Kardinal Erdö’s kalte Dusche zum Synodenauftakt – Absage an Kaspers „Öffnungen“


Kardinal Peter Erdö bei seiner Eröffnungsrede neben Papst Franziskus
Kar­di­nal Peter Erdö bei sei­ner Eröff­nungs­re­de neben Papst Franziskus

(Rom) In sei­ner Rede zur Eröff­nung der Syn­oden­ar­bei­ten nütz­te der Pri­mas von Ungarn, Kar­di­nal Peter Erdö, Gene­ral­be­richt­erstat­ter der Syn­ode, die Gele­gen­heit, um sofort die bei­den umstrit­ten­sten The­men, die Kom­mu­ni­on für die wie­der­ver­hei­ra­tet Geschie­de­nen und die Homo­se­xu­el­len, anzu­spre­chen. Dabei erteil­te der den „Öff­nun­gen“, die mit den Namen von Kar­di­nal Kas­per (wie­der­ver­hei­ra­tet Geschie­de­ne) und Diö­ze­san­erz­bi­schof Bru­no For­te (Homo­se­xua­li­tät) eine Absa­ge. Der Vati­ka­nist San­dro Magi­ster spricht von einer „kal­ten Dusche“, die Kar­di­nal Erdö gleich zu Beginn den „Neue­rern“ verpaßte.

Anzei­ge

Der Erz­bi­schof von Esz­t­er­gom-Buda­pest, der auch Vor­sit­zen­der des Rates der euro­päi­schen Bischofs­kon­fe­ren­zen CCEE ist, folg­te damit dem Schluß­do­ku­ment der CCEE-Tagung, die vor kur­zem in Jeru­sa­lem statt­fand. Zum Gene­ral­be­richt­erstat­ter der Syn­ode hat­te ihn Papst Fran­zis­kus ernannt.

Die ent­spre­chen­den Stel­len der Rede von Kar­di­nal Erdö im Wortlaut:

Wiederverheiratet Geschiedene

In Bezug auf die geschie­de­nen und stan­des­amt­lich Wie­der­ver­hei­ra­te­ten ist eine barm­her­zi­ge pasto­ra­le Beglei­tung gebo­ten, die jedoch kei­nen Zwei­fel bezüg­lich der von Jesus Chri­stus gelehr­ten Unauf­lös­lich­keit der Ehe läßt. Die Barm­her­zig­keit Got­tes bie­tet dem Sün­der die Ver­ge­bung an, ver­langt aber die Umkehr.

Die Sün­de, um sie es in die­sem Fall han­delt kann, ist nicht in erster Linie das Ver­hal­ten, das die Schei­dung der ersten Ehe pro­vo­ziert haben kann. Dabei ist es mög­lich, daß die bei­den Tei­le nicht glei­cher­ma­ßen Schuld am Schei­tern waren, wenn auch sehr oft bei­de in einem gewis­sen Maß ver­ant­wort­lich sind. Es ist also nicht der Schiff­bruch der ersten Ehe, son­dern das Zusam­men­le­ben in der zwei­ten Bezie­hung, die den Zugang zur Eucha­ri­stie verhindert.

„Von ver­schie­de­nen Sei­ten wird gefor­dert, dass die Auf­merk­sam­keit und Beglei­tung im Hin­blick auf die zivil wie­der­ver­hei­ra­tet Geschie­de­nen auf deren immer bes­se­re Inte­gra­ti­on in das Leben der christ­li­chen Gemein­schaft aus­ge­rich­tet sein soll, wobei die Unter­schied­lich­keit ihrer Aus­gangs­si­tua­tio­nen zu berück­sich­ti­gen ist“ (Instru­men­tum labo­ris, 121). Das, was eini­ge Aspek­te der vol­len Ein­glie­de­rung ver­hin­dert, besteht nicht in einem will­kür­li­chen Ver­bot, son­dern stellt eine in ver­schie­de­nen Situa­tio­nen und Bezie­hun­gen im Kon­text des kirch­li­chen Zeug­nis­ses intrin­si­sche Not­wen­dig­keit. Das alles ver­langt jedoch eine ver­tief­te Überlegung.

