Exkommunikation: wer Konklave oder Teilnahme daran verhindert und Kardinäle, die Stimme verkaufen


conclave(Vati­kan) Kuri­en­erz­bi­schof Juan Igna­cio Arrie­ta (Opus Dei), seit 2007 Sekre­tär des Päpst­li­chen Rates für die Geset­zes­tex­te, bestä­tig­te, daß das erwar­te­te Motu pro­prio Bene­dikts XVI. spe­zi­fi­sche Anord­nun­gen bei den Vor­be­rei­tun­gen und Durch­füh­run­gen eines Kon­kla­ves für den Fall des Rück­tritts eines Pap­stes ent­hal­ten wird. Die „per­sön­li­che“ Ent­schei­dung des noch regie­ren­den Pap­stes auf das Petrus­amt zu ver­zich­ten, soll damit zumin­dest in Ansät­zen kir­chen­recht­licht­lich insti­tu­tio­na­li­siert wer­den. Das Motu pro­prio zur Apo­sto­li­schen Kon­sti­tu­ti­on Uni­ver­si Domi­ni­ci Gre­gis von Papst Johan­nes Paul II. vom 22. Febru­ar 1996 wer­de „nur“ eini­ge „spe­zi­fi­sche Punk­te“ für die Zeit der Sedis­va­kanz und des Kon­kla­ve betref­fen, „beson­ders den in den Nor­men ja bereits vor­ge­se­he­nen Ver­zicht des Pap­stes“. „Bis zur Sedis­va­kanz kann der Hei­li­ge Vater das jewei­li­ge Pro­ce­de­re bei der Wahl des Pap­stes ändern. Nach Beginn der Sedis­va­kanz, liegt es an der Kar­di­nals­kon­gre­ga­ti­on im Rah­men der Bestim­mun­gen den Tag für den Beginn des Kon­kla­ves zu bestim­men“, so Arrieta.

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Der Kir­chen­recht­ler beton­te die recht­li­che Not­wen­dig­keit mög­lichst genau­er Bestim­mun­gen, um „Unsi­cher­hei­ten und in 2000 Jah­ren Geschich­te auf­ge­tre­te­ne Gefah­ren zu ver­mei­den“. Die Kar­di­nä­le, so Erz­bi­schof Arrie­ta, sind in Gehor­sam ver­pflich­tet, der Ein­la­dung zur Gene­ral­kon­gre­ga­ti­on und dann dem Kon­kla­ve zu fol­gen. Wer immer ver­su­chen soll­te, sie davon abzu­hal­ten, eine regu­lä­re Durch­füh­rung des Kon­kla­ve gemäß Wahl­ord­nung zu ver­hin­dern, in die Wahl ein­zu­grei­fen oder sie zu beein­flus­sen ver­sucht, zieht sich laut Kir­chen­recht die Exkom­mu­ni­ka­ti­on latae sen­ten­tiae zu. Die Exkom­mu­ni­ka­ti­on muß in die­sem Fall nicht eigens fest­ge­stellt wer­den. Der Betrof­fe­ne zieht sie sich auto­ma­tisch durch sei­ne Hand­lung zu. Der gra­vie­ren­de Aus­schluß aus der kirch­li­chen Gemein­schaft gilt daher auch für jeden, der einen der 117 wahl­be­rech­tig­ten Kar­di­nä­le an der Teil­nah­me am Kon­kla­ve zu hin­dern versucht.

Die Exkom­mui­ka­ti­on wür­den sich auto­ma­tisch auch jene Kar­di­nä­le zuzie­hen, die gegen die Wahl­ord­nung ver­sto­ßen und zum Bei­spiel ihre Stim­me „ver­kau­fen“ wür­den (Simo­nie). Die kir­chen­recht­li­che Stra­fe betrifft die ein­zel­ne Per­son und tritt auto­ma­tisch in Kraft. Das Wahl­er­geb­nis ist davon nicht betroffen.

Msgr. Arrie­ta beton­te vor allem, daß wäh­rend der Sedis­va­kanz die höch­ste Auto­ri­tät der Kir­che kei­nes­wegs auf das Kar­di­nals­kol­le­gi­um über­ge­he und kol­lek­tiv wahr­ge­nom­men wer­de. Die päpst­li­che Auto­ri­tät blei­be immer und ein­zig dem recht­mä­ßi­gen Nach­fol­ger des Apo­stels Petrus vor­be­hal­ten. Wäh­rend der Sedis­va­kanz „ruht“ die­se Auto­ri­tät. Sie kann durch nie­man­den ersetzt wer­den. Den Kar­di­nä­len kom­me ledig­lich im Rah­men kla­rer Vor­schrif­ten die Wahl des neu­en Pap­stes zu. Sie kön­nen weder die Wahl­ord­nung ver­än­dern, noch irgend­wel­che ande­ren Ent­schei­dun­gen für die Kir­che treffen.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Asianews

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