Es gibt nur einen Papst – Katholiken dürfen nicht progressiver Versuchung erliegen


Gibt es einen Papst oder zwei Päpste?
Gibt es einen Papst oder zwei Päpste?

(Rom) Die unge­wöhn­li­che Situa­ti­on zwei­er Päp­ste, eines amtie­ren­den und eines „eme­ri­tier­ten“ för­dert eine anhal­ten­de Dis­kus­si­on über den „Bruch“, den aus­ge­rech­net der Papst der „Kon­ti­nui­tät“, Bene­dikt XVI. als Schluß­punkt sei­nes Pon­ti­fi­kats setz­te – zur gro­ßen Freu­de pro­gres­si­ver Theo­lo­gen. Der Histo­ri­ker Rober­to de Mat­tei warnt glau­bens­treue Katho­li­ken, der pro­gres­si­ven Ver­su­chung zu erlie­gen, in Bene­dikt XVI. in irgend­ei­ner Form noch den Papst zu sehen, den man even­tu­ell dem amtie­ren­den Papst ent­ge­gen­stel­len könn­te. War­um es eine „Ver­su­chung“ ist und war­um man ihr „wider­ste­hen“ soll, führt er im nach­fol­gen­den Auf­satz aus.

Anzei­ge

Der Vati­ka­nist San­dro Magi­ster erin­nert in die­sem Zusam­men­hang dar­an, daß die ein­zi­gen bis­her zurück­ge­tre­te­nen Päp­ste nach ihrem Rück­tritt nicht „eme­ri­tier­te Päp­ste“ waren, son­dern wie­der Kar­di­nä­le. Einer zog sich wie­der in die Abge­schie­den­heit sei­ner Ein­sie­de­lei zurück, der ande­re trat in den Diplo­ma­ti­schen Dienst sei­nes Nachfolgers.
Pius XII. hat­te wäh­rend des Zwei­ten Welt­krie­ges für den Fall einer Beset­zung des Vati­kans durch deut­sche Trup­pen ein Rück­tritts­schrei­ben auf­ge­setzt. „Wenn die Deut­schen die­se Linie über­schrei­ten, wer­den sie nicht mehr den Papst, son­dern Kar­di­nal Pacel­li antref­fen.“ Der Papst soll­te nicht zur Gei­sel einer der krieg­füh­ren­den Par­tei­en wer­den. Papst Bene­dikt XVI. sah sich nicht einer sol­chen Not­si­tua­ti­on gegenüber.

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Einer und nur einer ist Papst

von Rober­to de Mattei

Unter den vie­len und viel­ge­stal­ti­gen Aus­sa­gen von Papst Fran­zis­kus der letz­ten Zeit ist eine, die eine genaue­re Beur­tei­lung ihrer Trag­wei­te verdient.

Auf der Pres­se­kon­fe­renz vom 18. August 2014 an Bord des Flug­zeu­ges, das ihn nach sei­ner Korea-Rei­se nach Ita­li­en zurück­brach­te, sag­te er unter anderem:

„Ich den­ke, dass der eme­ri­tier­te Papst kei­ne Aus­nah­me ist, aber nach vie­len Jahr­hun­der­ten ist dies der erste Eme­ri­tus. […] Vor 70 Jah­ren waren auch eme­ri­tier­te Bischö­fe eine Aus­nah­me, es gab sie nicht. Heu­te sind Bischö­fe im Ruhe­stand eine feste Ein­rich­tung. Ich mei­ne, dass „eme­ri­tier­ter Papst“ bereits eine Insti­tu­ti­on ist. War­um? Weil unser Leben län­ger wird, und in einem gewis­sen Alter hat man nicht mehr die Fähig­keit, gut zu regie­ren, denn der Leib wird müde, die Gesund­heit ist viel­leicht gut, aber man ist nicht fähig, alle Pro­ble­me einer Regie­rung wie jener der Kir­che vor­an­zu­brin­gen. Und ich glau­be, dass Papst Bene­dikt die­sen Schritt voll­zo­gen hat: die Ein­rich­tung der eme­ri­tier­ten Päp­ste. Ich wie­der­ho­le: Viel­leicht sagt man­cher Theo­lo­ge mir, dass das nicht rich­tig ist, aber ich sehe das so. Die Jahr­hun­der­te wer­den sagen, ob es so ist oder nicht, wir wer­den sehen. Sie kön­nen mir sagen: „Und wenn Sie sich eines Tages nicht in der Lage füh­len wei­ter­zu­ma­chen?“ Dann wür­de ich das­sel­be tun, ich wür­de das­sel­be tun! Ich wer­de viel beten, aber ich wür­de das­sel­be tun. Er hat eine Tür auf­ge­tan, die insti­tu­tio­nell und nicht außer­ge­wöhn­lich ist.“

