von der Gerech­tig­keit untrenn­bar. Die­ses Prin­zip gilt natür­lich auch für das kirch­li­che Gesetz, in dem Sin­ne, daß es nicht in ein rein mensch­li­ches Nor­men­sy­stem ein­ge­schlos­sen wer­den kann, son­dern mit der rech­ten Ord­nung der Kir­che ver­bun­den sein muß, in der ein höhe­res Gesetz gilt.“

Pater Manelli seit dreieinhalb Jahren unter Hausarrest

Alles Gesag­te ist nichts ande­res als das, was das Gute ver­langt und was man sich vom Gerech­ten erwar­ten darf. Damit stellt sich die Fra­ge, war­um dem Autor die­ser Zei­len, die Ein­schrän­kun­gen der per­sön­li­chen Frei­heit unver­ständ­lich sind, die dem Grün­der und Gene­ral­obe­ren der Fran­zis­ka­ner der Imma­ku­la­ta, Pater Ste­fa­no Maria Manel­li, auf­er­legt sind. Dazu gehört das Ver­bot, an Tref­fen und Ver­an­stal­tun­gen teil­zu­neh­men, in der Öffent­lich­keit auf­zu­tre­ten, Erklä­run­gen abzu­ge­ben oder die Brü­der sei­nes eige­nen Ordens zu tref­fen (aus­ge­nom­men jene, die gera­de im sel­ben Kon­vent woh­nen, dem er zuge­wie­sen wur­de). Es ist kaum zu bestrei­ten, daß die­se Ein­schrän­kun­gen der Frei­heit objek­tiv den Cha­rak­ter einer Stra­fe haben, und zwar ganz unab­hän­gig von den sub­jek­ti­ven Absich­ten jener, die sie ver­hängt haben.

Sie wer­fen zudem ein schlech­tes Licht auf das Anse­hen des Men­schen, des Prie­sters und des Ordens­man­nes, der Pater Manel­li ist. Wie ist es mög­lich, daß drei­ein­halb Jah­re nach dem Dekret der Ordens­kon­gre­ga­ti­on, mit dem sie mit Zustim­mung von Papst Fran­zis­kus, den Orden der Fran­zis­ka­ner der Imma­ku­la­ta unter kom­mis­sa­ri­sche Ver­wal­tung und Pater Manel­li unter Haus­ar­rest gestellt hat sowie den Gene­ral­obe­ren des Ordens und die gesam­te Ordens­lei­tung abge­setzt hat, noch nicht ein­mal mit­ge­teilt wur­de, wes­sen wer über­haupt beschul­digt wird? Nach drei­ein­halb Jah­ren weiß nie­mand, was der bis dahin so blü­hen­de Orden oder irgend­ein Ver­ant­wort­li­cher ver­bro­chen haben könn­te, außer daß er tra­di­ti­ons­ver­bun­den und zum über­lie­fer­ten Römi­schen Ritus zurück­ge­kehrt war. Nach drei­ein­halb Jah­ren wur­de weder Ankla­ge erho­ben noch ein regu­lä­rer Pro­zeß durch­ge­führt oder auch nur ange­kün­digt. Die gemaß­re­gel­ten, abge­setz­ten, öffent­lich schwer­sten Zwei­feln aus­ge­setz­ten und fak­tisch bestraf­ten Ordens­an­ge­hö­ri­gen, allen vor­an Pater Manel­li, hat­ten daher auch kei­ne Mög­lich­keit, sich zu ver­tei­di­gen gegen was auch immer.

„Wie lautet die Anklage?“

Wie lau­tet die Ankla­ge? Für wel­che Ver­ge­hen wur­den Pater Manel­lis Frei­heits­rech­te ein­ge­schränkt? Wel­che Schuld wur­de wann und von wem fest­ge­stellt? Wel­che Mög­lich­keit hat­te Pater Manel­li sich zu ver­tei­di­gen? Fand je irgend­wo irgend­ei­ne recht­mä­ßi­ge Ver­hand­lung statt? Gibt es ein recht­mä­ßig zustan­de gekom­me­nes Urteil, das wel­che Schuld fest­ge­stellt und wie begrün­det hat? Auf wel­cher Rechts­grund­la­ge wer­den Pater Manel­lis Per­sön­lich­keits­rech­te seit drei­ein­halb Jah­ren eingeschränkt?

Die feh­len­de Ein­hal­tung der Rechts­stan­dards schä­digt die Betrof­fe­nen zusätz­lich, da jeder in der Gerüch­te­kü­che belie­big an den Töp­fen rüh­ren kann.

