Gott und Staat – erneute Antwort auf Hecker


De Civitate Dei
De Civitate Dei

Eine Replik von Cle­mens van Ryt

Anzei­ge

Vor eini­ger Zeit habe ich auf einen Bei­trag von Hubert Hecker zur Bestraf­bar­keit von Blas­phe­mie geant­wor­tet. Dabei kri­ti­sier­te ich ins­be­son­de­re die Aus­füh­run­gen von Robert Spae­mann in der FAZ von 2012, auf die Hecker Bezug genom­men hat­te. Hecker sei­ner­seits hat sei­nen Bei­trag noch­mals prä­zi­siert und sich erneut zu Wort gemel­det. Trotz mei­nes nach­hal­ti­gen Dan­kes gegen­über Hecker für sei­ne Kri­tik an Char­lie Heb­do kom­me ich nicht umhin, mei­ne Beden­ken an Heckers Aus­füh­run­gen zu erneu­ern. Dies geschieht nicht des­halb, weil ich die prak­ti­schen Schluss­fol­ge­run­gen Spae­manns wie Heckers für undis­ku­ta­bel hiel­te. Viel­mehr sehe ich das Pro­blem, dass jeweils fal­sche Prä­mis­sen zugrun­de gelegt werden.

Das 2. Gebot des Dekalogs ist keine Glaubensfrage!

Das erste Pro­blem, das sich mir beim Lesen von Heckers Bei­trag stellt, ist sein aus­drück­li­cher und aus­schließ­li­cher Bezug auf den Deka­log sowie auf die Wor­te Jesu aus der Hei­li­gen Schrift. Dass er das Ver­bot von Blas­phe­mie an die Offen­ba­rung bin­det, scheint mir auch aus sei­nem Fazit her­vor­zu­ge­hen, wo es aus­drück­lich heißt: „Das 2. Gebot zum Schutz von Ehre und Namen Got­tes ist an die Gläu­bi­gen gerich­tet und der Kir­che aufgegeben.“

Das Unter­las­sen von Blas­phe­mie ist jedoch kei­nes­falls nur durch die Offen­ba­rung gebo­ten, son­dern bereits durch die natür­li­che Ver­nunft. Die­se Tat­sa­che ist durch­aus von Bedeu­tung: Wenn man sich dazu näm­lich – wie Hecker es tut – nur auf die Hei­li­ge Schrift beru­fen könn­te, wäre die Fra­ge­stel­lung ange­sichts eines säku­la­ren Staa­tes tat­säch­lich hin­fäl­lig. Kann man sich indes auf die natür­li­che Ver­nunft stüt­zen, sieht die Sache anders aus. Und in der Tat sind die 10 Gebo­te des Deka­logs gera­de des­halb – obwohl das alt­te­sta­ment­li­che Zere­mo­ni­al­ge­setz mit dem Neu­en Testa­ment ein Ende gefun­den hat – immer noch in Gel­tung, weil sie eben natur­recht­li­che For­de­run­gen [1]Regeln der Gebo­te im Detail, wie etwa die Fest­le­gung des Ruhe­tags auf den Sab­bat, gehö­ren selbst­ver­ständ­lich zum Zere­mo­ni­al­ge­setz, was wohl kei­ner wei­te­ren Erläu­te­rung bedarf. fest­schrei­ben. Gewiss gehö­ren die 10 Gebo­te zur Offen­ba­rung. Das schließt aber nicht aus, dass es sich bei ihnen inhalt­lich um natur­recht­li­che Geset­ze han­delt; denn – um Wel­tys katho­li­schen Sozi­al­ka­te­chis­mus zu zitie­ren – „Gott hat in Sei­ner Heil­sof­fen­ba­rung der Mensch­heit auch das natür­li­che Sit­ten­ge­setz aus­drück­lich mit­of­fen­bart, zunächst hin­sicht­lich der Grund­wahr­hei­ten, aber auch hin­sicht­lich der Fol­ge­sät­ze (die 10 Gebo­te und vie­le ande­re Gebo­te des AT […]).“ [2]Wel­ty, E.: Her­ders Sozi­al­ka­te­chis­mus. Ein Werk­buch der katho­li­schen Sozi­al­ethik in Fra­ge und Ant­wort, Bd. 1, Frei­burg 1951, S. 201. Dar­an ändert auch nichts, dass der moder­ne Mensch natur­recht­li­che For­de­run­gen (soweit er die­se über­haupt aner­kennt) auf die rein zwi­schen­mensch­li­che Ebe­ne redu­ziert, Gott aber aus­blen­det. Eine sol­che Reduk­ti­on ist will­kür­lich und unstatthaft.

