Kanada beschließt schlimmstes Euthanasiegesetz der Welt


"Die umstrittene Familie" von Bertocchi und Matzuzzi
"Die umstrittene Familie" von Bertocchi und Matzuzzi

(Mont­re­al) Kana­da ver­fügt über das schlimm­ste Eutha­na­sie­ge­setz der Welt. Nach der Zustim­mung durch das Abge­ord­ne­ten­haus am 31. Mai erteil­te auch der Senat dem Gesetz C‑14 grü­nes Licht, mit dem die Eutha­na­sie erlaubt wird.

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Obwohl die Schluß­fas­sung bes­ser ist als der ursprüng­lich ein­ge­brach­te Gesetz­ent­wurf, ist das vom kana­di­schen Par­la­ment beschlos­se­ne Gesetz das schlimm­ste Eutha­na­sie­ge­setz der Welt.

Richter erklärten Euthanasieverbot für verfassungswidrig

Die Sache ver­lief von Anfang an in fal­schen Bah­nen. Nicht die Regie­rung, nicht das Par­la­ment und schon gar nicht das Volk haben die Eutha­na­sie­de­bat­te begon­nen, son­dern die Rich­ter. Der Ober­ste Gerichts­hof erklär­te im Febru­ar 2015 das Ster­be­hil­fe-Ver­bot des Straf­ge­setz­bu­ches für ver­fas­sungs­wid­rig und ver­lang­te vom Par­la­ment inner­halb eines Jah­res ein „ange­mes­se­nes“ Gesetz zu erlassen.

Die Poli­ti­ker haben gehorcht und die Vor­ga­be des Gerichts mit nur einem Monat Ver­spä­tung erfüllt. In der letz­ten Sit­zung vor der Som­mer­pau­se öff­ne­ten sie der „ärzt­li­chen Ster­be­hil­fe“ die Tore.

Vor­aus­set­zun­gen, um sich eutha­na­sie­ren las­sen zu kön­nen, sind: stän­di­ger Wohn­sitz in Kana­da, Voll­jäh­rig­keit, Zurech­nungs­fä­hig­keit, unheil­ba­re Krank­heit, für die „der natür­li­che Tod ver­nünf­ti­ger­wei­se anzu­neh­men ist“.

Dem Eutha­na­sie­an­trag müs­sen min­de­stens zwei Ärz­ten zustim­men, und es ist ein Nach­denk­frist von min­de­stens zehn Tagen ein­zu­hal­ten. Der Antrag des Pati­en­ten muß schrift­lich erfol­gen und von zwei Zeu­gen mit Unter­schrift bestä­tigt werden.

Das Gesetz legt fest, daß bei Vor­han­den­sein der genann­ten Kri­te­ri­en ein Arzt oder eine Kran­ken­schwe­ster nicht für die Tötung des Pati­en­ten belangt wer­den kön­nen, da es eine Tötung auf Ver­lan­gen sei.

Schutzklauseln nur Dekoration: Nichtbeachtung wird nicht geahndet

Die zahl­rei­chen im Gesetz auf­ge­li­ste­ten Sicher­heits- und Schutz­klau­seln sind blo­ße Fas­sa­de. Da weder eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung von Miß­brauch noch eine Kon­troll- und Prüf­stel­le vom Gesetz vor­ge­se­hen ist, ste­hen jeder Form des Geset­zes­bru­ches und der Will­kür Tür und Tor offen. Des­halb ist das kana­di­sche Eutha­na­sie­ge­setz das schlimm­ste der gan­zen Welt.

Der Abschnitt 241.3 des Geset­zes besagt näm­lich, daß Arzt oder Kran­ken­schwe­ster ledig­lich “der Mei­nung“ sein müs­sen, daß alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Es genügt daher, daß der Arzt denkt, daß sei­ner Mei­nung nach alles geset­zes­kon­form ist.

Dem Gesetz­ge­ber ist kein schreck­li­cher Faux­pas unter­lau­fen. Der Abschnitt 227 ergänzt expli­zit, daß die Straf­frei­heit auch gilt, wenn der Eutha­na­sie­rer sich „im guten Glau­ben geirrt“ habe. Eine unglaub­li­che For­mu­lie­run­gen, die sich in kei­nem Staats­ge­setz fin­det, schon gar nicht, wenn es um Leben oder Tod geht.