Die Insti­tu­tio­na­li­sie­rung der Figur eines eme­ri­tier­ten Pap­stes schie­ne damit eine voll­zo­ge­ne Sache zu sein.

Gibt es die „Doppelherrschaft“ zweier Päpste?

Eini­ge katho­li­sche Autoren wie Anto­nio Soc­ci, Vitto­rio Mess­o­ri und Ari­el Levi di Gual­do haben auf die Pro­ble­ma­tik auf­merk­sam gemacht, die durch die unge­wöhn­li­che Situa­ti­on zwei­er „Päp­ste“ ent­stan­den ist und die auf die Exi­stenz einer Art päpst­li­cher „Dop­pel­herr­schaft“ hin­zu­wei­sen scheint. Ein revo­lu­tio­nä­rer Bruch mit der theo­lo­gi­schen und recht­li­chen Über­lie­fe­rung der Kir­che para­do­xer­wei­se durch­ge­führt aus­ge­rech­net vom Papst der „Her­me­neu­tik der Reform der Kontinuität“.

Nicht zufäl­lig begrüß­te die „Schu­le von Bolo­gna“, die sich immer durch ihre Oppo­si­ti­on gegen Bene­dikt XVI. aus­zeich­ne­te, mit Genug­tu­ung sei­nen Ver­zicht auf das Pon­ti­fi­kat. Nicht nur wegen des Abtritts eines abge­lehn­ten Pap­stes, son­dern gera­de wegen die­ser „Reform des Papst­tums“, die er durch sei­ne Ent­schei­dung ein­ge­lei­tet habe, den Titel eines eme­ri­tier­ten Pap­stes anzunehmen.

Die Her­me­neu­tik der „Kon­ti­nui­tät“ Bene­dikts XVI. habe sich dadurch in eine Geste des star­ken histo­ri­schen und theo­lo­gi­schen Bruchs umgewandelt.

Der histo­ri­sche Bruch rührt von der in zwei­tau­send Jah­ren Kir­chen­ge­schich­te abso­lu­ten Sel­ten­heit der Abdan­kung eines Pap­stes her. Der theo­lo­gi­sche Bruch aber liegt gera­de in der Absicht, die Figur des eme­ri­tier­ten Pap­stes zu institutionalisieren.

Progressive Autoren lieferten begeistert theoretische Rechtfertigung des „papa emerito“

Vor allem die pro­gres­si­ven Autoren sind die ersten, die sich beeil­ten, eine theo­re­ti­sche Recht­fer­ti­gung die­ser Neu­heit zu lie­fern. Dazu gehört der Kir­chen­recht­ler Don Ste­fa­no Vio­li (Theo­lo­gi­sche Fakul­tät der Emi­lia-Roma­gna) mit dem Auf­satz La rin­un­cia di Bene­det­to XVI tra sto­ria, diritto e cosci­en­za (Der Amts­ver­zicht Bene­dikts XVI. zwi­schen Geschich­te, Recht und Gewis­sen) in der Rivi­sta teo­lo­gi­ca di Luga­no (XVIII/​2, 2013, S. 155–166). Eben­so Vale­rio Gigliot­ti, der Geschich­te des Euro­päi­schen Rechts an der Uni­ver­si­tät Turin lehrt, mit dem Schluß­ka­pi­tel sei­nes Buches La tia­ra depo­sta. La rin­un­cia al papa­to nella sto­ria del diritto e del­la Chie­sa (Die abge­leg­te Tia­ra. Der Ver­zicht auf das Papst­amt in der Geschich­te des Rechts und der Kir­che, Flo­renz, 2013, S. 387–432).