Was den soge­nann­ten Buß­weg betrifft, so wird die­ser Aus­druck auf unter­schied­li­che Wei­se gebraucht (vgl. Instru­men­tum labo­ris, 122–123). Das ver­langt, ver­tieft und prä­zi­siert zu wer­den. Das kann im Sin­ne von Fami­lia­ris con­sor­tio des hei­li­gen Johan­nes Paul II. ver­stan­den wer­den (s. Nr. 84) und sich auf jene wie­der­ver­hei­ra­tet Geschie­de­nen bezie­hen, die der Kin­der oder sich selbst wegen nicht das gemein­sa­me Leben abbre­chen wol­len, die aber Kraft der Gna­de ihre Bezie­hung ent­halt­sam in gegen­sei­ti­ger Hil­fe und Freund­schaft leben kön­nen. Die­se Gläu­bi­gen kön­nen auch Zugang zu den Sakra­men­ten der Buße und der Eucha­ri­stie haben, wenn sie es ver­mei­den, Ärger­nis zu pro­vo­zie­ren (vgl. Instru­men­tum labo­ris, 119). Die­se Mög­lich­keit ist weit davon ent­fernt, die Ehe auf die Aus­übung der Sexua­li­tät zu redu­zie­ren, son­dern erkennt deren Natur und Ziel an und wen­det dies fol­ge­rich­tig im Leben der Per­so­nen an.

„Eini­ge schla­gen vor, zur Ver­tie­fung im Hin­blick auf die objek­ti­ve Situa­ti­on der Sün­de und die mora­li­sche Zure­chen­bar­keit zwei Doku­men­te zu beach­ten: das Schrei­ben der Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re an die Bischö­fe der Katho­li­schen Kir­che über den Kom­mu­nion­emp­fang von wie­der­ver­hei­ra­te­ten Geschie­de­nen Gläu­bi­gen (14. Sep­tem­ber 1994) und die Erklä­rung über die Mög­lich­keit der Zulas­sung wie­der­ver­hei­ra­te­ter Geschie­de­ner zur Kom­mu­ni­on des Päpst­li­chen Rates für die Geset­zes­tex­te (24. Juni 2000)“ (Instru­men­tum labo­ris) sowie auch das Nach­syn­oda­le Apo­sto­li­sche Schrei­ben Sacra­men­tum Cari­ta­tis von Bene­dikt XVI.

Die Ein­be­zie­hung der wie­der­ver­hei­ra­tet Geschie­de­nen in das Leben der kirch­li­chen Gemein­schaft kann sich in unter­schied­li­chen For­men ver­wirk­li­chen, ver­schie­den von der Zulas­sung zur Eucha­ri­stie, wie bereits Fami­lia­ris Con­sor­tio Nr. 84 empfiehlt.

In der über­lie­fer­ten Pra­xis der latei­ni­schen Kir­che konn­te der Buß­weg für jene, die noch nicht bereit waren, ihr Lebens­si­tua­ti­on zu ändern, die aber den­noch den Wunsch zur Umkehr ver­spür­ten, bedeu­ten, daß die Beicht­vä­ter ihre Beich­te anhö­ren konn­ten, ihnen gute Rat­schlä­ge geben und ihnen Buß­übun­gen emp­feh­len konn­ten, um sie zur Umkehr zu füh­ren, ohne ihnen jedoch die Los­spre­chung zu ertei­len, die nur für jene mög­lich war, die wirk­lich bereit waren, ihr Leben zu ändern (vgl. RI 5 in VI; F.A Febeus SJ: De regu­li­si­uris cano­ni­ci Liber uni­cus, Vene­ti­is, S. 91f)

Was hin­ge­gen der Hin­weis auf die pasto­ra­le Pra­xis der ortho­do­xen Kir­chen anbe­langt, kann die­se nicht rich­tig bewer­tet wer­den, indem man ledig­lich den Ver­ständ­nis­ap­pa­rat anwen­det, der sich im Westen des zwei­ten Jahr­tau­sends ent­wickelt hat. Es ist der gro­ße insti­tu­tio­nel­le Unter­schied bezüg­lich der Kir­chen­ge­rich­te zu ver­ge­gen­wär­ti­gen, der manch­mal kri­tisch wer­den kann, wenn die Geset­ze des Staa­tes sich von der Wahr­heit der Ehe gemäß dem Plan des Schöp­fers lösen.

Für die Suche nach pasto­ra­len Lösun­gen für die Schwie­rig­kei­ten bestimm­ter stan­des­amt­lich wie­der­ver­hei­ra­te­ter Geschie­de­ner gilt es zu ver­ge­gen­wär­ti­gen, daß die Treue gegen­über der Unauf­lös­lich­keit der Ehe nicht mit der wohl­wol­len­den prak­ti­schen Aner­ken­nung kon­kre­ter Situa­ti­on kon­ju­giert wer­den kann, die im Wider­spruch dazu ste­hen und damit unver­ein­bar sind. Zwi­schen dem Wah­ren und dem Fal­schen, zwi­schen Gut und Böse, gibt es näm­lich kei­ne Gra­dua­li­tät; auch wenn eini­ge For­men des Zusam­men­le­bens gewis­se posi­ti­ve Aspek­te in sich tra­gen, bedeu­tet das nicht, daß die als gut dar­ge­stellt wer­den können.

