Europäischer Gerichtshof stärkt Homo-Rechte gegen nationales Recht


Europäischer Gerichtshof entscheidet zugunsten der Homo-Rechte und übt politischen Druck auf EU-Mitgliedsstaaten aus(Straß­burg) Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) führt mit einem Urteil zugun­sten eines fran­zö­si­schen Homo­se­xu­el­len ein neu­es Prin­zip ein, mit dem natio­na­les Recht über­gan­gen wird. Die Rich­ter stärk­ten die Homo-Rech­te und üben poli­ti­schen Druck auf die EU-Mit­glieds­staa­ten aus.

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Der EuGH leg­te fest, daß Homo-Paa­re ein Recht auf Hoch­zeits­ur­laub und ande­re Ver­gün­sti­gun­gen haben, die ihnen der Arbeit­ge­ber gewäh­ren muß. Die­ser „Rechts­an­spruch“, so der Gerichts­hof, habe auch von jenen Staa­ten garan­tiert zu wer­den, die der­glei­chen nicht in ihrer Rechts­ord­nung vorsehen.

Mit dem Urteil C‑267/​12 sen­det der Euro­päi­sche Gerichts­hof eine poli­ti­sche Bot­schaft an alle EU-Mit­glieds­staa­ten aus, vor allem jene, die kei­ne Gleich­stel­lung homo­se­xu­el­ler Part­ner­schaf­ten mit der Ehe ken­nen. Vor­erst wird mit dem Urteil zwar nichts auf­ge­zwun­gen, aber ein Grund­satz postu­liert, wonach Homo­se­xu­el­le, die in einer recht­lich aner­kann­ten Part­ner­schaft leben, Hete­ro­se­xu­el­len gleich­ge­stellt wer­den müs­sen. Andern­falls sei eine „Dis­kri­mi­nie­rung“ gege­ben. Die Juri­sten sehen in dem Spruch des Gerichts­hofs eine direk­te Auf­for­de­rung an die EU-Mit­glieds­staa­ten, sich in der Homo-Agen­da anzupassen.

Der französische Fall

Der Fall, über den der EuGH zu befin­den hat­te, betrifft Fré­de­ric Hay, einen Ange­stell­ten der fran­zö­si­schen Bank Cré­dit agri­co­le mutuel. Ange­stell­ten, die hei­ra­ten, wird ein Hoch­zeits­ur­laub gewährt und eine Hoch­zeits­prä­mie aus­be­zahlt. Hay ist eine ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft mit einem ande­ren Homo­se­xu­el­len ein­ge­gan­gen. Er stell­te einen Antrag an sei­nen Arbeit­ge­ber um Gewäh­rung der Prä­mie und des Son­der­ur­laubs, was die Bank aber verweigerte.

Hay zog vor Gericht. Der fran­zö­si­sche Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hof fäll­te kei­ne Ent­schei­dung, son­dern wand­te sich wegen der davon berühr­ten EU-Richt­li­nie 2000/​78/​EG des Rates vom 27. Novem­ber 2000 zur Fest­le­gung eines all­ge­mei­nen Rah­mens für die Ver­wirk­li­chung der Gleich­be­hand­lung in Beschäf­ti­gung und Beruf an den Euro­päi­schen Gerichts­hof. Die Ver­fah­rens­fra­ge lautete:

Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richt­li­nie 2000/​78/​EG vom 27. Novem­ber 2000 dahin gehend aus­zu­le­gen, dass die Ent­schei­dung des natio­na­len Gesetz­ge­bers, das Ein­ge­hen einer Ehe Per­so­nen unter­schied­li­chen Geschlechts vor­zu­be­hal­ten, ein recht­mä­ßi­ges, ange­mes­se­nes und erfor­der­li­ches Ziel dar­stel­len kann, das die mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung recht­fer­tigt, die sich dar­aus ergibt, dass ein Tarif­ver­trag, indem er eine Ver­gün­sti­gung in Bezug auf Arbeits­ent­gelt und Arbeits­be­din­gun­gen den eine Ehe schlie­ßen­den Mit­ar­bei­tern vor­be­hält, zwangs­läu­fig Part­ner glei­chen Geschlechts, die einen zivi­len Soli­da­ri­täts­pakt geschlos­sen haben, von der Gewäh­rung die­ser Ver­gün­sti­gung ausschließt?

Der EuGH sag­te Nein. Jede Form von Nicht-Gleich­be­hand­lung des Herrn Hay mit hete­ro­se­xu­el­len Arbeits­kol­le­gen stel­le eine „Dis­kri­mi­nie­rung“ dar. In Frank­reich wur­de zwi­schen­zeit­lich auch die „Homo-Ehe“ ein­ge­führt. Durch das Urteil des EuGH betrifft der Fall nicht mehr nur Frank­reich, son­dern die gesam­te Euro­päi­sche Uni­on. Ein wei­te­rer Etap­pen­sieg für die Homo- und Gen­der-Ideo­lo­gen. Das Urteil zeigt, wie weit die Schwä­chung natio­na­len Rechts fort­ge­schrit­ten ist. Die Richt­li­ni­en der EU machen den Euro­päi­schen Gerichts­hof zur Letzt­in­stanz, wäh­rend natio­na­le Par­la­men­te und Gerich­te nur mehr unter­ge­ord­ne­te Hilfs­or­ga­ne sind.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Cor­rie­re del­la Sera

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