Staat und Kirche – Heiliger Stuhl und Konkordate


(Vati­kan) Das Ver­hält­nis zwi­schen Staat und Kir­che war immer pro­ble­ma­tisch. Seit der Kon­stan­ti­ni­schen Wen­de ist es jedoch ein beson­de­res Pro­blem der Neu­zeit, das durch ver­stärk­te Säku­la­ri­sie­rungs­be­stre­bun­gen aus­ge­löst wur­de. So sind die ersten Schrit­te, die zu einer neu­en Qua­li­tät der Bezie­hun­gen füh­ren, in der Renais­sance und der Refor­ma­ti­on zu suchen.

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Zwi­schen dem Hei­li­gen Stuhl und ein­zel­nen Staa­ten abge­schlos­se­ne Ver­trä­ge, die Kon­kor­da­te, klä­ren die jewei­li­gen Posi­tio­nen und schaf­fen Rechts­si­cher­heit. Die Zahl der Staa­ten, die mit der katho­li­schen Kir­che Kon­kor­da­te abge­schlos­sen haben, ist der­ma­ßen umfang­reich, daß allein für die seit 1950 unter­zeich­ne­ten mehr als 1500 Sei­ten not­wen­dig sind. Msgr. Mar­tin Agar hat sie in zwei Bän­den gesam­melt und ver­öf­fent­licht. Die „Rac­col­ta di Con­corda­ti“ ist im Vati­kan­ver­lag LEV erschie­nen. Der erste Band sam­melt die Kon­kor­da­te von 1950 bis 1999, der zwei­te Band jene von 2000 bis 2009.

Man­che glaub­ten, daß die­se Form der Ver­trä­ge nach dem Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zil über­holt sei, wie Ales­san­dra Nuc­ci schreibt. In Wirk­lich­keit unter­zeich­ne­te allein Papst Paul VI. Kon­kor­da­te mit 30 Staa­ten. Mehr als sei­ne bei­den Vor­gän­gen Pius XII. und Johan­nes XXIII. zusam­men abge­schlos­sen hat­ten. Johan­nes Paul II. erneu­er­te die Kon­kor­da­te mit deut­schen Bun­des­län­dern, Spa­ni­en und Ita­li­en, nahm die Tra­di­ti­on mit ost­mit­tel­eu­ro­päi­schen Staa­ten wie­der auf, die wäh­rend der kom­mu­ni­sti­schen Herr­schaft unter­bro­chen war, so mit Polen, Lett­land und Est­land. Er schloß auch eine Rei­he neu­er Kon­kor­da­te, so mit Alba­ni­en und Est­land. Außer­halb Euro­pas unter­zeich­ne­te er sol­che Ver­trä­ge mit drei asia­ti­schen, vier afri­ka­ni­schen und sechs latein­ame­ri­ka­ni­schen Staaten.

Unter den Staa­ten, die mit dem Hei­li­gen Stuhl die­se beson­de­re Ver­trags­form unter­zeich­net haben, fin­den sich auch sol­che, in denen die katho­li­sche Kir­che nur eine Min­der­heit dar­stellt. Einen beson­de­ren Punkt stellt die Finan­zie­rung dar. In Ita­li­en sieht das Kon­kor­dat von 1984 vor, daß die Bür­ger im Rah­men der Steu­er­erklä­rung ent­schei­den, der katho­li­schen Kir­che oder einer ande­ren aner­kann­ten Reli­gi­ons­ge­mein­schaft ihren Bei­trag zukom­men zu las­sen. Ähn­li­che Rege­lun­gen gibt es auch in Spa­ni­en und Ungarn. Ande­re Län­der über­wei­sen eine fest­ge­leg­te Sum­me an die jewei­li­ge Bischofs­kon­fe­renz, so zum Bei­spiel Kroa­ti­en. Wie­der­um ande­re Staa­ten sehen die Finan­zie­rung bestimm­ter Aus­ga­ben vor, so etwa die Reno­vie­rung von Kir­chen und Kunst­ge­gen­stän­den im kirch­li­chen Besitz, so etwa in der Slo­wa­kei und in Polen, wo die Kir­che die Rück­ga­be des von den Kom­mu­ni­sten geraub­ten Kir­chen­gu­tes erreichte.

