Vor einigen Wochen hatte ich in meinem Artikel zu Charlie Hebdo auch Erörterungen zum Blasphemiegesetz aufgeführt. Diese Überlegungen sind in Teilen von Lesern kritisiert worden. Hier nun eine Überarbeitung meines Beitrags.
Von Hubert Hecker
Das Verbot von Gotteslästerung (Blasphemie-Verbot) beruht für unseren Kulturkreis auf dem 2. Gebot des Dekalogs: Du sollst den Namen Gottes nicht missbrauchen, verunehren, schänden. Dieses Verbot war und ist an jeden einzelnen Gläubigen gerichtet. In der ersten Vaterunser-Bitte ist entsprechend positive Gebot ausgesprochen: „Geheiligt werde Dein Name.“
Unter Mose und später im Königreich Israel war der Dekalog das ‚Grundgesetz’ einer theokratischen Herrschaft. In diesem Kontext wurde das Blasphemie-Verbot auch mit den Rechts- und Gewaltmitteln der Gottesherrschaft durchgesetzt.
Gesetzliches Verbot von Gotteslästerung bei Staatsreligionen
Als am Ende des 4. Jahrhunderts die weströmischen Kaiser das Christentum zur Staatsreligion erklärten, nahm man das religiöse Verbot der Gotteslästerung in den staatlichen Gesetzeskanon auf. Ähnliches gilt für Ostrom im 6. Jahrhundert. Nachdem die Karolinger das Mandat zu Schutzherren der Kirche zugesprochen bekamen – das war Ende des 8. Jahrhunderts -, gehörte die Blasphemie-Verfolgung zu ihren Pflichten. Die nachfolgenden Könige und Fürsten im christlichen Europa folgten dieser Regelung.
Auch die protestantischen Fürsten der Neuzeit sahen es als ihre gottverliehenen Pflichten an, jegliche Blasphemie staatsgesetzlich zu ahnden. Fortan wurde die Verletzung der göttlichen Ehre in analoger Weise bestraft wie eine irdische Majestätsbeleidigung. Noch das deutsche Blasphemiegesetz von 1871, also zu Beginn des zweiten deutschen Kaiserreichs unter der Herrschaft der calvinistischen Hohenzollern verabschiedet, stand unter dieser Interpretation.
Das Selbstverständnis der protestantischen Obrigkeiten, in Gottes Auftrag und Gnadentum über die Untertanen zu herrschen, leitete sich von Luthers Zwei-Reiche-Lehre ab. Die wiederum beruhte auf der falschen Auslegung von Römer 13, wonach jede obrigkeitliche Gewalt unmittelbar von Gott verliehen würde. Nach katholischer Lehre jedoch ist der Staat und damit auch die staatliche Gesetzes- und Vollzugsgewalt an das Naturrecht gebunden (und insofern mittelbar von Gott).
Aber auch für die katholischen Staaten Europas setzte sich in der Neuzeit die Auffassung durch, dass die Obrigkeit die Gesetze Gottes in Gestalt der kirchlichen Lehren durchsetzen müsse. Minderheiten von Konfessionen und Religionen waren allenfalls aus praktischen Erwägungen geduldet, jedenfalls ohne einen Rechtsanspruch auf eigene Religionsausübung.
Der säkulare, religionsneutrale Staat schützt die Religionsfreiheit …
Mit der Gründung der USA hatte sich zum ersten Mal ein konfessionsneutraler Staat konstituiert. Damit war ein von Religion getrennter Staat eingerichtet worden, mit keiner bestimmten Glaubensgemeinschaft verbunden, zugleich aber allen Konfessionen und Religionen Entfaltungsfreiheit gewährleistend – im Rahmen der Gesetze natürlich. Dieser säkulare Staat ist zu unterscheiden von der Ideologie des religionsfeindlichen Laizismus, der Religion aus Staat und Öffentlichkeit verbannen will.
Die beiden epochalen Tendenzen: Trennung von Staat und Religion sowie Gewährleistung von Religionsfreiheit setzten sich im 19. und 20 Jahrhundert in unterschiedlichen Graden in den meisten Staaten der westlichen Welt durch. Auch das 2. Vatikanische Konzil bestätigte diese Prinzipien politisch-staatlicher Gestaltung. Papst Benedikt XVI. erläuterte in seiner Weihnachtsansprache 2005 an diesem Beispiel die „Konzils-Hermeneutik der Reform“: Die Trennung von Staat und Kirche etwa kann sich auf die Lehre der Kirchenväter und das Jesuswort berufen: „Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist.“
… und die religiösen Bekenntnisse vor Beschimpfungen
Das Konzept des religionsneutralen Staats hat Konsequenzen für die Ausgestaltung des Blasphemiegesetzes. In Deutschland etwa ist nicht mehr die Gotteslästerung selbst strafbar, sondern die ‚Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen’. Ebenso wird nach Paragraph 166 bestraft, wer die ‚bestehenden Kirchen, andere Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsvereinigungen, ihre Einrichtungen und Gebräuche beschimpft’. Es entspricht rechtsstaatlicher Logik, aber auch der praktischen Vernunft, dass ein Staat in einer pluralistischen Weltanschauungsgesellschaft nicht auf die unterschiedlichen Gottesvorstellungen eingehen und sich zum Richter über die jeweils behaupteten Gotteslästerungen machen sollte.