Laut Vio­li unter­schei­de Bene­dikt XVI. in der Decla­ra­tio, mit der er am 11. Febru­ar 2013 sei­ne Abdan­kung ankün­dig­te, das Petrus­amt, das munus, des­sen Wesen vor­wie­gend geist­lich sei, von sei­ner Ausübung.

„Die Kräf­te erschei­nen ihm unge­eig­net für die Aus­übung des ‚munus‘, nicht für das ‚munus‘ selbst“, so Vio­li. Der Beweis für das geist­li­che Wesen des „munus“ sei in fol­gen­den Wor­te der Decla­ra­tio Bene­dikts XVI. ausgedrückt:

Bene con­sci­us sum hoc munus secund­um suam essen­ti­am spi­ri­tua­lem non solum agen­do et loquen­do exse­qui debe­re, sed non minus pati­en­do et orando.

Offi­zi­el­le Über­set­zung: „Ich bin mir sehr bewußt, daß die­ser Dienst wegen sei­nes geist­li­chen Wesens nicht nur durch Taten und Wor­te aus­ge­übt wer­den darf, son­dern nicht weni­ger durch Lei­den und durch Gebet.“

Neudefinition als „sakramentales“ Papstum?

In die­ser Pas­sa­ge unter­schei­det Bene­dikt XVI., laut Vio­li, nicht nur zwi­schen „munus“ und „exe­cu­tio mune­ris“, son­dern auch zwi­schen einer admi­ni­stra­ti­ven „exe­cu­tio“, die durch die Hand­lung und das Wort (agen­do et loquen­do) und einer „exe­cu­tio“, die durch das Gebet und das Lei­den (oran­do et pati­en­do) zum Aus­druck kommt. Bene­dikt XVI. wür­de damit sei­nen Ver­zicht auf die akti­ve Aus­übung sei­nes Amtes erklä­ren, nicht aber auf das Amt selbst, das „munus“ des Papst­tums: „Gegen­stand sei­nes unwi­der­ruf­li­chen Ver­zichts ist die ‚exe­cu­tio mune­ris‘ durch die Hand­lung und das Wort (agen­do et loquen­do), nicht das ‚munus‘, das ihm für immer anver­traut wur­de“, so Violi.

Auch Gigliot­ti ist der Mei­nung, Bene­dikt XVI. habe mit dem Augen­blick, da er auf­hör­te, Papst zu sein, einen neu­en recht­li­chen und per­sön­li­chen Sta­tus angenommen.

Die Unter­schei­dung zwi­schen dem tra­di­tio­nel­len Attri­but der „pote­stas“ und dem neu­en des „ser­vi­ti­um“, zwi­schen der recht­li­chen und der geist­li­chen Dimen­si­on des Papst­tums, habe die Tür „zu einer neu­en mysti­schen Dimen­si­on des Dien­stes am Volk Got­tes in der Gemein­schaft und der Lie­be“ auf­ge­tan. Von der „ple­ni­tu­do pote­sta­tis“ des Pap­stes gehe man über zu einer „ple­ni­tu­do cari­ta­tis“ des eme­ri­tier­ten Pap­stes, „einem drit­ten Sta­tus sowohl gegen­über der vor­her­ge­hen­den Erhe­bung auf den Stuhl Petri als auch jener der ober­sten Lei­tung der Kir­che: es ist der ‚drit­te Cor­pus des Pap­stes‘, jener der ope­ra­ti­ven Kon­ti­nui­tät im Dienst der Kir­che durch das kon­tem­pla­ti­ve Leben“.