Es unter­schei­det sich jedoch die objek­ti­ve Wahr­heit des mora­lisch Guten und die sub­jek­ti­ve Ver­ant­wor­tung der ein­zel­nen Per­son. Es kann einen Unter­schied geben zwi­schen der Unord­nung, das heißt, der objek­ti­ven Sün­de, und der kon­kre­ten Sün­de, die sich in einem bestimm­ten Ver­hal­ten ver­wirk­licht, das auch, aber nicht nur ein sub­jek­ti­ves Ele­ment impli­ziert. „Die Anre­chen­bar­keit einer Tat und die Ver­ant­wor­tung für sie kön­nen durch Unkennt­nis, Unacht­sam­keit, Gewalt, Furcht, Gewohn­hei­ten, über­mä­ßi­ge Affek­te sowie wei­te­re psy­chi­sche oder gesell­schaft­li­che Fak­to­ren ver­min­dert, ja sogar auf­ge­ho­ben sein.“ (Kate­chis­mus der Katho­li­schen Kir­che, Nr. 1735). Das bedeu­tet, daß es in der objek­ti­ven Wahr­heit des Gute und des Bösen kei­ne Gra­dua­li­tät gibt (Gra­dua­li­tät des Geset­zes), wäh­rend auf der sub­jek­ti­ven Ebe­ne das Gesetz der Gra­dua­li­tät gege­ben sein kann und daher die Erzie­hung des Gewis­sens und auch des Ver­ant­wor­tungs­be­wußt­seins mög­lich ist. Die mensch­li­che Hand­lung ist näm­lich dann gut, wenn sie es unter allen Gesichts­punk­te ist (ex inte­gra causa).

Homosexuelle

Sowohl in der ver­gan­ge­nen Syn­oden­ver­samm­lung als auch in der Vor­be­rei­tung die­ser Gene­ral­ver­samm­lung wur­de die Fra­ge der pasto­ra­len Auf­merk­sam­keit für Per­so­nen mit homo­se­xu­el­ler Nei­gung behan­delt. Auch wenn das Pro­blem nicht direkt die Wirk­lich­keit der Fami­lie betrifft, erge­ben sich Situa­tio­nen wenn jenes Ver­hal­ten auf das Leben einer Fami­lie einwirkt.

In jedem Fall lehrt die Kir­che: „Es gibt kei­ner­lei Fun­da­ment dafür, zwi­schen den homo­se­xu­el­len Lebens­ge­mein­schaf­ten und dem Plan Got­tes über Ehe und Fami­lie Ana­lo­gien her­zu­stel­len, auch nicht in einem wei­te­ren Sinn. »Den­noch müs­sen Frau­en und Män­ner mit homo­se­xu­el­len Ten­den­zen mit Ach­tung und Fein­ge­fühl auf­ge­nom­men wer­den. ‚Man hüte sich, sie in irgend einer Wei­se unge­recht zurück­zu­set­zen‘ (Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re: Erwä­gun­gen zu den Ent­wür­fen einer recht­li­chen Aner­ken­nung der Lebens­ge­mein­schaf­ten zwi­schen homo­se­xu­el­len Per­so­nen, 4)“ (Instru­men­tum labo­ris, 130).

Es wird bekräf­tigt, daß jede Per­son in ihrer Wür­de unab­hän­gig von ihrer sexu­el­len Nei­gung zu respek­tie­ren ist. Es ist wün­schens­wert, daß die pasto­ra­len Pro­gram­me den Fami­li­en spe­zi­fi­sche Auf­merk­sam­keit vor­be­hal­ten, in denen Per­so­nen mit homo­se­xu­el­len Nei­gun­gen leben und die­sen Per­so­nen selbst (vgl. Instru­men­tum labo­ris, 131).

Gleich­zei­tig gilt: „Es ist voll­kom­men unan­nehm­bar, dass auf die Hir­ten der Kir­che in die­ser Fra­ge Druck aus­ge­übt wird und dass die inter­na­tio­na­len Orga­ni­sa­tio­nen Finanz­hil­fen gegen­über armen Län­dern davon abhän­gig machen, dass sie in ihrer Gesetz­ge­bung eine „Ehe“ unter Per­so­nen des glei­chen Geschlechts ein­füh­ren“ (Instru­men­tum labo­ris, 132).

Einleitung/​Übersetzung: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Set­ti­mo Cielo

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