Gewiss ist der Mensch ange­sichts sei­ner erb­sünd­li­chen Bela­stung auch zur Pfle­ge der natür­li­chen Tugend und Gerech­tig­keit in gewis­ser Wei­se auf den Glau­ben und die Gna­de ange­wie­sen. Wel­ty sagt dazu: „Die Erb­sün­de hat die natür­li­che Beschaf­fen­heit des Men­schen nicht zer­stört, aber sei­ne natür­li­che Kraft geschwächt; dar­um kann der Mensch ohne Hil­fe der Gna­de kei­ne natür­lich-rech­te Lebens- und Gesell­schafts­ord­nung errei­chen.“ [3]Ebd., S. 51. Seit der Erb­sün­de fällt es dem Men­schen schwer, selbst natür­li­che Gebo­te zu erken­nen und mehr noch, sie ein­zu­hal­ten. Dies zeigt sich z.B. deut­lich in den Sün­den der Abtrei­bung und Sodo­mie, deren jewei­li­ge Abscheu­lich­keit, dem Men­schen auch ohne die Gna­de an sich erkenn­bar ist, fak­tisch aber nicht von allen erkannt wird. Das ändert aber nichts dar­an, dass es sich hier um Ver­ge­hen han­delt, die auch ohne den Glau­ben, rein durch die Ver­nunft, als sol­che erkannt und bewer­tet wer­den kön­nen. Andern­falls könn­ten wir etwa gegen­über Nicht­chri­sten nicht ver­lan­gen, z.B. Abtrei­bung unter gesetz­li­che Stra­fe zu stellen.

Doch ähn­lich wie es natur­recht­li­che For­de­run­gen an den Men­schen in sei­nem Ver­hält­nis zu anderen

Gott und Staat
Gott und Staat

Men­schen gibt, so gibt es die­se auch in Bezug auf Gott. Eine Wahr­heit, die nicht genug betont wer­den kann! Ist doch für jeden Hei­den erkenn­bar, dass man Gott nicht belei­di­gen darf! Eine Erkennt­nis, die weder Glau­be, noch Gna­de, noch Chri­sten­tum bedarf!

Pau­lus stellt dazu fest: „Ist doch das Erkenn­ba­re an Gott offen­kun­dig vor ihnen; Gott näm­lich mach­te es ihnen kund. Denn das Unschau­ba­re an Ihm ist seit Erschaf­fung der Welt an den geschaf­fe­nen Din­gen mit der Ver­nunft wahr­zu­neh­men: Sei­ne ewi­ge Macht und Sein Gott­sein, so dass sie unent­schuld­bar sind; denn obwohl sie Gott erkann­ten, erwie­sen sie Ihm nicht als Gott Ver­eh­rung und Dank, son­dern ver­fie­len in ihren Gedan­ken auf eit­len Wahn, und ver­dun­kelt wur­de ihr unver­stän­di­ges Herz.“ (Röm 1,19–21.)

Hecker selbst erwähnt inner­halb sei­nes geschicht­li­chen Über­blicks zwar die Bin­dung des Staa­tes an das Natur­recht. Dabei kon­sta­tiert auch er, dass der Staat an das Natur­recht gebun­den ist. Offen­bar über­sieht er jedoch, dass das auch Pflich­ten des Staa­tes Gott gegen­über impli­ziert. Dass der Staat mit­tel­bar von Gott kommt, wie Hecker aus­führt, will ich nicht bestrei­ten, sofern man es rich­tig ver­steht. Mir ist aller­dings nicht ein­sich­tig, was das mit der Bin­dung an das Natur­recht zu tun hat, noch weni­ger, wel­che Rol­le das für die Blas­phe­mie­fra­ge spielt. [4]Dass Hecker einer Aus­le­gung von Römer 13 wider­spricht, „wonach jede obrig­keit­li­che Gewalt unmit­tel­bar von Gott ver­lie­hen wür­de“, dürf­te auf einer feh­len­den Unter­schei­dung zwi­schen der … Con­ti­n­ue rea­ding