Bewunderer Benedikts XVI. „müssen Versuchung widerstehen“

Mei­nes Erach­tens müs­sen die Bewun­de­rer Bene­dikts XVI. die Ver­su­chung zurück­wei­sen, die­se The­sen sich anzu­eig­nen, in der Hoff­nung, sie zu ihren Gun­sten nüt­zen zu können.

Unter kon­ser­va­ti­ven Katho­li­ken gibt es bereits Stim­men, daß die Exi­stenz zwei­er Päp­ste für den Fall einer wei­te­ren Ver­schlim­me­rung der anhal­ten­den reli­giö­sen Kri­se, es ermög­licht, den eme­ri­tier­ten Papst Bene­dikt XVI. dem amtie­ren­den Papst Fran­zis­kus entgegenzustellen.

Die­se Posi­ti­on ist nicht die der Sedis­va­kan­ti­sten, aber von der­sel­ben theo­lo­gi­schen Schwäche.

In Kri­sen­zei­ten soll­te man nicht auf die Men­schen schau­en, die zer­brech­li­che und ver­gäng­li­che Geschöp­fe sind, son­dern auf die Insti­tu­tio­nen und die unver­gäng­li­chen Grund­sät­ze der Kir­che. Das Papst­tum, in dem sich auf viel­fäl­ti­ge Wei­se die Katho­li­sche Kir­che kon­zen­triert, grün­det auf einer star­ken Theo­lo­gie, deren Eck­pfei­ler frei­ge­legt und wie­der­ge­won­nen wer­den müs­sen. Es gibt vor allem einen Punkt, von dem man nicht abrücken darf. Die all­ge­mei­ne Leh­re der Kir­che hat immer unter­schie­den zwi­schen der Wei­he­ge­walt und der recht­li­chen Voll­macht. Erste­re wird durch die Sakra­men­te ver­lie­hen, zwei­te­re durch gött­li­chen Auf­trag im Fall des Pap­stes, oder durch kano­ni­schen Auf­trag im Fal­le der Bischö­fe und Prie­ster. Die Rechts­voll­macht kommt direkt von Petrus her, der sie sei­ner­seits direkt von Jesus Chri­stus erhal­ten hat. Alle ande­ren in der Kir­che, vom Höch­sten bis zum Gering­sten, erhal­ten sie von Chri­stus durch sei­nen Stell­ver­tre­ter, „ut sit unitas in cor­po­re apo­sto­li­co“ (Hei­li­ger Tho­mas von Aquin, Ad Gen­tes IV c.7).

Papst weder Superbischof noch Endpunkt einer sakramentalen Kette

Der Papst ist daher weder ein Super­bi­schof noch der Schluß­punkt einer sakra­men­ta­len Ket­te, die vom ein­fa­chen Prie­ster über den Bischof bis zum Papst auf­steigt. Das Epi­sko­pat stellt die sakra­men­ta­le Fül­le des Wei­he­am­tes dar, wes­halb es über dem Bischof kein höher­ran­gi­ges Merk­mal gibt, das ein­ge­prägt wer­den könn­te. Als Bischof ist der Papst allen ande­ren Bischö­fen gleich.

Wenn der Papst den­noch jeden ande­ren Bischof über­ragt, dann nicht wegen eines höhe­ren Wei­he­am­tes, son­dern wegen des gött­li­chen Auf­trags, der sich seit Petrus auf jeden sei­ner Nach­fol­ger über­trägt, nicht auf dem Erb­weg, son­dern durch eine recht­mä­ßig erfolg­te und aus frei­en Stücken ange­nom­me­ne Wahl. Des­halb könn­te der, der den Stuhl Petri besteigt, auch ein ein­fa­cher Prie­ster sein oder sogar ein Laie, der nach sei­ner Wahl zum Bischof geweiht wird. Papst wäre er nicht erst ab dem Augen­blick sei­ner Bischofs­wei­he, son­dern unmit­tel­bar ab dem Augen­blick, in dem er sei­ne recht­mä­ßig erfolg­te Wahl annimmt.

