Wir dokumentieren die Erklärung des Oberverwaltungsgericht des Saarlandes.
(Saarlouis) Mit Beschluß vom 11.8.2010 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Beschwerde des Don-Bosco-Schulvereins e.V. gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.5.2010 zurückgewiesen, mit der der Verein weiterhin die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Betriebserlaubnis für das von ihm getragene Internat der Erweiterten Realschule Herz-Jesu in Saarbrücken-Fechingen sowie die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der das Internat betreffenden Schließungsverfügung verfolgt hat.In seiner Eilentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Widerrufs der dem Antragsteller im Jahre 2007 erteilten Betriebserlaubnis für acht Internatsplätze durch das Landesjugendamt beim Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, daß die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers offensichtlich keinen Erfolg haben werde.
Der Antragsteller habe entgegen der erteilten Erlaubnis die Einrichtung mit 24 bis 26 Plätzen und damit illegal betrieben. Er habe für 11 bis 18 extern in Wohngruppen untergebrachte Internatsschüler keine Erlaubnis eingeholt, sein Vorgehen gegenüber dem Antragsgegner nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen systematisch verschleiert und diese Internatsschüler der staatlichen Kontrolle entzogen.
Mangelnde Qualifikation einer Betreuerin und eine nicht ausreichende Anzahl an Betreuungspersonen seien ferner vom Antragsgegner festgestellt worden. Aus den Verstößen des Antragstellers gegen seine Betreiberpflichten ergebe sich seine mangelnde Eignung als Träger der Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII und eine Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung. Der Antragsteller habe insoweit noch im Eilverfahren keine Einsicht gezeigt, sondern seine Verstöße gegen seine Betreiberpflichten zu bagatellisieren versucht. Dem durch § 45 SGB VIII geschützten Wohl der Kinder und Jugendlichen gebühre im Rahmen der Interessenabwägung im Eilverfahren daher der Vorrang.
Soweit der Aussetzungsantrag des Antragstellers auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließung der Einrichtung gerichtet sei, könne ermangels Rechtsschutzinteresses keinen Erfolg haben. Der Schließungsverfügung komme nämlichkeine sofortige Vollziehbarkeit zu, da sich der gesetzliche Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 S. 7 SGB VIII nicht auf sie erstrecke und von der Behörde auch kein Sofortvollzug angeordnet worden sei. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.