Einordnung von Blasphemie

Was nun die Ein­ord­nung von Blas­phe­mie betrifft, Fol­gen­des: Eine Belei­di­gung ist ein Ver­stoß gegen die jemand ande­rem geschul­de­te Ehre. Damit fällt die Belei­di­gung unter die Rubrik Ver­stoß gegen die Tugend der Gerech­tig­keit. [5]Vgl. Jone, H.: Katho­li­sche Moral­theo­lo­gie auf das Leben ange­wandt, Pader­born 1961, S. 297f. Lei­der wird die­se für die Moral­theo­lo­gie eigent­lich völ­lig nor­ma­le und not­wen­di­ge Unter­schei­dung zwi­schen gött­li­chen und sitt­li­chen Tugen­den heut­zu­ta­ge regel­mä­ßig außer Acht gelas­sen. Natür­li­che Tugen­den wer­den behan­delt wie über­na­tür­li­che und die über­na­tür­li­che Näch­sten­lie­be wird häu­fig sogar von Nicht­chri­sten mit einem Impe­tus ein­ge­for­dert, als han­del­te es sich dabei um eine natür­li­che Tugend. Das ist jedoch eine Ver­keh­rung der Ord­nung. Die Wah­rung der Ehre Got­tes gehört jeden­falls zu den Gerech­tig­keits­pflich­ten des Staates!

Um nun die Schwe­re des Ver­ge­hens zu qua­li­fi­zie­ren, fol­gen­de wei­te­re Über­le­gun­gen: Grund­sätz­lich erkennt die Ver­nunft, dass ich nicht das Recht habe, eine Per­son zu belei­di­gen. Auch in säku­la­ren Staa­ten kann man für Belei­di­gung u. U. bestraft wer­den. Sodann ist eine Belei­di­gung umso schlim­mer, desto höher der Rang ist, den der Belei­dig­te ein­nimmt. Aus ver­gan­ge­nen Epo­chen ken­nen wir den Begriff der Maje­stäts­be­lei­di­gung. Nun wird man aber ohne Zwei­fel zuge­ste­hen, dass Gott einen Rang ein­nimmt, der jeg­li­che irdi­sche „Maje­stät“ über­trifft. Die Höhe der Stra­fe für Blas­phe­mie müss­te an sich also auf jeden Fall höher ange­setzt wer­den als die Belei­di­gung einer jeg­li­chen irdi­schen Per­son bzw. Maje­stät. Was Hecker nur im geschicht­li­chen Auf­riss erwähnt, ist also durch­aus ein ange­mes­se­nes Bewertungskriterium.

Der säkulare Staat

Nun zu dem Ein­wand, dass wir es heu­te in der Regel mit säku­la­ren Staa­ten zu tun haben. Hecker grenzt den Begriff des säku­la­ren Staa­tes von jenem des Lai­zis­mus ab, „der Reli­gi­on aus Staat und Öffent­lich­keit ver­ban­nen will“. Der säku­la­re Staat wäre also wohl ein­fach der bekennt­nis­lo­se Staat, wenn auch ohne anti­re­li­giö­sen Impe­tus. Doch auch die­ser säku­la­re Staat ist nach katho­li­scher Tra­di­ti­on kei­nes­falls so ein Ide­al wie Hecker es glau­ben machen möch­te. Letzt­lich läuft näm­lich auch dies auf einen athe­isti­schen Staat hin­aus, wie Papst Leo XIII. her­vor­hebt. [6]Vgl. Leo XIII. in Liber­tas prae­stan­tis­si­mum, Absatz 21, hier zitiert nach der Inter­net­sei­te des Hei­li­gen Stuhls (11.3.2015). Nun ver­stößt der Staat jedoch bereits gegen die natur­recht­li­che Pflicht, die ihm als Staat gegen­über Gott auf­er­legt ist, wenn er „athe­istisch“ ist. Dies bestä­tigt der näm­li­che Papst, wenn er fest­stellt, dass „die bür­ger­li­che Gesell­schaft als Gesell­schaft not­wen­di­ger­wei­se Gott als ihren Ursprung und ihren Urhe­ber aner­ken­nen und folg­lich sei­ner Macht und sei­ner Auto­ri­tät die Hul­di­gung ihre Kul­tes erwei­sen [muss].“ Der Papst fährt daher fort: „Nein, weder von Rechts wegen noch nach der Ver­nunft kann der Staat athe­istisch sein (…).“ [7]Leo XIII. in Immor­ta­le Dei, hier zitiert nach Lefeb­v­re, M.: Sie haben Ihn ent­thront. Vom Libe­ra­lis­mus zur Apo­sta­sie. Die Tra­gö­die des Kon­zils, Stutt­gart 1988, S. 64.

