Für UNO ist Verhinderung einer Abtreibung Folter


(New York) UNO und EU exer­zie­ren der­zeit am Bei­spiel Irland vor, wie weit der Zer­fall demo­kra­ti­scher natio­na­ler Sou­ve­rä­ni­tät zugun­sten unde­mo­kra­ti­scher inter­na­tio­na­ler Insti­tu­tio­nen fort­ge­schrit­ten ist. Der Anfang Okto­ber 2011 in der Uni­ver­sal Peri­odic Review ver­öf­fent­lich­te Bericht der UN-Men­schen­rechts­kom­mis­si­on erklärt den Iren, wie wich­tig die bevor­ste­hen­de Ver­fas­sungs­re­form sei, will der katho­li­sche Insel­staat wirk­lich in die Eli­te der poli­tisch kor­rek­ten Staa­ten­grup­pe auf­stei­gen. Soll­te die von der UNO emp­foh­le­ne Ver­fas­sungs­re­form erfol­gen, wird auch in Irland die Homo-„Ehe“ ein­ge­führt und der Straf­tat­be­stand Blas­phe­mie, der ein­mal die christ­li­che Reli­gi­on schüt­zen soll­te, abgeschafft.

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Dazu gesellt sich nun auch der Druck des UN-Aus­schus­ses gegen Fol­ter, einer Unter­grup­pe der UN-Men­schen­rechts­kom­mis­si­on. In sei­nem jüng­sten Bericht, kri­ti­siert der UN-Aus­schuß gegen Fol­ter Irland, weil der Insel­staat das unge­bo­re­ne Leben schützt. Der Anti-Fol­ter-Aus­schuß der Ver­ein­ten Natio­nen beruft sich auf ein Urteil des Euro­päi­schen Men­schen­rechts­ge­richts­hofs vom Dezem­ber 2010. Dar­in sagen die Rich­ter, die gel­ten­de iri­sche Rechts­la­ge zur Abtrei­bung sei unklar und prä­zi­sie­re nicht aus­rei­chend die Kri­te­ri­en, wann eine Schwan­ger­schaft die psy­cho­phy­si­sche Gesund­heit einer Frau schä­di­ge, um das unge­bo­re­ne Kind in ihrem Mut­ter­leib töten las­sen zu kön­nen. Weit schlim­mer noch, zumin­dest für die euro­päi­schen Rich­ter und die UN-Fol­ter­kom­mis­si­on: Hal­ten sich der behan­deln­de Arzt und die schwan­ge­re Mut­ter nicht an die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, müs­sen sie mit straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen rechnen.

Bereits die Wort­wahl des UN-Berichts in der Tat­sa­chen­dar­stel­lung läuft dar­auf hin­aus, Ärz­te und Müt­ter als Opfer einer Ver­fol­gung dar­zu­stel­len, um zum zwin­gen­den Schluß zu gelan­gen, daß das „Risi­ko eines straf­recht­li­chen Ver­fah­rens zum Scha­den sowohl der Frau als auch der Ärz­te, die ihr bei­ste­hen“, für das UN-Komi­tee Anlaß zur „ernst­haf­ten Sor­ge“ ist, daß die­se Situa­ti­on eine „Ver­let­zung der UN-Anti­fol­ter­kon­ven­ti­on dar­stel­len könn­te, sprich des „Über­ein­kom­mens gegen Fol­ter und ande­re grau­sa­me, unmensch­li­che oder ernied­ri­gen­de Behand­lung oder Strafe“.