Päpstlicher Primat ist rechtlicher, nicht sakramentaler Natur

Der päpst­li­che Pri­mat ist nicht sakra­men­ta­ler, son­dern recht­li­cher Natur. Er besteht in der Voll­macht, die gan­ze Kir­che zu wei­den, zu regie­ren und zu lei­ten, das heißt mit der höch­sten, ordent­li­chen, unmit­tel­ba­ren und uni­ver­sel­len Juris­dik­ti­on, unab­hän­gig von jeder ande­ren irdi­schen Auto­ri­tät (Art. 3 der dog­ma­ti­schen Kon­sti­tu­ti­on des Ersten Vati­ka­ni­schen Kon­zils Pastor Aeter­nus).

Der Papst ist mit einem Wort der, der die höch­ste Juris­dik­ti­ons­ge­walt hat, die „ple­ni­tu­do pote­sta­tis“, um die Kir­che zu lei­ten. Des­halb ist der Nach­fol­ger des Petrus zuerst Papst und dann erst Bischof von Rom. Er ist Bischof von Rom, weil er Papst ist und nicht Papst, weil er Bischof von Rom ist.

Der Papst been­det gemein­hin sein Amt mit dem Tod, aber sei­ne Juris­dik­ti­ons­ge­walt ist weder unaus­lösch­lich noch nicht abtret­bar. In der Lei­tung der Kir­che gibt es soge­nann­te Aus­nah­me­fäl­le, die von den Theo­lo­gen stu­diert wur­den, wie die Häre­sie, die phy­si­sche und mora­li­sche Unfä­hig­keit und der Ver­zicht, dazu mein Auf­satz „Vica­rio di Cri­sto. Il pri­ma­to di Pie­tro tra nor­ma­li­tà  ed ecce­zio­ne“ (Stell­ver­tre­ter Chri­sti. Der Pri­mat des Petrus zwi­schen Nor­ma­li­tät und Aus­nah­me), abge­druckt in Fede e Cul­tu­ra (Vero­na 2013, S. 106–138).

Amtsverlust durch Tod, Absetzung oder Verzicht

Der Aus­nah­me­fall Ver­zicht wur­de vor allem nach der Abdan­kung vom Pon­ti­fi­kat von Cöle­stin V. stu­diert, der vom 29. August bis zum 13. Dezem­ber 1294 für drei­ein­halb Mona­te Papst war. Damals kam es zu einer theo­lo­gi­schen Dis­kus­si­on zwi­schen jenen, die den Rück­tritt für ungül­tig hiel­ten und jenen, die des­sen recht­li­che und theo­lo­gi­sche Grund­la­ge verteidigten.

Unter den zahl­rei­chen Stim­men, die sich damals erho­ben, um die all­ge­mei­ne Leh­re der Kir­che zu ver­tei­di­gen, ist an Ägi­di­us von Viter­bo (1243–1316), Roma­nus genannt, zu erin­nern, Autor des Trak­tats De ren­un­cia­tio­ne papae. Eben­so an sei­nen Schü­ler Augu­sti­nus Tri­um­phus von Anco­na (1275–1328), der uns eine beein­drucken­de Sum­ma de pote­sta­te eccle­sia­sti­ca hin­ter­las­sen hat, in der aus­führ­lich sowohl das Pro­blem des Ver­zichts auf das Pon­ti­fi­kat (q. IV), als auch der Abset­zung des Pap­stes (q. V) behan­delt wird. Bei­de sind Augu­sti­ner-Ere­mi­ten, waren Schü­ler des hei­li­gen Tho­mas von Aquin und gel­ten als völ­lig recht­gläu­big. Sie gehö­ren zu den ent­schie­den­sten Ver­fech­tern des Juris­dik­ti­ons­pri­mats des Pap­stes gegen die Ansprü­che des dama­li­gen Königs von Frank­reich und des römisch-deut­schen Kaisers.