Dar­über hin­aus ist fest­zu­stel­len, dass der Begriff „säku­lar“ eine Bestim­mung zu dem Begriff Staat ist, nichts mehr und nichts weni­ger. Sei­nem Wesen nach bleibt der Staat also wei­ter ein Staat, auch wenn er „säku­lar“ ist. Daher ändert das Prä­di­kat auch nichts an jenen Pflich­ten, die dem Staat als Staat grund­sätz­lich zukom­men. Da der Staat nach der Leh­re der Hei­li­gen Schrift und der Kir­che sei­ner Natur nach als natür­li­che Gemein­schaft von Gott kommt, kann er sich jedoch nie­mals sei­ner Ver­pflich­tun­gen gegen­über Gott ent­zie­hen; er kann sie höch­stens igno­rie­ren, wodurch er frei­lich Schuld auf sich lädt. An die­ser grund­sätz­li­chen Ver­pflich­tung des Staa­tes als Staat gegen­über Gott ändert sich auch nichts, wenn sich die­ser Staat „säku­lar“ gibt.

Hecker ist sodann der Auf­fas­sung, dass von der „prak­ti­schen Ver­nunft“ gebo­ten sei, „dass ein Staat in einer plu­ra­li­sti­schen Welt­an­schau­ungs­ge­sell­schaft nicht auf die unter­schied­li­chen Got­tes­vor­stel­lun­gen ein­ge­hen und sich zum Rich­ter über die jeweils behaup­te­ten Got­tes­lä­ste­run­gen machen soll­te.“ Zumin­dest was die prak­ti­schen Fol­ge­run­gen angeht, könn­te sich Hecker sogar auf Papst Leo XIII. beru­fen, gemäß dem die Kir­che nicht ver­ur­teilt, „daß die öffent­li­che Gewalt etwas dul­det, was der Wahr­heit und Gerech­tig­keit fremd ist, näm­lich um ent­we­der ein grö­ße­res Übel zu ver­mei­den oder ein grö­ße­res Gut zu erlan­gen oder zu bewah­ren.“ [8]Leo XIII. in Liber­tas prae­stan­tis­si­mum, hier zitiert nach Den­zin­ger, a.a.O, Nr. 3251. Die­ses Übel, das es in dem Fall zu ver­mei­den gäl­te, wäre die wohl nicht uner­heb­li­che Stö­rung des öffent­li­chen Friedens.

Mir ist jedoch schlei­er­haft, war­um der Staat nicht eine Belei­di­gung Got­tes ahn­den soll, die nicht etwa durch ein bestimm­tes Glau­bens­be­kennt­nis her­vor­ge­ru­fen wird, son­dern per se eine Belei­di­gung Got­tes dar­stellt. Mei­nes Erach­tens ist es jeden­falls ein gro­ßer Unter­schied, ob der Islam Gott lästert, indem er auf­grund sei­nes fal­schen Glau­bens behaup­tet, Jesus sei nicht der Sohn Got­tes, oder ob jemand kari­kie­ren­de Dar­stel­lun­gen Got­tes in por­no­gra­phi­schen Zusam­men­hän­gen dar­stellt. Hecker nennt mit Beru­fung auf Hill­gru­ber im wei­te­ren Ver­lauf sei­ner Aus­füh­run­gen selbst Bei­spie­le, die Kri­te­ri­en zur Bestim­mung von Blas­phe­mie sein könn­ten. Aller­dings geht es bei ihm nur um Kri­te­ri­en, anhand derer eine Ver­let­zung von Per­sön­lich­keits­rech­ten bzw. des reli­giö­sen Frie­dens fest­ge­macht wer­den könn­ten. War­um die­se Kri­te­ri­en nicht auch für die zu sank­tio­nie­ren­de Ver­let­zung der Ehre Got­tes als sol­ches die­nen kön­nen, erschließt sich mir nicht.

„Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist.“

Schließ­lich ist es ange­bracht auf eine wei­te­re Behaup­tung Heckers ein­zu­ge­hen, die nicht direkt mit der Blas­phe­mie­fra­ge zu tun hat, die er jedoch in sei­ne Über­le­gun­gen ein­be­zieht. Sie betrifft das Grund­sätz­li­che Ver­hält­nis von Kir­che und Staat. Mit Beru­fung auf Papst Bene­dikt XVI. meint er: „Die Tren­nung von Staat und Kir­che etwa kann sich auf die Leh­re der Kir­chen­vä­ter und das Jesus­wort beru­fen: ‚Gebt dem Kai­ser, was des Kai­sers ist, und Gott, was Got­tes ist.‘“

Was ist zunächst zu dem ange­führ­ten Her­ren­wort zu sagen? Mir selbst ist vor allem völ­lig schlei­er­haft, wie man in die­sem Schrift­wort, eine Tren­nung von Kir­che und Staat postu­liert sehen will. Ist der Kai­ser doch sei­ner­seits Gott ver­pflich­tet. Rein meta­phy­sisch betrach­tet kann es gar kei­ne gleich­be­rech­tigt neben Gott ste­hen­de Grö­ße geben. Dar­über hin­aus lohnt sich ein Blick in den bereits genann­ten Römer­brief, der eine ähn­li­che The­ma­tik behandelt:
Es „gibt kei­ne Obrig­keit außer von Gott und die bestehen­den sind von Gott ange­ord­net. Wer sich daher der Obrig­keit wider­setzt, der wie­der­setzt sich der Anord­nung Got­tes (…). Sie ist ja Got­tes Die­ne­rin, Rechts­voll­strecke­rin zur Bestra­fung des­sen, der das Böse tut. (…) Aus die­sem Grund zahlt ihr ja auch Steu­ern; denn Beauf­trag­te Got­tes sind sie, und gera­de dafür tun sie ihren Dienst. Gebt allen, was ihr schul­dig seid: Steu­er, wem Steu­er, Zoll, wem Zoll, Furcht wem Furcht, Ehre, wem Ehre!“ (Röm 13,1ff.)

Hier­aus geht klar her­vor, dass das „Gebt dem Kai­ser, was des Kai­sers ist“ nur ein indi­rek­tes „Gebt Gott, was Got­tes ist“ dar­stellt. Die Obrig­keit steht jeden­falls in der Ver­ant­wor­tung Got­tes, ja sie ist Sei­ne „Die­ne­rin“! Wenn man nun die Begrif­fe „Gott“ und „Kai­ser“ auf die Begrif­fe „Kir­che“ und „Staat“ über­trägt, kom­me ich ange­sichts der letz­ten Fest­stel­lung jeden­falls zu einem ganz ande­ren Ergeb­nis als Papst Bene­dikt und Hecker. Wenn man außer­dem berück­sich­tigt, dass die Obrig­keit im Dien­ste Got­tes „Rechts­voll­strecke­rin zur Bestra­fung des­sen [ist], der das Böse tut“ sehe ich mei­ne Aus­füh­run­gen zur Ver­pflich­tung des Staa­tes, Blas­phe­mie zu bestra­fen, im Übri­gen bestätigt.

