Pakistanischer Christ durch unterlassene Hilfeleistung getötet


(Frank­furt am Main /​ Laho­re) Wie jetzt bekannt wur­de ver­starb der drei­ßig­jäh­ri­ge Christ und Blas­phe­mie­an­ge­klag­te Aslam Masih am 9. Sep­tem­ber 2011 nach­dem ihm über Mona­te die medi­zi­ni­sche Behand­lung ver­wei­gert wur­de. Erst vor zwei Mona­ten wur­de er in das Gefäng­nis­hos­pi­tal, das jedoch über kei­ne aus­rei­chen­den Behand­lungs­mög­lich­kei­ten ver­fügt, ein­ge­lie­fert. Trotz sei­ner Ein­lie­fe­rung am 9. Sep­tem­ber in das Kran­ken­haus von Laho­re ver­starb er noch am sel­ben Tag. Das Gefäng­nis­per­so­nal begrün­de­te die Ver­wei­ge­rung der Ver­le­gung mit „Sicher­heits­be­den­ken“. CLAAS, eine loka­le Part­ner­or­ga­ni­sa­ti­on der Inter­na­tio­na­len Gesell­schaft für Men­schen­rech­te (IGFM), nahm den Leich­nam in Emp­fang, da die Fami­lie des Ver­stor­be­nen nicht auf­find­bar ist. Die IGFM betrach­tet den Todes­fall als eine Bestä­ti­gung für eine „ver­stärk­te und bewuß­te Dis­kri­mi­nie­rung von Christen“.

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Der jun­ge Aslam Masih, ein paki­sta­ni­scher Christ, wur­de auf Basis des paki­sta­ni­schen Blas­phe­mie­ge­set­zes inhaf­tiert und zu einer zwei­mal lebens­läng­li­chen Gefäng­nis­stra­fe ver­ur­teilt. Die paki­sta­ni­sche Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on CLAAS, betreut 15 auf­grund von Blas­phe­mie Inhaf­tier­te, dar­un­ter Aslam Masih. Ver­tre­ter der Orga­ni­sa­ti­on besuch­ten ihn im Juli 2011 im Gefäng­nis von Laho­re und beschrie­ben den Zustand Masihs als „durch Krank­heit geschwächt und men­tal ver­wirrt“. Da er seit über zwei Jah­ren im Gefäng­nis ein­sit­ze, sei­ne Fami­lie ihn aber nie besu­che, sei dies nicht ver­wun­der­lich, so Ver­tre­ter der IGFM. Über den Zustand des Gefan­ge­nen besorgt, for­der­te CLAAS den Lei­ter des Gefäng­nis­ses, Gul­zar Butt, auf, Aslam Masih in ein Kran­ken­haus zu ver­le­gen, um dort die Behand­lung sicher­zu­stel­len. Die­ses Ersu­chen wur­de aber abge­lehnt, da die „Sicher­heits­la­ge dies nicht erlaube“.

Das pakistanische Blasphemiegesetz

In Paki­stan ver­bie­tet die­ses umstrit­te­ne Gesetz unter Andro­hung der Todes­stra­fe abwer­ten­de Äuße­run­gen über den Islam. Ins­be­son­de­re in den 1980er Jah­ren wur­de das Gesetz mas­siv ver­schärft und die Isla­mi­sie­rung des Lan­des wei­ter vor­an­ge­trie­ben. Arti­kel 295‑B und ‑C des paki­sta­ni­schen Straf­ge­setz­bu­ches bedro­hen Blas­phe­mie gegen den Islam mit lebens­lan­ger Haft und der Todesstrafe:

Arti­kel 295‑B, Schän­dung etc. von Aus­ga­ben des Hei­li­gen Korans
Wer auch immer eine Aus­ga­be des Hei­li­gen Korans oder einen Aus­zug dar­aus wil­lent­lich schän­det, beschä­digt oder ent­weiht oder in irgend­ei­ner her­ab­wür­di­gen­den Wei­se oder für irgend­ei­nen unge­setz­li­chen Zweck ver­wen­det, wird mit lebens­lan­ger Haft bestraft.

Arti­kel 295‑C, Ver­wen­dung her­ab­set­zen­der Bemer­kun­gen etc. mit Bezug auf den Hei­li­gen Propheten

Wer auch immer mit Wor­ten, ent­we­der gespro­chen oder geschrie­ben, oder durch sicht­ba­re Dar­stel­lung oder jeg­li­che Unter­stel­lung, Anspie­lung oder ver­steck­te Andeu­tung, direkt oder indi­rekt, den hei­li­gen Namen des Hei­li­gen Pro­phe­ten Muham­mad (Frie­de sei auf ihm) schän­det, wird mit dem Tod bestraft oder lebens­lan­ger Haft, und wird außer­dem zu einer Geld­stra­fe verpflichtet.

Die IGFM kri­ti­siert die­ses Gesetz, und sieht dar­in einen kla­ren Ver­stoß gegen die Men­schen­rech­te und den auch von Paki­stan rati­fi­zier­ten Inter­na­tio­na­len Pakt über bür­ger­li­che und poli­ti­sche Rech­te. Trotz inter­na­tio­na­ler Ver­pflich­tun­gen sind Ver­ur­tei­lun­gen wegen Blas­phe­mie an der Tages­ord­nung. Es lie­gen jedoch kei­ne Infor­ma­tio­nen über eine tat­säch­li­che Voll­streckung der Todes­stra­fe vor. Todes­fäl­le durch Aus­schrei­tun­gen extre­mi­sti­scher Mus­li­me sind aber kei­ne Seltenheit.

Text: PM/​LS

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