In diesem Sinne ist auch den Thesen von Robert Spaemann zuzustimmen. Der Philosoph stellt in einem FAZ-Artikel von 2012 fest, dass der säkulare Staat für den Schutz der Ehre Gottes weder kompetent noch zuständig sei. In einer pluralistischen Gesellschaft mit verschiedenen Religionsgemeinschaften könne der Staat gar nicht als Anwalt der jeweiligen Gottesehre fungieren.
Der Schutz religiöser Gefühle ist nicht justiziabel
Als Resümee plädiert Spaemann dafür, dass die Gefühle der Gläubigen rechtlich geschützt werden sollten, nicht der Gegenstand der Gefühle, also Gott und die Religion.
Eine Reduzierung des Blasphemie-Verbotes auf den Schutz der religiösen Gefühle der Gläubigen stößt aber auf die Schwierigkeit, dass subjektive Gefühle, Empfindungen und Betroffenheit kaum objektiv und damit justiziabel zu machen sind. „Religiöse Gefühle sind keine verallgemeinerungsfähige Größe“, meint der katholische Staatsrechtler Wolfgang Isensee von der Universität Bonn.
Man könnte nun die Hilfsbehauptung heranziehen: Verletzung der Gefühle der Gläubigen durch Beleidigung seiner Religion. Es gibt nach deutschem Strafrecht im Paragraph 185 den Tatbestand der Beleidigung. Aber auch der ist nicht auf subjektive Gefühle der Betroffenen gestützt, sondern auf überprüfbare Definitionen wie „ehrverletzende Tatsachenbehauptungen“ oder „beleidigendes Werturteil“ über Betroffene beschränkt.
So oder so führt die Beschränkung des Paragraphen 166 auf die „Gefühle der Gläubigen“ nicht weiter, da sie zu eng gefasst und auch wenig praktikabel ist. Der Straftatbestand der Beschimpfung und Beleidigung von Religionen und Bekenntnissen sollte beibehalten werden.
Einen neuen Ansatz stellt Professor Christian Hillgruber in der FAZ vom 26. 1. 2015 vor. Er macht Vorschläge, wie die aktuelle Form und Handhabung des Paragraphen 166 reformiert werden könnte:
1) Besserer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Religionsvertretern
Hillgruber beginnt mit der Klarstellung, dass weder das religiöse Empfinden noch Beleidigtsein oder Betroffenheit in Religionsdingen grundrechtlich geschützte Rechtsgüter seien. „Artikel 4 des Grundgesetzes garantiert den Schutz der Religionsfreiheit, nicht den Schutz der Religion.“ In diesem Zusammenhang habe der Staat den Menschen einer Religionsgemeinschaft den Schutz ihrer Personen-Würde und Ehre zu gewährleisten. Das Titelblatt der ‚Titanic’, das Papst Benedikt XVI. als inkontinent und mit Fäkalien beschmiert darstellte, sei offensichtlich eine entwürdigende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.
Dass solche Beleidigungen von Religionsvertretern von Gerichtsseite nicht geahndet werden, führt Hillgruber auf die gegenwärtige Handhabung des Paragraphen 166 zurück, die den Straftatbestand zu praktischer Bedeutungslosigkeit degradiere. Grund dafür seien „überzogene Anforderungen an die tatbestandliche Beschimpfung, bei denen selbst übelste Verunglimpfungen unterschiedlichster Bekenntnisse mit falscher Rücksicht auf die Meinungsfreiheit toleriert“ würden.
2) Streichung des Zusatzes, nach dem Religionsbeschimpfung nur bei akuter Gefährdung des öffentlichen Friedens strafbar ist
Seit 1969 ist das oben zitierte Blasphemieverbot mit einem Zusatz ergänzt und damit schwerwiegend verändert worden. Beschimpfung von Religionen ist nach dieser Fassung nur dann strafbar, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Demnach ist allein der öffentliche Frieden das rechtsstaatlich schützenswerte Gut. In dieser Gesetzesform ist der Paragraph nur ein Schutz für den Islam. Denn Christen protestieren gewöhnlich nicht gewalttätig gegen Beschimpfungen ihres Glaubens. Wenn Muslime dagegen mit Gewalt drohen, wird der öffentliche Frieden eher als gefährdet angesehen. In diesem Fall kann ein Blasphemie-Delinquent verurteilt werden. In der jetzigen Form des Paragraphen 166 wird der Schutz vor Religionsdiffamierung von der Aggressionsbereitschaft der Betroffenen abhängig gemacht.