Nicht der Autor, son­dern die Natur der Gerech­tig­keit selbst ver­langt nach einer Ant­wort auf die­se Fra­gen. Ihr kann sich nie­mand ent­zie­hen, da kein Mensch über ihr steht. Gerech­tig­keit ver­lang­te Anti­go­ne vom Tyran­nen Kre­on. Das­sel­be tat Jesus gegen­über dem Knecht des Hohe­prie­sters, der ihm ins Gesicht schlug:

„Wenn es nicht recht war, was ich gesagt habe, dann wei­se es nach; wenn es aber recht war, war­um schlägst du mich?“

*Gio­van­ni Tur­co, Pro­fes­sor für Phi­lo­so­phie des Öffent­li­chen Rechts, Uni­ver­si­tät Udine

Bild: Nowy Ruch Lit­ur­gicz­ny (Screen­shot)

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9 Kommentare

  1. Die Vor­gän­ge, die hier geschil­dert wer­den, sind so unfass­bar, dass es mir die Spra­che ver­schlägt. Die­ser Papst hät­te schon lan­ge eine „brü­der­li­che Zurecht­wei­sung“ erfah­ren müs­sen. Amo­ris Lae­ti­tia ist ja nur die Spit­ze des Eisbergs.

  2. Ein­fach nur trau­rig, was mit die­sem Orden gemacht wur­de. Am schlimm­sten ist, dass ein Orden mit geist­li­chem Nach­wuchs zer­stört wor­den ist. Die lit­ur­gi­sche Aus­rich­tung, die zum Erfolg bei­getra­gen hat, wur­de ihm zum Ver­häng­nis. Die Wirk­lich­keit der so genann­ten Barmherzigkeitstheologie.

  3. Falsch! Es gibt tat­säch­lich (!) Stra­fe ohne Schuld. Man nennt es Willkür.
    Und dies ist das vol­un­t­a­ri­sti­sche Regime des moder­nen Franziskus.

    • Genau so ist es. Es ist typisch für ein tota­li­tä­res Regime, auf das „Gefühl“ zu set­zen, das Recht aber zu miss­ach­ten. Wirk­lich erschüt­ternd, dass wir sol­ches jetzt inner­halb der Kir­che beob­ach­ten. Aber ich gehe davon aus, dass Pater Manel­li durch die Kraft des rei­nen Gewis­sens getra­gen wird, dass er weiß, dass er sich letzt­lich nur vor Gott wird ver­ant­wor­ten müssen.

  4. „Die allen ange­bo­te­ne gött­li­che Barm­her­zig­keit kennt kei­ne Grenzen!
    Behal­tet die­sen Satz gut im Gedächtnis.“

    (Papst Fran­zis­kus; Zitat als Tages­spruch am Frei­tag 12. Febru­ar 2016 (Hl. Benedikt)/6. Kalen­der­wo­che in dem Süd­west­ka­len­der 2016 „Papst Franziskus“)

    Soviel wir­re und lee­re heiß­luf­ti­ge Wor­te einer­seits und sovie­le glau­bens­de­mo­lie­ren­de Taten anderseits.

  5. Ihre „Schuld“ ist, dass sie Gott über alles lie­ben und ihm die größ­te Ehre erwei­sen. Jeder der dies macht und sich öffent­lich dazu bekennt, wird auf irgend eine Art „Stra­fe“ erfahren.

    Aber die­se Men­schen leben in der Lie­be Got­tes und oft auch in der Gna­de Got­tes. Die Ver­bun­den­heit ist so hoch, dass auch die größ­te Bos­heit sie nicht tren­nen kann.

    Der hei­li­ge Pfar­rer von Ars sag­te: „Ihr wer­det gede­mü­digt? Das ist gut so, dann seid ihr auf dem rich­ti­gen Weg.“

    Es ist abso­lut trau­rig was hier pas­siert, aber ich bin mir sicher, das die Zeit kom­men wird, wo genau die­se Tra­di­tio­nel­len zur Wie­der­auf­bau der hei­li­gen Kir­che tra­gen wer­den. Ich betrach­te die­se als eine Gna­de Got­tes, aus der wir alle schöp­fen können.

    Beten wir, vor allem zum heii­igen Erz­engel Micha­el, um den Schutz für die hei­li­ge Kirche.

  6. Eines ver­ste­he ich nicht: Pater Manel­li ist doch ita­lie­ni­scher Staats­bür­ger. Und somit ste­hen ihm alle Frei­heits­rech­te eines sol­chen zu. Kein kirch­li­ches Gericht kann ihn zu Haus­ar­rest verurteilen.
    War­um lässt er sich das gefal­len? Aus Gehor­sam? Glau­bens­ge­hor­sam gilt dem Glau­ben, nicht will­kür­li­chen Ent­schei­dun­gen unrech­ter Rich­ter. Und ob man die­sem Papst (?)Gehor­sam lei­sten muß oder über­haupt darf, wäre noch zu diskutieren.

  7. Im Jahr 2005 bin ich zur Katho­li­schen Kir­che kon­ver­tiert und habe die Dis­kus­si­on über die „Zulas­sung“ der Mes­se nach dem alten Ritus verfolgt.
    Hier­zu erklär­te mir dann ein Prie­ster, dass die „Neue Mes­se“ seit dem II.Vat.Konzil auch (!) erlaubt ist.

  8. Mich trö­stet eines: Irgend­wann wer­den wir zur Cau­sa „Fran­zis­ka­ner der Imma­ku­la­ta“ die gan­ze Wahr­heit erfah­ren. Die Fra­ge ist nur, wann dies der Fall sein wird.

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