Malteserorden: Außerordentliche Sitzung des Souveränen Rates für 28. Januar einberufen


Für den 28. Januar wurde eine außerordentliche Sitzung des Souveränen Rates des Malteserordens einberufen, um den Rücktritt des Großmeisters anzunehmen.

(Rom) Der Groß­mei­ster des Sou­ve­rä­nen Mal­te­ser­or­dens, Fra Matthew Fest­ing, hat für den 28. Janu­ar den Sou­ve­rä­nen Rat des Rit­ter­or­dens zu einer „außer­or­dent­li­chen Sit­zung“ ein­be­ru­fen, um gemäß Arti­kel 16 der Ordens­ver­fas­sung sei­nen Rück­tritt als Groß­mei­ster anzu­neh­men. Nach einer Audi­enz bei Papst Fran­zis­kus, der von ihm den Rück­tritt ver­lang­te, resi­gnier­te der 2008 auf Lebens­zeit gewähl­te Groß­mei­ster. Fra Fest­ing war der 79. Groß­mei­ster des Ordens seit Beginn der Zäh­lung im Jahr 1100. Gegrün­det wur­de der Orden 1048 als Spi­tals­bru­der­schaft in Jeru­sa­lem. Mit der Grün­dung des Kreuz­fah­rer-König­rei­ches Jeru­sa­lem 1099 erhielt der Orden die Auf­ga­be, auch mili­tä­risch den Schutz der Pil­ger sicher­zu­stel­len, und wur­de zum Ritterorden.

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Arti­kel 16 der Ordens­ver­fas­sung besagt im Wortlaut:

„Der Amts­ver­zicht des Groß­mei­sters muß vom Sou­ve­rä­nen Rat ange­nom­men und, um Rechts­wirk­sam­keit zu erlan­gen, dem Hl. Vater mit­ge­teilt werden.“

Dem Sou­ve­rä­nen Rat gehö­ren gemäß Arti­kel 20 der Ordens­ver­fas­sung „der Groß­mei­ster oder der Statt­hal­ter, der den Vor­sitz führt,“ und „die Inha­ber der vier Hohen Ämter und sechs Rats­mit­glie­der“ an.

Arti­kel 13 regelt die Wahl eines neu­en Großmeisters:

„Der Groß­mei­ster wird vom Gro­ßen Staats­rat auf Lebens­zeit gewählt. Wähl­bar sind Pro­fess­rit­ter mit min­de­stens zehn Jah­ren in Ewi­gen Gelüb­den, sofern sie unter 50 Jah­re alt sind; für älte­re Pro­fess­rit­ter genü­gen drei Jah­re in Ewi­gen Gelüb­den, sofern sie seit zehn Jah­ren Mit­glie­der des Ordens sind.“

Der­zeit zählt der Orden rund 60 Professritter.

Die Zusam­men­set­zung des Gro­ßen Staats­rats für die Wahl regelt Arti­kel 23:

Arti­kel 23

§1
Der Gro­ße Staats­rat hat den Groß­mei­ster oder sei­nen Statt­hal­ter zu wählen.

§2
Wahl­be­rech­tigt sind:
a) der Statt­hal­ter des Groß­mei­sters oder der Inte­ri­mi­sti­sche Statthalter;
b) die Mit­glie­der des Sou­ve­rä­nen Rates;
c) der Ordensprälat;
d) die Prio­ren oder, im Fall einer Vakanz, ihre stän­di­gen Ver­tre­ter (Pro­ku­ra­to­ren, Vika­re, Statthalter) ;
e) die Professbaillis;
f) zwei von jedem Prio­rat dele­gier­te Professritter;
g) ein Pro­fess­rit­ter und ein Obö­di­enz­rit­ter als Ver­tre­ter der Rit­ter „in gre­mio religionis“ ;
h) fünf Regen­ten von Sub­prio­ra­ten gemäß dem Codex;
i) fünf­zehn Ver­tre­ter von Asso­zia­tio­nen gemäß dem Codex.

§ 3
– zur Wahl eines Groß­mei­sters ist die Mehr­heit der anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten plus eine Stim­me erforderlich .

§ 4
– die dem Gro­ßen Staats­rat ange­hö­ren­den Mit­glie­der des Ersten Stan­des haben das Recht, einen Drei­er­vor­schlag ein­zu­brin­gen. Soll­te ein sol­cher jedoch nicht inner­halb des ersten Sit­zungs­ta­ges des Gro­ßen Staats­rats vor­ge­legt, oder kein dar­in genann­ter Kan­di­dat in den drei ersten Wahl­gän­gen gewählt wer­den, so besteht für wei­te­re Wahl­gän­ge kei­ne Bin­dung mehr an den Dreiervorschlag.

§ 5
– Nach dem fünf­ten unent­schie­de­nen Wahl­gang ent­schei­det der Gro­ße Staats­rat mit glei­cher Mehr­heit, ob nun­mehr ein Groß­mei­ster-Statt­hal­ter für höch­stens ein Jahr gewählt wer­den soll. Wird dies abge­lehnt, wer­den die Wahl­gän­ge für die Wahl eines Groß­mei­sters wie­der auf­ge­nom­men. Bei Zustim­mung fin­det eine Stich­wahl zwi­schen den bei­den Kan­di­da­ten statt, die im fünf­ten Wahl­gang die mei­sten Stim­men auf sich ver­ei­ni­gen konn­ten, wobei der Kan­di­dat mit den mei­sten Stim­men obsiegt. Gibt es nun nur einen ein­zi­gen Kan­di­da­ten, so benö­tigt die­ser die Mehr­zahl der anwe­sen­den Stimmen.

§ 6
– Der gewähl­te Groß­mei­ster-Statt­hal­ter hat den Gro­ßen Staats­rat noch vor Ablauf sei­nes Man­da­tes erneut einzuberufen.

Ins­ge­samt zählt der Mal­te­ser­or­den der­zeit rund 13.500 Mitglieder.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild. Orderof­mal­ta (Screen­shot)

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3 Kommentare

  1. Wenn der Sou­ve­rä­ne Rat die­sen Rück­tritt annimmt, dann hat der Orden sei­ne Zer­schla­gung selbst zu verantworten!

  2. Fran­zis­kus hat damit die Ver­trau­ens­fra­ge gestellt. Und damit sei­ne letz­te Eska­la­ti­ons­mög­lich­keit ausgespielt.
    Der Mal­te­ser­or­den erkennt nun, wohl oder übel, die päpst­li­che Auto­ri­tät von Fran­zis­kus an. Doch die Zwei­fel an die­ser wach­sen wei­ter. Und der Frie­den in der Kir­che ist, wie­der ein­mal in die­sem Pon­ti­fi­kat, in sei­nen Grund­fe­sten erschüt­tert worden.

  3. Ich fuerch­te dass die Latein­ame­ri­ka­ni­sche Regie­rungs­stil von Papst Fran­zis­kus hier in Euro­pa nicht gut ankommt.

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