Papst nicht Papst, weil Bischof von Rom, sondern umgekehrt

Dem Doc­tor Ange­li­cus fol­gend (Sum­ma Theo­lo­gi­ca, 2–2ae, q. 39, a. 3) zeig­ten sie die Unter­schei­dung zwi­schen der „pote­stas ordi­nis“ und der „pote­stas iuris­dic­tion­is“ auf. Erste­re kommt vom Wei­he­sa­kra­ment her, stellt ein unaus­lösch­li­ches Merk­mal dar und ist nicht Gegen­stand eines mög­li­chen Ver­zichts. Zwei­te­re ist recht­li­cher Natur, wird nicht durch den unaus­lösch­li­chen Cha­rak­ter der hei­li­gen Wei­he ein­ge­prägt und kann daher ver­lo­ren­ge­hen durch Häre­sie oder Abset­zung oder auch durch Ver­zicht. Ägi­di­us beton­te den Unter­schied zwi­schen „ces­sio“ und „depo­si­tio“, der ein Papst nicht unter­wor­fen wer­den kann außer wegen einer schwer­wie­gen­den und anhal­ten­den Häre­sie. Der ent­schei­den­de Beweis, daß die „pote­stas papa­lis“ nicht einen unaus­lösch­li­chen Cha­rak­ter ein­prägt, ist die Tat­sa­che, daß es „kei­ne apo­sto­li­sche Suk­zes­si­on geben könn­te, solan­ge ein häre­ti­scher Papst am Leben ist“ (Gigliot­ti, S. 250).

Die­se Leh­re, die seit zwan­zig Jahr­hun­der­ten all­ge­mei­ne Pra­xis der Kir­che ist, kann daher als gött­li­ches Recht betrach­tet wer­den und als sol­ches ist es unveränderbar.

Konzil ersetzte klares „potestas“ durch zweideutiges „munus“

Das Zwei­te Vati­ka­ni­sche Kon­zil hat das Kon­zept der „pote­stas“ nicht aus­drück­lich abge­lehnt, aber bei­sei­te­ge­legt, indem es mit dem neu­en zwei­deu­ti­gen Kon­zept des „munus“ ersetzt wur­de. Arti­kel 21 von Lumen Gen­ti­um scheint zu leh­ren, daß die Bischofs­wei­he nicht nur die vol­le Wei­he­ge­walt, son­dern auch die Amts­ge­walt zu leh­ren und zu regie­ren ver­leiht. Doch in der gesam­ten Kir­chen­ge­schich­te wur­de der Akt der Bischofs­wei­he von jenem der mis­sio cano­ni­ca, der kano­ni­schen Sen­dung unter­schie­den, mit der eine Rechts- und Lehr­be­fug­nis erteilt wird.

Die­se Zwei­deu­tig­keit ent­spricht der Ekkle­sio­lo­gie der Kon­zils­theo­lo­gen und Nach­kon­zils­theo­lo­gen (Con­gar, Ratz­in­ger, de Lubac, von Bal­tha­sar, Rah­ner, Schil­le­be­eckx …), die den Anspruch erho­ben, die Sen­dung der Kir­che auf eine sakra­men­ta­le Funk­ti­on zu redu­zie­ren, indem sie den recht­li­chen Aspekt zurückdrängten.

Der Theo­lo­ge Joseph Ratz­in­ger zum Bei­spiel, obwohl er nicht die Vor­stel­lung von Hans Küng von einer cha­ris­ma­ti­schen, ent­in­sti­tu­tio­na­li­sier­ten Kir­che teil­te, ent­fern­te sich von der Tra­di­ti­on, als er im Pri­mat des Petrus die Fül­le des apo­sto­li­sches Amtes sah, indem er den Amts­cha­rak­ter an den sakra­men­ta­len Cha­rak­ter kop­pel­te (Johann Auer/​Joseph Ratz­in­ger: Die Kir­che, das all­ge­mei­ne Heils­sa­kra­ment = Klei­ne Katho­li­sche Dog­ma­tik, Bd. 8, Pustet, Regens­burg 1983).

Die­se sakra­men­ta­le, aber nicht recht­li­che Vor­stel­lung der Kir­che begeg­net uns heu­te in der Gestalt des eme­ri­tier­ten Papstes.

