Papst vollzieht Reform der Kurie, um Liturgie zu stärken


(Vati­kan) Am 27. Sep­tem­ber 2011 wur­de das Apo­sto­li­sche Schrei­ben Quae­rit sem­per Papst Bene­dikts XVI. in Form eines Motu pro­prio ver­öf­fent­licht. Das Schrei­ben wur­de bereits am 30. August vom Ober­haupt der katho­li­schen Kir­che unter­zeich­net. Von Kir­chen­recht­lern wird das Schrei­ben als „histo­risch“ bezeich­net. Es über­trägt vor­der­grün­dig der Rota Roma­na, dem Ober­sten Gerichts­hof des Hei­li­gen Stuhls, zwei Zustän­dig­keits­be­rei­che, die bis­her bei der Kon­gre­ga­ti­on für den Got­tes­dienst und die Sakra­men­ten­ord­nung lagen, wie zahl­rei­che Medi­en berich­te­ten. Das eigent­lich Ziel die­ser Kuri­en­re­form ist jedoch die Stär­kung der Lit­ur­gie, indem Kapa­zi­tä­ten der Got­tes­dienst­kon­gre­ga­ti­on für ihre eigent­li­che Auf­ga­be freiwerden.

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Der erste Zustän­dig­keits­be­reich betrifft die Nich­tig­keit von Prie­ster­wei­hen. Wie eine Ehe­schlie­ßung kann auch eine Prie­ster­wei­he nich­tig sein auf­grund von Form­feh­lern oder Hin­de­rungs­grün­den sowohl durch den Wei­he­emp­fän­ger als auch den Wei­he­s­pen­der. Ein vom Hei­li­gen Stuhl defi­ni­tiv geklär­ter Bereich ist zum Bei­spiel die Wei­he einer Frau, die kate­go­risch aus­ge­schlos­sen sind. Ein hypo­the­ti­scher Nich­tig­keits­grund wäre auch dann gege­ben, wenn der Wei­hen­de nicht wuß­te, daß der Wei­he­emp­fän­ger eine Frau ist, also eine arg­li­sti­ge Täu­schung eines Bischofs vor­lä­ge. Man­geln­de inne­re Zustim­mung oder Vor­be­hal­te gegen­über der Glau­bens­wahr­heit oder der kirch­li­chen Dis­zi­plin kön­nen ein Nich­tig­keits­grund sein für eine for­mal kor­rekt gespen­de­te Prie­ster­wei­he. In sol­chen Fäl­len erklärt die katho­li­sche Kir­che, daß das Sakra­ment der Wei­he nie wirk­sam gespen­det wur­de und nie ein gül­ti­ges und daher wirk­sa­mes Prie­ster­tum bestan­den hat. Sol­che Fäl­le unter­schei­den sich grund­le­gend von jenen, in denen eine Ent­las­sung oder Ent­bin­dung aus dem Kle­ri­ker­stand erfolgt, jedoch eine gül­ti­ge Wei­he vorliegt.

Der zwei­te Zustän­dig­keits­be­reich betrifft die Ent­bin­dung geschlos­se­ner, aber nicht voll­zo­ge­ner Ehen. Die Ehe ist abso­lut unauf­lös­lich. Das ehe­li­che Sakra­ment wird jedoch nicht bereits wirk­sam durch eine for­mal kor­rekt geschlos­se­ne Ehe, son­dern erst, wenn sie durch die Ehe­gat­ten auch voll­zo­gen wur­de. Fehlt der geschlecht­li­che Voll­zug der Ehe, kön­nen die Ehe­part­ner oder auch nur einer von ihnen vom Hei­li­gen Stuhl die Ent­bin­dung von den ehe­li­chen Pflich­ten bean­tra­gen, obwohl sie gül­tig geschlos­sen wur­de. Theo­lo­gi­sche Grund­la­ge dafür ist die Idee, daß das Feh­len des ehe­li­chen Voll­zug die vol­le Gül­tig­keit und Ent­fal­tung des Ehe­sa­kra­ments als Spie­gel­bild der sakra­men­ta­len Ein­heit zwi­schen Chri­stus und der Kir­che ver­hin­dert. Die Ent­bin­dung ist ein Ver­wal­tungs­akt, die vom Papst im Gna­den­weg gewährt wird. Die Ehe­leu­te haben also kei­nen Rechts­an­spruch dar­auf, dür­fen sie aber erwar­ten. Die päpst­li­che Macht, die ehe­li­che Bin­dung bei man­geln­dem Ehe­voll­zug zu lösen, gilt nicht nur für Ehe­schlie­ßun­gen unter Getauf­ten, son­dern eben­so bei Ehe­schlie­ßun­gen zwi­schen einem getauf­ten Ehe­part­ner und einem nicht getauften.

Die Über­tra­gung der Zustän­dig­keit von der Kon­gre­ga­ti­on für den Got­tes­dienst und die Sakra­men­ten­ord­nung auf die Rota Roma­na ver­folgt jedoch nicht nur die eine Absicht, damit eine genaue­re Unter­su­chung jedes ein­zel­nen die­ser deli­ka­ten Fäl­le sicher­zu­stel­len, die einem eigens dafür neu errich­te­ten Senat des Gericht­hofs über­tra­gen wur­de. Die eigent­li­che Absicht Papst Bene­dikts XVI. mit dem Motu pro­prio Quae­rit sem­per liegt dar­in, daß sich die Kon­gre­ga­ti­on für den Got­tes­dienst und die Sakra­men­ten­ord­nung ver­stärkt auf ihre eigent­li­chen Auf­ga­ben kon­zen­triert, näm­lich die För­de­rung und Über­wa­chung der katho­li­schen Liturgie.

„Wie alle wis­sen“, kom­men­tier­te der Sozio­lo­ge Mas­si­mo Intro­vi­gne, „ist ein sol­cher Ein­satz heu­te drin­gend not­wen­dig, damit die katho­li­sche Lit­ur­gie wür­dig und gut zele­briert wird.“

Text: BQ/​Giuseppe Nardi
Bild: Bus­so­la Quotidiana

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