(Vatikan) Das Verhältnis zwischen Staat und Kirche war immer problematisch. Seit der Konstantinischen Wende ist es jedoch ein besonderes Problem der Neuzeit, das durch verstärkte Säkularisierungsbestrebungen ausgelöst wurde. So sind die ersten Schritte, die zu einer neuen Qualität der Beziehungen führen, in der Renaissance und der Reformation zu suchen.
Zwischen dem Heiligen Stuhl und einzelnen Staaten abgeschlossene Verträge, die Konkordate, klären die jeweiligen Positionen und schaffen Rechtssicherheit. Die Zahl der Staaten, die mit der katholischen Kirche Konkordate abgeschlossen haben, ist dermaßen umfangreich, daß allein für die seit 1950 unterzeichneten mehr als 1500 Seiten notwendig sind. Msgr. Martin Agar hat sie in zwei Bänden gesammelt und veröffentlicht. Die „Raccolta di Concordati“ ist im Vatikanverlag LEV erschienen. Der erste Band sammelt die Konkordate von 1950 bis 1999, der zweite Band jene von 2000 bis 2009.
Manche glaubten, daß diese Form der Verträge nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil überholt sei, wie Alessandra Nucci schreibt. In Wirklichkeit unterzeichnete allein Papst Paul VI. Konkordate mit 30 Staaten. Mehr als seine beiden Vorgängen Pius XII. und Johannes XXIII. zusammen abgeschlossen hatten. Johannes Paul II. erneuerte die Konkordate mit deutschen Bundesländern, Spanien und Italien, nahm die Tradition mit ostmitteleuropäischen Staaten wieder auf, die während der kommunistischen Herrschaft unterbrochen war, so mit Polen, Lettland und Estland. Er schloß auch eine Reihe neuer Konkordate, so mit Albanien und Estland. Außerhalb Europas unterzeichnete er solche Verträge mit drei asiatischen, vier afrikanischen und sechs lateinamerikanischen Staaten.
Unter den Staaten, die mit dem Heiligen Stuhl diese besondere Vertragsform unterzeichnet haben, finden sich auch solche, in denen die katholische Kirche nur eine Minderheit darstellt. Einen besonderen Punkt stellt die Finanzierung dar. In Italien sieht das Konkordat von 1984 vor, daß die Bürger im Rahmen der Steuererklärung entscheiden, der katholischen Kirche oder einer anderen anerkannten Religionsgemeinschaft ihren Beitrag zukommen zu lassen. Ähnliche Regelungen gibt es auch in Spanien und Ungarn. Andere Länder überweisen eine festgelegte Summe an die jeweilige Bischofskonferenz, so zum Beispiel Kroatien. Wiederum andere Staaten sehen die Finanzierung bestimmter Ausgaben vor, so etwa die Renovierung von Kirchen und Kunstgegenständen im kirchlichen Besitz, so etwa in der Slowakei und in Polen, wo die Kirche die Rückgabe des von den Kommunisten geraubten Kirchengutes erreichte.
In Frankreich verfügen lediglich die beiden ehemals deutschen Diözesen Metz und Straßburg über Konkordate, da sie zum Zeitpunkt der Einführung einer radikalen Trennung von Staat und Kirche in Frankreich 1905 zum Deutschen Reich gehörten. In diesen beiden Bistümern überlebt bis heute das napoleonische Konkordat, der – anders als man es vielleicht vermuten könnte – den gesamten Unterhalt des Klerus aus Staatsmitteln vorsieht. Für das übrige Frankreich gibt es kein Konkordat, da unter Berufung auf das erwähnte Gesetz ein solches abgelehnt wird. Es ist keinerlei Form von staatlicher Unterstützung für die katholische Kirche oder auch eine andere Religionsgemeinschaft vorgesehen. Allerdings finanziert der Staat im Gegensatz etwa zu Italien auch Privatschulen religiöser Träger und zwar vollkommen. Der weitaus größte Teil des ausgebauten französischen Privatschulwesens befindet sich in katholischer Hand.
In Nordeuropa veränderte die Reformation die Landschaft. Staaten wie Großbritannien, Schweden oder Dänemark verfügen über kein Konkordat mit der katholischen Kirche. Statt dessen haben sie ein protestantisches (anglikanisches oder lutherisches) Staatskirchenwesen. Gleiches gilt für Griechenland, wo allerdings die griechisch-orthodoxe Kirche Staatskirche ist.
Auch die laizistischen Niederlande verfügen über kein Konkordat, obwohl die Katholiken ein Drittel der Bevölkerung ausmachen. Wie in Frankreich erhalten die katholischen Privatschulen jedoch eine staatliche Finanzierung, die jener der staatlichen Schulen entspricht. Die Schulen dürfen Schüler abweisen, dessen Eltern (oder er selber, sofern volljährig) erklären, die Werte und Prinzipien des Schulträgers nicht zu respektieren.
In der Bundesrepublik Deutschland und Österreich gilt für die Finanzierung nach wie vor Hitlers Reichskonkordat von 1935. Die Zugehörigkeit zu einer Kirche sieht automatisch die Einhebung einer Kirchensteuer durch den Staat vor. Die Nichtentrichtung derselben führt zum Kirchenausschluß. Eine innerkirchlich umstrittene Regelung. Der Vatikan lehnt eine solche automatische Koppelung ab.
Eine Sonderstellung nimmt Belgien ein, wo sich der Sitz der Europäischen Union befindet. Das wallonisch/flämisch/deutsche Land verfügt über kein Konkordat. Nicht etwa wegen der starken Säkularisierungstendenzen unserer Tage. Vielmehr wegen des genauen Gegenteils. Belgiens Bevölkerung war so selbstverständlich überzeugte praktizierende Katholiken, daß von ihnen ein Konkordat schlichtweg als „überflüssig“ betrachtet wurde. Die belgische Verfassung von 1833 sieht die staatliche Unterstützung für die sechs „zugelassenen“ Konfessionen und Religionen vor. Vor einigen Jahren wurde im Rahmen einer Verfassungsreform „philosophische und nicht-konfessionelle Organisationen“ den Kirchen gleichgestellt. Ein ungewöhnlicher Schritt, der mit derselben Härte durchgesetzt wurde, wie jede Nennung der christlichen Wurzeln Europas in den wichtigsten Dokumenten der Europäischen Union ausgeschlossen wird, so im Vertrag von Amsterdam 1997, der Europäischen Verfassung, die von Frankreich und den Niederlanden zu Fall gebracht wurde und zuletzt im Vertrag von Lissabon 2007.
Das Ergebnis ist, daß Belgien heute nicht nur eine Unterstützung für die katholischen Pfarrer und protestantischen Pastoren zahlt, sondern offiziell auch an die Meister vom Stuhl der Freimaurerei.
(BQ/Giuseppe Nardi, Bild: BQ)