Kirche hat Recht Religionslehrern Lehrbefugnis zu entziehen – Richtungsweisendes Straßburger Urteil


(Vati­kan) Reli­gi­ons­leh­rer sein ist kein Men­schen­recht. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te stell­te klar, daß die katho­li­sche Kir­che das allei­ni­ge Recht besitzt, zu bestim­men, wer für sie Reli­gi­ons­un­ter­richt ertei­len darf und wer nicht. Der Gerichts­hof ver­warf damit eine Kla­ge eines ehe­ma­li­gen Reli­gi­ons­leh­rers, der gegen sei­ne Ent­las­sung vor Gericht gezo­gen war. Ein rich­tungs­wei­sen­des Urteil für Europa.

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Der lai­sier­te spa­ni­sche Prie­ster José Anto­nio Fernán­dez Martà­nez, inzwi­schen ver­hei­ra­te­ter Fami­li­en­va­ter von fünf Kin­dern, war 1997 als Reli­gi­ons­leh­rer ent­las­sen wor­den. Grund dafür war eine Ver­öf­fent­li­chung von ihm in einer Publi­ka­ti­on des Movi­mi­en­to Pro Celi­ba­to Opcio­nal, einer kir­chen­kri­ti­schen Bewe­gung gegen den „Zwangs­zö­li­bat“. Der damals zustän­di­ge Diö­ze­san­bi­schof von Car­ta­ge­na, Msgr. Javier Aza­gra Labia­no im spa­ni­schen Mur­cia ent­zog Martà­nez dar­auf die Lehr­erlaub­nis als Reli­gi­ons­leh­rer, was sei­ne Ent­las­sung zur Fol­ge hatte.

Entlassener kirchenkritischer Religionslehrer wollte Lehrerlaubnis ertrotzen

Dar­über ent­stand ein Rechts­streit, der bis zum Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te in Straß­burg geführt wur­de. Martà­nez und ihm nahe­ste­hen­de kir­chen­kri­ti­sche Krei­se behaup­te­ten eine „unmensch­li­che Här­te“ der Kir­che gegen einen fast 60jährigen Fami­li­en­va­ter, der durch die Ent­las­sung sei­ne Exi­stenz und damit die Ver­sor­gung sei­ner Fami­lie ver­lo­ren habe. Er behaup­te­te, daß durch die Ent­las­sung sein Recht auf Mei­nungs- und Rede­frei­heit und eben­so sei­ne Rech­te auf Wah­rung sei­ner Pri­vat- und Fami­li­en­sphä­re ver­letzt wor­den sei­en. Die­se Rech­te wür­den mehr wie­gen als das Recht der katho­li­schen Kir­che als Arbeit­ge­ber einen Ver­trag nicht erneu­ern zu müs­sen. Mit einem jah­re­lan­gen gericht­li­chen Feld­zug soll­te die Lehr­erlaub­nis von der Kir­che ertrotzt werden.

Religionslehrer verpflichten sich freiwillig Glaubenslehre und kirchliche Ordnung anzuerkennen

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te sah das anders. Mit sechs Stim­men gegen eine gab er der katho­li­schen Kir­chen Recht, daß es ihr zuste­he zu bestim­men, wer für sie Reli­gi­ons­un­ter­richt ertei­le und wer nicht. Die zustän­di­ge spa­ni­sche Diö­ze­se beharr­te dar­auf, daß das Kir­chen­recht kla­re Richt­li­ni­en, Qua­li­fi­ka­tio­nen und Maß­stä­be ken­ne, die Reli­gi­ons­leh­rer zu erfül­len hät­ten. Dazu gehö­re selbst­ver­ständ­lich und in erster Linie die Aner­ken­nung der katho­li­schen Glau­bens­leh­re und der kirch­li­chen Ord­nung. Dazu ver­pflich­te sich jeder Reli­gi­ons­leh­rer frei­wil­lig vor Antritt sei­nes Dien­stes. Dar­an sei auch die Lehr­erlaub­nis gekoppelt.

Die Fra­ge im Fall Martà­nez war nicht sei­ne per­sön­li­che oder fami­liä­re Situa­ti­on, son­dern sein Ver­hal­ten. Der Prie­ster war lai­siert wor­den und hat­te von der Kir­che eine Anstel­lung als Reli­gi­ons­leh­rer erhal­ten und war als sol­cher von 1991 bis 1997 an ver­schie­de­nen Schu­len tätig. Er wand­te sich aber offen gegen Posi­tio­nen der Kir­che. Dadurch löste er die not­wen­dig gewor­de­nen Kon­se­quen­zen selbst aus. Martà­nez ist Mit­glied der kir­chen­kri­ti­schen Bewe­gung gegen den „Zwangs­zö­li­bat“.

Bei Lehrerlaubnis für Religionsunterricht wiegt Religionsfreiheit mehr als individuelle Wünsche und Ansichten 

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te sah dies eben­so. Es gebe kei­nen Anspruch dar­auf, Reli­gi­ons­leh­rer zu sein. Dar­über zu bestim­men, ste­he allein der Kir­che zu. Der Gerichts­hof stell­te fest, daß die kirch­li­che Ent­schei­dung, die Lehr­erlaub­nis nicht zu erneu­ern, „rein reli­giö­ser Natur“ ist. Das Grund­recht der Reli­gi­ons­frei­heit erlau­be es dem Gerichts­hof nicht, sich wei­ter in die­se Fra­ge ein­zu­mi­schen. Das Grund­recht der Mei­nungs- und Rede­frei­heit des Klä­gers sei in kei­ner Wei­se beein­träch­tigt wor­den. Der Gerichts­hof nahm das Recht des zustän­di­gen Bischofs zur Kennt­nis, geeig­ne­te Kan­di­da­ten vor­zu­schla­gen oder auch nicht. Die Qua­li­fi­ka­ti­on des Klä­gers ste­he im kon­kre­ten Fall im Gegen­satz zu den „ethi­schen Grund­sät­zen der Reli­gi­on und ihrer Überzeugungen“.

Man könn­te mit ande­ren Wor­ten zusam­men­fas­sen, jemand kön­ne nicht bestimm­te Ver­pflich­tun­gen gegen­über einem reli­giö­sen Arbeit­ge­ber ein­ge­hen, die­se dann ver­let­zen und sich dann über Kon­se­quen­zen wundern.

Als ein­zi­ger Rich­ter stimm­te das spa­ni­sche Mit­glied des Rich­ter­se­nats, Ale­jan­dro Saiz Arnaiz gegen die Kir­che. Der spa­ni­sche Ver­fas­sungs­recht­ler ist für sei­ne Nähe zur Sozia­li­sti­schen Par­tei Spa­ni­ens PSOE bekannt.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: infoCatolica

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3 Kommentare

  1. Man reibt sich ver­wun­dert und erfreut die Augen.

    Meh­re­re Rich­ter von der Qua­li­tät des spa­ni­schen hät­ten mühe­los einen gegen­tei­li­gen Spruch fertiggebracht.

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