In Frank­reich ver­fü­gen ledig­lich die bei­den ehe­mals deut­schen Diö­ze­sen Metz und Straß­burg über Kon­kor­da­te, da sie zum Zeit­punkt der Ein­füh­rung einer radi­ka­len Tren­nung von Staat und Kir­che in Frank­reich 1905 zum Deut­schen Reich gehör­ten. In die­sen bei­den Bis­tü­mern über­lebt bis heu­te das napo­leo­ni­sche Kon­kor­dat, der – anders als man es viel­leicht ver­mu­ten könn­te – den gesam­ten Unter­halt des Kle­rus aus Staats­mit­teln vor­sieht. Für das übri­ge Frank­reich gibt es kein Kon­kor­dat, da unter Beru­fung auf das erwähn­te Gesetz ein sol­ches abge­lehnt wird. Es ist kei­ner­lei Form von staat­li­cher Unter­stüt­zung für die katho­li­sche Kir­che oder auch eine ande­re Reli­gi­ons­ge­mein­schaft vor­ge­se­hen. Aller­dings finan­ziert der Staat im Gegen­satz etwa zu Ita­li­en auch Pri­vat­schu­len reli­giö­ser Trä­ger und zwar voll­kom­men. Der weit­aus größ­te Teil des aus­ge­bau­ten fran­zö­si­schen Pri­vat­schul­we­sens befin­det sich in katho­li­scher Hand.

In Nord­eu­ro­pa ver­än­der­te die Refor­ma­ti­on die Land­schaft. Staa­ten wie Groß­bri­tan­ni­en, Schwe­den oder Däne­mark ver­fü­gen über kein Kon­kor­dat mit der katho­li­schen Kir­che. Statt des­sen haben sie ein pro­te­stan­ti­sches (angli­ka­ni­sches oder luthe­ri­sches) Staats­kir­chen­we­sen. Glei­ches gilt für Grie­chen­land, wo aller­dings die grie­chisch-ortho­do­xe Kir­che Staats­kir­che ist.

Auch die lai­zi­sti­schen Nie­der­lan­de ver­fü­gen über kein Kon­kor­dat, obwohl die Katho­li­ken ein Drit­tel der Bevöl­ke­rung aus­ma­chen. Wie in Frank­reich erhal­ten die katho­li­schen Pri­vat­schu­len jedoch eine staat­li­che Finan­zie­rung, die jener der staat­li­chen Schu­len ent­spricht. Die Schu­len dür­fen Schü­ler abwei­sen, des­sen Eltern (oder er sel­ber, sofern voll­jäh­rig) erklä­ren, die Wer­te und Prin­zi­pi­en des Schul­trä­gers nicht zu respektieren.

In der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und Öster­reich gilt für die Finan­zie­rung nach wie vor Hit­lers Reichs­kon­kor­dat von 1935. Die Zuge­hö­rig­keit zu einer Kir­che sieht auto­ma­tisch die Ein­he­bung einer Kir­chen­steu­er durch den Staat vor. Die Nicht­en­trich­tung der­sel­ben führt zum Kir­chen­aus­schluß. Eine inner­kirch­lich umstrit­te­ne Rege­lung. Der Vati­kan lehnt eine sol­che auto­ma­ti­sche Kop­pe­lung ab.

Eine Son­der­stel­lung nimmt Bel­gi­en ein, wo sich der Sitz der Euro­päi­schen Uni­on befin­det. Das wallonisch/​flämisch/​deutsche Land ver­fügt über kein Kon­kor­dat. Nicht etwa wegen der star­ken Säku­la­ri­sie­rungs­ten­den­zen unse­rer Tage. Viel­mehr wegen des genau­en Gegen­teils. Bel­gi­ens Bevöl­ke­rung war so selbst­ver­ständ­lich über­zeug­te prak­ti­zie­ren­de Katho­li­ken, daß von ihnen ein Kon­kor­dat schlicht­weg als „über­flüs­sig“ betrach­tet wur­de. Die bel­gi­sche Ver­fas­sung von 1833 sieht die staat­li­che Unter­stüt­zung für die sechs „zuge­las­se­nen“ Kon­fes­sio­nen und Reli­gio­nen vor. Vor eini­gen Jah­ren wur­de im Rah­men einer Ver­fas­sungs­re­form „phi­lo­so­phi­sche und nicht-kon­fes­sio­nel­le Orga­ni­sa­tio­nen“ den Kir­chen gleich­ge­stellt. Ein unge­wöhn­li­cher Schritt, der mit der­sel­ben Här­te durch­ge­setzt wur­de, wie jede Nen­nung der christ­li­chen Wur­zeln Euro­pas in den wich­tig­sten Doku­men­ten der Euro­päi­schen Uni­on aus­ge­schlos­sen wird, so im Ver­trag von Amster­dam 1997, der Euro­päi­schen Ver­fas­sung, die von Frank­reich und den Nie­der­lan­den zu Fall gebracht wur­de und zuletzt im Ver­trag von Lis­sa­bon 2007.
Das Ergeb­nis ist, daß Bel­gi­en heu­te nicht nur eine Unter­stüt­zung für die katho­li­schen Pfar­rer und pro­te­stan­ti­schen Pasto­ren zahlt, son­dern offi­zi­ell auch an die Mei­ster vom Stuhl der Freimaurerei.

(BQ/​Giuseppe Nar­di, Bild: BQ)

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