Die Fol­gen die­ser For­mu­lie­rung sind enorm: Wenn ein Arzt bei­spiels­wei­se eine Per­son tötet, die nicht zurech­nungs­fä­hig war, genügt es, daß der Arzt anschlie­ßend erklärt, daß die Per­son sei­ner „Mei­nung“ nach zurech­nungs­fä­hig war.

Straffreiheit öffnet Willkür Tür und Tor

Im Abschnitt 227 heißt es zudem, daß „nie­mand“ für „irgend­ei­ne“ Hand­lung straf­recht­lich belangt wer­den kann, die began­gen wur­de, um einem Arzt oder einem Kran­ken­pfle­ger, und damit einem berech­tig­ten Eutha­na­sie­rer, bei einer Eutha­na­sie zur Hand zu gehen.

Abschnitt 241 besagt: „Nie­mand“ kann für „irgend­ei­ne“ Hand­lung straf­recht­lich belangt wer­den, die er auf aus­drück­li­chen Wunsch der Per­son begeht, die dazu dient, der Per­son bei der Ein­nah­me der im Zuge der ärzt­li­chen Ster­be­hil­fe ver­schrie­ben [Tötungs-]Substanz hilft.

Das Gesetz erklärt zwar einer­seits, daß die Eutha­na­sie­rung nur bei Erfül­lung stren­ger Vor­aus­set­zun­gen und nur in Form einer „ärzt­li­chen Ster­be­hil­fe“ erfol­gen dür­fe, erklärt aber gleich­zei­tig, daß jeder straf­frei bleibt, wenn das nicht ein­ge­hal­ten wird.

Kein Gesetz der Welt garan­tiert unein­ge­schränk­te Straf­frei­heit, nicht ein­mal das berüch­tig­te bel­gi­sche Eutha­na­sie­ge­setz. Das kana­di­sche Eutha­na­sie­ge­setz schon!

In Kana­da sind nicht ein­mal die direk­ten Nutz­nie­ßer eines Able­bens, zum Bei­spiel die Erben, aus­ge­schlos­sen. Auch sie kön­nen als im Gesetz vor­ge­se­hen „Zeu­gen“, den Tötungs­wil­len mit ihrer Unter­schrift bestä­ti­gen und der Per­son das Tötungs­mit­tel ver­ab­rei­chen. Mit ande­ren Wor­ten, ein beab­sich­tig­ter Mord kann in Zukunft in Kana­da ohne son­der­li­che Anstren­gun­gen als lega­le Eutha­na­sie­rung durchgehen.

„Todesengel“ können bald zuschlagen

Das Gesetz öff­net Will­kür und Miß­brauch Tür und Tor, und das ist noch fast euphe­mi­stisch aus­ge­drückt. Des­halb schockiert es gera­de­zu, daß zahl­rei­che kana­di­sche Poli­ti­ker laut­stark beklag­ten, daß das Gesetz zu „restrik­tiv“ sei. Das Gegen­teil ist der Fall. Es genügt ein „mit­füh­len­der“ Arzt, der von einem – sei­ner Ansicht nach – uner­träg­li­chen Lei­den „befrei­en“ will. Straf­frei­heit ist ihm gewiß.

Die „Todes­en­gel“ im wei­ßen Kit­tel, die in den ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­ten gele­gent­lich zum Ent­set­zen der Öffent­lich­keit für Schlag­zei­len sorg­ten, weil sie eini­ge, manch­mal Dut­zen­de Pati­en­ten in Kran­ken­häu­sern oder Pfle­ge­hei­men getö­tet haben, wer­den bald nach Lust und Lau­ne ihr „Mit­leid“ aus­le­ben kön­nen, jeden­falls in Kanada.

Text: Andre­as Becker
Bild: Eutha­na­sia Pre­ven­ti­on Coalition

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1 Kommentar

  1. Noch schlim­mer also als in der Niederlanden,wo Eutha­na­sie jetzt ziem­lich nor­mal ist.

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