Die Kirche dagegen muss sich gefallen lassen, als „Kinderfickersekte“ beschimpft zu werden – so ein Berliner Amtsgerichtsurteil aus dem Jahre 2012. Auch die Schmähung der Kirche als „Verbrecherorganisation“ ist schon gerichtlich durchgegangen. Und schließlich die vielfach wiederholte Parole Linksradikaler: „Maria, hätt’st du abgetrieben, wär’ uns dies (Lebensschutzdemonstration, Papst, kath. Kirche etc.) erspart geblieben.“ Dieser Hass-Spruch in Stürmer-Manier ist zutiefst religionsverletzend und beleidigend, insofern mit der geforderten Abtreibung des Religionsstifters Jesus Christus die Existenz der Kirche in den Abort gewünscht wird. Um die Dimension der Beleidigung zu verstehen, stelle man sich vor, die linken Schreihälse würden diesen Spruch auf Mohammed beziehen, so dass uns „der Islam erspart geblieben wäre“ oder auf Mose und das Judentum.…
Aus diesen Überlegungen heraus fordert Hillgruber, dass der Zusatz gestrichen werde, Religionsbeschimpfung nur bei akuter Gefährdung des öffentlichen Friedens zu bestrafen. Er nimmt damit eine alte Forderung der CDU auf, die Wolfgang Bosbach, Vorsitzender des Bundestagsinnenausschusses, schon mehrfach in die Öffentlichkeit gebracht hat. Wenn die Friedensschutzklausel gestrichen würde, wären auch Beschimpfungen strafbar, die nicht geeignet sind, den öffentlichen Frieden akut zu stören.
3) Staatliche Gewährleistung des religiösen Friedens
An diese Erörterung knüpft Hillgruber weitere Überlegungen an. Er bezieht sich bei seiner Argumentation auf die zentrale Aufgabe des Staates, den öffentlichen und – als Teil desselben – den religiösen Frieden freiheitlich zu gewährleisten. Unter dem zwingenden Postulat eines friedlichen Zusammenlebens dürfe der Staat ein Mindestmaß an wechselseitigem Respekt bei weltanschaulicher Pluralität erwarten. „Wer das verächtlich macht und böswillig herabwürdigt, was anderen heilig ist, was für andere den Kern ihrer tiefsten Glaubensüberzeugung darstellt, der stört den religiösen Frieden und damit den öffentlichen Frieden der staatlichen Gemeinschaft.“
In diesem Sinne sei bereits jede schwerwiegende Beschimpfung einer Religion als eine Störung des religiösen Friedens aufzufassen. Schon wenn eine staatliche „Gemeinschaft es zulässt, dass Glaubensüberzeugungen öffentlich verächtlich gemacht werden und die Angehörigen befürchten müssen, ihres verachteten Glaubens wegen auch selbst missachtet zu werden“, sei der religiöse Frieden gestört. Das wäre z. B. der Fall, wenn eine Religion als ein „Haufen Sch…“ dargestellt wird, wie das die Redakteure der französischen Satire-Zeitschrift Charlie Hebdo getan haben.
Hillgruber skizziert dann mögliche Formen der Religionsbeleidigung – etwa „eine durch Form und Inhalt besonders verletzende Äußerung der Missachtung“. Zu denken wäre auch an die „Verwendung übler Schimpfworte, aber auch an die sexualisierte Darstellung religiöser Gehalte und kultischer Handlungen.“ Sie sei die „anstößigste Form der Profanisierung des für einen Gläubigen Heiligen und daher regelmäßig Beschimpfung“. Die Satirezeitschrift Charlie Hebdo hatte vor einigen Jahren die Heilige Dreifaltigkeit in schwuler Vereinigung gezeichnet.
Conclusio:
- Das 2. Gebot zum Schutz von Ehre und Namen Gottes ist an die Gläubigen gerichtet und der Kirche aufgegeben.
- Wenn Künstler und Karikaturisten Religionsvertreter ad personam mit üblen Verunglimpfungen überziehen, sollten sie mit bestehenden Strafgesetzen zu Verleumdungen, Beleidigungen und Ehrverletzungen schärfer als bisher in die Schranken gewiesen werden.
- Der säkulare, religionsneutrale Staat ist für das friedliche Zusammenleben von Bürgern unterschiedlicher Weltanschauungen und Religionen zuständig. In diesem Rahmen hat der Staat auch den religiösen Frieden zu gewährleisten.
- Schwerwiegende Beschimpfung und Verächtlichmachung einer Religion sind als akute Störung des religiösen Friedens aufzufassen und entsprechend zu bestrafen.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: Charlie Hebdo (Screenshot)