Der Syl­lo­gis­mus der UN-Kom­mis­si­on ist offen­sicht­lich. Abtrei­bung hat als ein Recht betrach­tet zu wer­den. Wenn es sich aber um eine „Recht“ han­delt, kann es kei­nen Beschrän­kun­gen unter­wor­fen wer­den. Der Zugang zur Tötung unge­bo­re­ner Kin­der muß daher fol­ge­rich­tig völ­lig unge­hin­dert und legal mög­lich sein. Da in Irland das Lebens­recht des Kin­des Vor­rang hat und vor den Befind­lich­kei­ten der Mut­ter, als auch den Zwän­gen, die die­se aus­ge­setzt sein kann, durch das Gesetz geschützt wird, sind dadurch – laut UN-Kom­mis­si­on – die Rech­te der Frau­en gefähr­det. Die gesetz­li­che Andro­hung einer Gefäng­nis­stra­fe, die in Wirk­lich­keit nur eine „ulti­ma ratio“ dar­stellt und auch in Irland nicht ver­hängt wird, stel­le eine sol­che Ernied­ri­gung von Frau und Arzt dar, daß sie in den Augen der UN-Anti-Fol­ter­kom­mis­si­on gera­de­zu als „Fol­ter“ erscheint, der die Betrof­fe­nen aus­ge­setzt wür­den. Allein die „Folter“-Androhung ver­sto­ße jedoch, so die Schluß­fol­ge­rung, gegen die UN-Anti-Folterkonvention.

Am Ende des Gedan­ken­gan­ges schafft die UN-Fol­ter­kom­mis­si­on des Zir­kel­schluß und damit das Para­dox, die Tötung eines Men­schen als Anti-Fol­ter­maß­nah­me darzustellen.

Frü­her wur­de die Abtrei­bung als Ver­bre­chen betrach­tet, dann folg­te die Zeit ihrer straf­frei­en Tole­rie­rung. Heu­te behaup­ten nicht nur ideo­lo­gi­sche Grup­pen lin­ker und libe­ra­ler Pro­ve­ni­enz oder ras­si­sti­sche Rechts­extre­mi­sten ein Recht auf Abtrei­bung, son­dern inter­na­tio­na­le Insti­tu­tio­nen. Da es ein for­ma­les „Recht“ auf Abtrei­bung nicht gibt, behaup­ten sie zumin­dest ein „sub­stan­ti­el­les“ Recht, das impli­zit in den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zur Abtrei­bungs­le­ga­li­sie­rung ent­hal­ten sei. In zahl­rei­chen Doku­men­ten inter­na­tio­na­ler Kom­mis­sio­nen und Komi­tees ist man bereits einen Schritt wei­ter und spricht bereits aus­drück­lich von einer „repro­duk­ti­ven Gesund­heit“. Der ver­ne­beln­den Neo­lo­gis­mus meinst nichts ande­res als ein „Recht auf Abtreibung“.

Setzt sich die­se Posi­ti­on durch, wür­de die Kraft des Geset­zes mit Wucht gegen die Lebens­recht­ler ein­ge­setzt wer­den kön­nen. Einer Mut­ter zu ver­wei­gern ihr Kind zu töten oder sie von ihrem Vor­ha­ben abbrin­gen zu wol­len, wäre eine „schwer­wie­gen­de Ver­let­zung ihrer Wür­de“ und gera­de­zu „unmensch­lich“.

Nicht abtrei­ben zu las­sen, heißt fol­tern. Damit ist laut UN-Men­schen­rechts­wäch­tern Irland der wirk­li­che Ver­bre­cher. Vom zu töten­den Kind im Mut­ter­leib ist in die­sen inter­na­tio­na­len Doku­men­ten ohne­hin nie die Rede. Das Kind exi­stiert gar nicht. Es ver­schwin­det hin­ter in Jahr­zehn­ten genau aus­ge­wähl­ten Begrif­fen. Der Schoß der Ver­ein­ten Natio­nen ist jeden­falls unfrucht­bar gewor­den. Er gebiert zum Leben der unge­bo­re­nen Kin­der nur Anlei­tun­gen zum „ schnel­len, siche­ren und lega­len“ Mord.

Text: BQ/​Giuseppe Nardi
Bild: Wikimedia

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