„Sakramentales“ Verständnis des Papsttums?

Wenn der Papst, der auf das Pon­ti­fi­kat ver­zich­tet, den Titel eines Eme­ri­tus bei­be­hält, will er damit in gewis­ser Wei­se sagen, daß er Papst bleibt. Es ist klar, daß in der Defi­ni­ti­on das Sub­stan­tiv gegen­über dem Adjek­tiv über­wiegt. War­um aber ist er nach sei­ner Abdan­kung noch Papst? Die ein­zi­ge mög­li­che Erklä­rung ist, daß die Wahl zum Papst ihm einen unaus­lösch­li­chen Cha­rak­ter ver­lie­hen hat, die auch nicht durch den Ver­zicht ver­lo­ren geht. Die Abdan­kung wür­de in die­sem Fall das Ende der Aus­übung der Voll­macht vor­aus­set­zen, aber nicht das Ende des päpst­li­chen Cha­rak­ters. Die­ser dem Papst­tum zuge­spro­che­ne unaus­lösch­li­che Cha­rak­ter kann wie­der­um nur aus einer ekkle­sio­lo­gi­schen Sicht­wei­se erklärt wer­den, der die recht­li­che Dimen­si­on des Pon­ti­fi­kats der sakra­men­ta­len unterordnet.

Es ist mög­lich, daß Bene­dikt XVI. die­sen Stand­punkt teilt, der von Vio­li und Gigliot­ti in ihren Ver­öf­fent­li­chun­gen dar­ge­legt wird. Aber selbst die Even­tua­li­tät, daß er sich die The­se der Sakra­men­ta­li­tät des Papst­tums zu eigen gemacht hät­te, bedeu­tet nicht, daß sie wahr ist. Außer in der Phan­ta­sie irgend­ei­nes Theo­lo­gen exi­stiert kein vom recht­li­chen Papst­tum getrenn­tes geist­li­ches Papst­tum. Wenn der Papst, per defi­ni­tio­nem der, der die Kir­che lei­tet, auf die Aus­übung der Lei­tungs­ge­walt ver­zich­tet, ver­zich­tet er auf das Papst­tum. Das Papst­tum ist kein geist­li­cher oder sakra­men­ta­ler Zustand, son­dern ein „Amt“, oder anders gesagt, eine Institution.

Monarchisches Prinzip konstitutives Unterscheidungsmerkmal gegenüber allen Kirchen und Religionen

Die Tra­di­ti­on und die Pra­xis der Kir­che sagen in aller Klar­heit, daß nur einer und zwar einer allein Papst ist und die Voll­macht untrenn­bar mit ihm ver­bun­den ist. Das mon­ar­chi­sche Prin­zip in Zwei­fel zu zie­hen, das die Kir­che trägt, hie­ße, den mysti­schen Leib einer untrag­ba­ren Zer­set­zung aus­zu­set­zen. Was die Katho­li­sche Kir­che von jeder ande­ren Kir­che oder Reli­gi­on unter­schei­det ist gera­de die Exi­stenz eines ein­heit­li­chen Prin­zips, das durch eine Per­son ver­kör­pert wird und das direkt von Gott ein­ge­setzt ist. Die Unter­schei­dung zwi­schen der Lei­tung und der Aus­übung der Lei­tung, die auf das Papst­amt nicht anwend­bar ist, könn­te – wenn schon – zum bes­se­ren Ver­ständ­nis des Unter­schieds zwi­schen Jesus Chri­stus, der unsicht­bar die Kir­che regiert, und sei­nem Stell­ver­tre­ter, der durch gött­li­che Voll­macht, die sicht­ba­re Regie­rung aus­übt, dienen.

Die Kir­che hat ein ein­zi­ges Haupt und einen ein­zi­gen Grün­der, Jesus Chri­stus. Der Papst ist der Stell­ver­tre­ter Jesu Chri­sti, Mensch-Gott, aber im Unter­schied zum Grün­der der Kir­che, der in sei­nen bei­den Natu­ren, der mensch­li­chen und der gött­li­chen voll­kom­men ist, ist der römi­sche Papst nur mensch­li­che Per­son, dem die Merk­ma­le der Gött­lich­keit fehlen.