Was nun die in dem Zitat behaup­te­te Unter­stüt­zung der Kir­chen­vä­ter zugun­sten der Tren­nung von Staat und Kir­che betrifft, sei Papst Pius XI. zitiert: „Ent­ge­gen der Leh­re der Schrift , der Kir­che und der Kir­chen­vä­ter scheu­en sie sich nicht zu behaup­ten, daß ‚die beste Regie­rungs­form die ist, wo man der (öffent­li­chen) Gewalt nicht das Amt zuer­kennt, die, wel­che die katho­li­sche Reli­gi­on ver­let­zen, durch den Zwang der Stra­fen im Zaum zu hal­ten, es sei denn, daß die öffent­li­che Ruhe es erfor­dert‘.“ [9]Pius IX. in der Enzy­kli­ka Quan­ta Cura vom 8. Dezem­ber 1864, hier zitiert nach Lefeb­v­re, M.: Sie haben Ihn ent­thront. Vom Libe­ra­lis­mus zur Apo­sta­sie. Die Tra­gö­die des Kon­zils, Stutt­gart 1988, S. 71. Gera­de weil hier zwei Päp­ste in dia­me­tra­lem Gegen­satz zuein­an­der ste­hen und sich dabei bei­de auf die Schrift und die Väter beru­fen, habe ich wenig Skru­pel, mich ange­sichts der kla­ren Wor­te der Hei­li­gen Schrift und der Tra­di­ti­on lie­ber an die Äuße­run­gen von Papst Pius, statt an jene von Papst Bene­dikt und Hecker zu halten.

Das Problem der Praxis

Nach den grund­sätz­li­chen Erör­te­run­gen bleibt das Pro­blem der kon­kre­ten Pra­xis. Die BRD ist ange­sichts der Prä­am­bel des GG kei­nes­wegs als athe­isti­scher Staat zu betrach­ten. Ich kom­me jedoch nicht umhin, fest­zu­stel­len, dass die Rea­li­tät lei­der eine ande­re ist und wir es zumin­dest auf der prak­ti­schen Ebe­ne mit einer athe­isti­schen Gesell­schaft zu tun haben. Das hat natür­lich auch Fol­gen für die Mög­lich­kei­ten, auf Blas­phe­mie zu reagie­ren. Dabei ver­langt der christ­li­che Glau­be, außer­dem die Regeln der Klug­heit zu beach­ten. Erst jetzt kommt jener Punkt, wo man Robert Spae­mann und ande­ren Recht geben muss, dass man sich etwa auf die Ver­let­zung reli­giö­ser Gefüh­le oder des reli­giö­sen Frie­dens etc. beru­fen muss, um das Recht Got­tes, nicht belei­digt zu wer­den durch­set­zen zu kön­nen. Der fun­da­men­ta­le Feh­ler, den Spae­mann und ande­re jedoch machen, ist dass sie die­se rein klug­heits­mä­ßi­ge Beschrän­kung, die sich an den kon­kre­ten Mög­lich­kei­ten ori­en­tiert, auf die Prin­zi­pi­en aus­deh­nen. Hecker muss sich ange­sichts sei­ner wie­der­hol­ten unkri­ti­schen Beru­fung auf Spae­mann und der Prin­zi­pi­en, die aus sei­nem eige­nen Text her­vor­ge­hen, den glei­chen Vor­wurf gefal­len las­sen. Andern­falls hät­te er bes­ser dif­fe­ren­zie­ren müssen.

Zum Schluss

Nach den bis­he­ri­gen Aus­füh­run­gen könn­te man sich fra­gen, was mei­ne Über­le­gun­gen über­haupt sol­len: Unse­re Gesell­schaft ist athe­istisch, die For­de­run­gen an den Staat daher eher hypo­the­tisch und in den rein prak­ti­schen Über­le­gun­gen kom­me ich sogar zu ähn­li­chen Ergeb­nis­sen wie Spae­mann und ande­re, dich ich so ent­schie­den kri­ti­sie­re. Nun, dazu Folgendes:
Der hl. Tho­mas weist die Ansicht des hl. Augu­sti­nus zurück, dass es für den Glau­ben gleich­gül­tig sei, eine fal­sche Ansicht hin­sicht­lich der Geschöp­fe zu haben, sofern man nur in Bezug auf Gott die rich­ti­ge Mei­nung habe: Eine fal­sche Ansicht hin­sicht­lich der Geschöp­fe füh­re näm­lich zu fal­schen Ansich­ten über Gott und der Geist des Men­schen wer­de von Gott ent­frem­det (vgl. C. G. II, c. 3.).

