(Bonn) Der angesehene Vatikanjournalist Edward Pentin spekulierte am vergangenen Samstag, 22. November 2014, über einen bevorstehenden „heimlichen Paukenschlag“ der Deutschen Bischofskonferenz.
„Mit dem jüngsten einer Reihe von Versuchen der deutschen Bischöfe, die Lehre der Kirche in Einklang mit säkularen Werten zu bringen, plant ein Unterausschuss der Deutschen Bischofskonferenz, das kirchliche Arbeitsrecht zu ändern, um Angestellten der Kirche, die homosexuell oder geschieden und zivil wiederverheiratet sind, zu erlauben, in kirchlichen Institutionen zu arbeiten.“ Bislang müssen die Mitarbeiter im kirchlichen Dienst mehr oder weniger auf dem Boden der Lehre der Kirche stehen.
In einem Artikel für arbeitsrecht.de beschreibt Nadine Burgsmüller, Fachanwältin für Arbeitsrecht, das gegenwärtige kirchliche Arbeitsrecht wie folgt: „Im Rahmen dieser Gestaltungsform können die Kirchen den Arbeitsverträgen das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft zu Grunde legen. Das erlaubt es den Kirchen dann, ihren Arbeitnehmern besondere Loyalitätspflichten aufzuerlegen und die Arbeitnehmer auf Grund der Arbeitsverträge zur Einhaltung der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre zu verpflichten. Mitarbeiter der katholischen Kirche, auf deren Arbeitsverhältnisse die ‚Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse‘ angewendet wird, unterwerfen sich mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages den Grundsätzen der katholischen Kirche wie etwa der Unauflösbarkeit der Ehe. Die Verletzung solcher Grundsätze kann im Einzelfall dazu führen, dass sogar eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses als sachlich gerechtfertigt erscheint.“
Ein wesentlicher Grund für die erwartete Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts sei, so Edward Pentim im „National Catholic Register“, die „berüchtigte Kirchensteuer“, die zu Bequemlichkeit auf Seiten der Kirche geführt habe. Laut Pentin sagte ein Kontakt in der deutschen Kirche, es sei für viele Bischöfe „schlicht ausreichend, die Steuer zu zahlen. Sie sind der Ansicht, man müsse das Privatleben der Leute keiner Prüfung unterziehen.“ Die pastoralen Konsequenzen einer möglichen Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts wären signifikant: „Jene, die in Beziehungen leben, welche die Kirche stets als sündhaft betrachtet hat, würden zukünftig ihre Lebensformen implizit bestätigt sehen.“
Am heutigen Dienstag, 25. November 2014, veröffentlichte die Deutsche Bischofskonferenz eine vage Pressemitteilung, wonach der Ständige Rat in den letzten Tagen „über aktuelle Fragen zum kirchlichen Arbeitsrecht“ beraten habe. „Im Mittelpunkt standen die geplanten Änderungen der Loyalitätsverpflichtungen.“ Man habe zudem über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 2014 gesprochen, wonach vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen Arbeitsverhältnissen weiterhin nur eingeschränkter Überprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegen. Dies sei bei den Bischöfen „auf ein positives Echo“ gestoßen, da man darin „eine Bekräftigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrecht“ sehe. Eine abschließende Erklärung zu diesem Thema werde von einer Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Kölner Erzbischofs Rainer Maria Kardinal Woelki bis spätestens zum 27. April 2015 vorgenommen.
Trotz der scheinbaren vorläufigen Entwarnung ist erwähnenswert, dass Edward Pentin den Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz, Pater Hans Langendörfer SJ, für die möglicherweise immer noch bevorstehenden Lockerung des kirchlichen Arbeitsrechts verantwortlich macht. Seiner Quellen zufolge, so Pentin, seien die Änderungsvorschläge vielleicht für rund anderthalb Jahre im Geheimen ausgearbeitet und geprüft worden. Die Sprache der Änderungen sei „absichtlich nebulös“, mit Formulierungen „wie Wackelpudding, nicht sehr konkret, und daher offen für Interpretationen“.
Text: M. Benedikt Buerger
Bild: DBK (Screenshot)