(Karslruhe) Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat am 14. September eine Klage gegen die „Vätermonate“ beim Elterngeld abgewiesen und quasi nebenher zwei sehr merkwürdige Gedanken geäußert. Sie betreffen die Frage, wie frei sich Mann und Frau die Rollen in ihrer Ehe einteilen dürfen; zudem die Frage, ob das Grundgesetz Männern und Frauen gleiche Rechte gibt oder aber den Staat befugt, Männer und Frauen zur Gleichheit zu drängen.
Zitat aus der Entscheidung des BVG:
„Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG [verfolgt] nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Ziel, tradierte Rollenverteilungen zu überwinden.“
Will sagen: Das BVG deutet das Grundgesetz so, daß die Freiheit von Ehepaaren beschnitten ist. Bestimmte Rollenverteilungen, nämlich die tradierten (überlieferten), seien „zu überwinden“.
Geklagt hatte eine Mutter, die wegen der Anfälligkeit eines zu früh geborenen Kindes nicht die frühkindliche Betreuung mit ihrem Mann abwechseln wollte und dennoch für 14 Monate Elterngeld wünschte. Das Elterngeld wird ihr zu Recht gekürzt. Grund ist nach Ansicht des BVG ihr Recht auf Gleichberechtigung.
Art. 3. Abs. 2 GG besagt:
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Folgt aus dem Recht zur Gleichheit eine Pflicht zur Gleichheit?
Zum Schluß trifft das BVG eine irritierende Anmerkung in Bezug auf erwerbstätige Eltern: die steigende Zahl der Väter in Elternzeit lasse „eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter … zumindest als möglich erscheinen.“ Will das BVG damit ausdrücken, daß es erwerbstätige Eltern an Familienverantwortung mangeln lassen?
Text: Johannes Schroeter
Dr. Johannes Schroeter ist Landesvorsitzender des Familienbund der Katholiken in Bayern