Wenn nun also schon eine fal­sche Mei­nung hin­sicht­lich der Geschöp­fe zu einem fal­schen Got­tes­bild füh­ren kann, um wie viel mehr erst eine fal­sche Mei­nung in Bezug auf die Bezie­hung der Geschöp­fe zu Gott! Und letzt­lich kann die­se fal­sche Mei­nung über die Bezie­hung der Staa­ten zu Gott nicht ohne Fol­gen blei­ben für die Bezie­hung des Ein­zel­nen zu Gott. Am Ende bleibt nur ein moder­ni­sti­scher Got­tes­be­griff übrig. Und schließlich:
Es geht um das Recht und die Ehre Got­tes! Und die Wor­te Wolf­gang Schü­lers zu gebrau­chen: Dem „Got­tes­recht kommt abso­lu­te Gel­tung zu und des­halb darf auf sei­ne Ver­tei­di­gung unter kei­nen Umstän­den ver­zich­tet wer­den“, auch nicht „im Hin­blick auf den Umstand, dass es im Staat nicht durch­ge­setzt wer­den kann“! [10]Schü­ler, W.: Glau­bens­wahr­heit und Abkom­mens­fra­ge. Rom und die Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. in theo­lo­gi­schen Gesprä­chen, Wies­ba­den ²2009, S. 93.

Text: Cle­mens van Ryt
Bild: Una Fides

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1 Regeln der Gebo­te im Detail, wie etwa die Fest­le­gung des Ruhe­tags auf den Sab­bat, gehö­ren selbst­ver­ständ­lich zum Zere­mo­ni­al­ge­setz, was wohl kei­ner wei­te­ren Erläu­te­rung bedarf.
2 Wel­ty, E.: Her­ders Sozi­al­ka­te­chis­mus. Ein Werk­buch der katho­li­schen Sozi­al­ethik in Fra­ge und Ant­wort, Bd. 1, Frei­burg 1951, S. 201.
3 Ebd., S. 51.
4 Dass Hecker einer Aus­le­gung von Römer 13 wider­spricht, „wonach jede obrig­keit­li­che Gewalt unmit­tel­bar von Gott ver­lie­hen wür­de“, dürf­te auf einer feh­len­den Unter­schei­dung zwi­schen der obrig­keit­li­chen Gewalt und der Obrig­keit selbst zu beru­hen. Stellt doch Leo XII. bzgl. der Wahl eines Herr­schers fest: „Bei die­ser Wahl frei­lich wird der Herr­scher bestimmt, wer­den nicht die Rech­te der Herr­schaft über­tra­gen“, denn die­se, so lehrt der Papst, gehen von Gott her­vor. – Vgl. Leo XIII. in Diu­tur­num illud, hier zitiert nach Den­zin­ger, H.: Kom­pen­di­um der Glau­bens­be­kennt­nis­se und kirch­li­chen Lehr­ent­schei­dun­gen, hg. v. P. Hüner­mann, Freiburg/​Basel/​Wien 402005, Nr. 3150f.
5 Vgl. Jone, H.: Katho­li­sche Moral­theo­lo­gie auf das Leben ange­wandt, Pader­born 1961, S. 297f.
6 Vgl. Leo XIII. in Liber­tas prae­stan­tis­si­mum, Absatz 21, hier zitiert nach der Inter­net­sei­te des Hei­li­gen Stuhls (11.3.2015).
7 Leo XIII. in Immor­ta­le Dei, hier zitiert nach Lefeb­v­re, M.: Sie haben Ihn ent­thront. Vom Libe­ra­lis­mus zur Apo­sta­sie. Die Tra­gö­die des Kon­zils, Stutt­gart 1988, S. 64.
8 Leo XIII. in Liber­tas prae­stan­tis­si­mum, hier zitiert nach Den­zin­ger, a.a.O, Nr. 3251.
9 Pius IX. in der Enzy­kli­ka Quan­ta Cura vom 8. Dezem­ber 1864, hier zitiert nach Lefeb­v­re, M.: Sie haben Ihn ent­thront. Vom Libe­ra­lis­mus zur Apo­sta­sie. Die Tra­gö­die des Kon­zils, Stutt­gart 1988, S. 71.
10 Schü­ler, W.: Glau­bens­wahr­heit und Abkom­mens­fra­ge. Rom und die Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. in theo­lo­gi­schen Gesprä­chen, Wies­ba­den ²2009, S. 93.
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