Neigung zur Vergöttlichung des Menschlichen – Vermenschlichung des Göttlichen

Heu­te nei­gen wir zur Ver­gött­li­chung, zur Ver­ab­so­lu­tie­rung des­sen, was in der Kir­che mensch­lich ist, die Kir­chen­ver­tre­ter, und hin­ge­gen zur Ver­mensch­li­chung, zur Rela­ti­vie­rung des­sen, was in der Kir­che gött­lich ist: ihr Glau­ben, ihre Sakra­men­te, ihre Tra­di­ti­on. Aus die­sem Feh­ler erwach­sen schwer­wie­gen­de Fol­gen auch auf psy­cho­lo­gi­scher und geist­li­cher Ebene.

Der Papst ist ein mensch­li­ches Geschöpf, wenn auch mit einer gött­li­chen Sen­dung aus­ge­stat­tet. Ihm wur­de kei­ne Sün­den­lo­sig­keit ver­lie­hen und die Unfehl­bar­keit ist ein Cha­ris­ma, das er nur unter prä­zi­sen Bedin­gun­gen aus­üben kann. Er kann sich, wenn er nicht ex cathe­dra spricht und nicht das immer­gül­ti­ge und unver­än­der­li­che Lehr­amt der Kir­che dar­legt, in poli­ti­scher, pasto­ra­ler und dok­tri­nel­ler Hin­sicht irren. Das ändert nichts dar­an, daß dem Papst die höch­sten Ehren erwie­sen wer­den müs­sen, die einem Mensch erwie­sen wer­den kön­nen und daß sei­ner Per­son authen­ti­sche Ver­eh­rung ent­ge­gen­ge­bracht wer­den muß, wie dies die Hei­li­gen immer taten.

Bis zum Beweis des Gegenteils ist Franziskus rechtmäßig erwählter Papst

Man kann über die Absich­ten Bene­dikts XVI. und sei­ne Ekkle­sio­lo­gie dis­ku­tie­ren, aber es ist sicher, daß man zur glei­chen Zeit nur einen Papst haben kann und daß die­ser Papst bis zum Beweis des Gegen­teils Fran­zis­kus ist, der am 13. März 2013 recht­mä­ßig erwählt wurde.

Papst Fran­zis­kus kann kri­ti­siert wer­den, auch hart, wenn auch immer mit dem nöti­gen Respekt, aber er ist bis zu sei­nem Tod oder dem even­tu­el­len Ver­lust sei­nes Pon­ti­fi­kats als recht­mä­ßi­ger Papst anzuerkennen.

Bene­dikt XVI. hat nicht nur auf einen Teil sei­nes Pon­ti­fi­kats ver­zich­tet, son­dern auf das gan­ze Pon­ti­fi­kat. Und Fran­zis­kus ist nicht nur ein Teil­zeit-Papst, son­dern ganz Papst.

Wie er sei­ne Voll­macht aus­übt, ist natür­lich eine ande­re Sache. Aber auch in die­sem Fall bie­ten uns die Theo­lo­gie und der sen­sus fidei die Instru­men­te, um alle theo­lo­gi­schen und kano­ni­schen Pro­ble­me, die in Zukunft auf­tre­ten könn­ten, zu lösen.

Einleitung/​Übersetzung: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Cor­ri­spon­den­za Romana

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Katho­li­sches war die erste katho­li­sche Publi­ka­ti­on, die das Pon­ti­fi­kat von Papst Fran­zis­kus kri­tisch beleuch­te­te, als ande­re noch mit Schön­re­den die Qua­dra­tur des Krei­ses versuchten.

Die­se Posi­ti­on haben wir uns weder aus­ge­sucht noch sie gewollt, son­dern im Dienst der Kir­che und des Glau­bens als not­wen­dig und fol­ge­rich­tig erkannt. Damit haben wir die Bericht­erstat­tung verändert.

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