Die häßliche Fratze des „humanen Sterbens“ – Ein Kind überlebt seine eigene Abtreibung


(Cosen­za) In der süd­ita­lie­ni­schen Stadt Ros­s­a­na (Kala­bri­en) über­leb­te ein Kind für zwei Tage sei­ne Abtrei­bung. Das Baby soll­te in der 22. Schwan­ger­schafts­wo­che wegen einer Miß­bil­dung getö­tet wer­den. Der Kaplan des Kran­ken­hau­ses erfuhr im Beicht­stuhl, daß das Kind die Abtrei­bung jedoch über­lebt hat­te. Er eil­te sofort ins Kran­ken­haus und schlug Alarm. Tat­säch­lich befand sich inmit­ten der getö­te­ten Kin­der eines, das leb­te. Das Baby wur­de umge­hend in eine Spe­zi­al­kli­nik für Neu­ge­bo­re­ne nach Cosen­za gebracht, doch nach zwei Tagen starb es. Die Mut­ter habe sich einer Abtrei­bung unter­zie­hen „müs­sen“, weil bei der letz­ten Ultra­schall­un­ter­su­chung eine „Miß­bil­dung an der Lip­pe“ fest­ge­stellt wor­den sei. Eine Lokal­zei­tung berich­te­te, daß es sich um eine Hasen­schar­te gehan­delt haben soll.

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Nach der durch die Abtrei­bung erfolg­ten Aus­sto­ßung des Kin­des wur­de der klei­ne Kör­per in Erwar­tung sei­nes Todes in ein Tuch gewickelt und in einen Behäl­ter gelegt. Dann küm­mer­te sich nie­mand mehr um das Kind, bis der Kaplan Alarm schlug. Das Kind woll­te nicht ster­ben, son­dern rang um sein jun­ges Leben. Im ver­schlos­se­nen Behäl­ter hat­te das Baby zu wenig Luft bekom­men, sodaß sein Gesund­heits­zu­stand rapi­de abnahm.

Die Staats­an­walt­schaft von Ross­a­no beschlag­nahm­te die Kran­ken­ak­te und lei­te­te Ermitt­lun­gen wegen des Ver­dachts auf fahr­läs­si­ge Tötung oder unter­las­se­ne Hil­fe­lei­stung ein. Der Kaplan wur­de lan­ge von der Poli­zei ver­hört, gab aber unter Beru­fung auf das Beicht­ge­heim­nis nicht den Namen der Per­son preis, die ihn im Beicht­stuhl über den Vor­fall infor­miert hatte.

In der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land wer­den Kin­der bei Spät­ab­trei­bun­gen zuerst mit einer Sprit­ze (meist mit Hand­des­in­fek­ti­ons­mit­tel) ins Herz getö­tet, um abso­lut sicher­zu­stel­len, daß das Kind die eige­ne Abtrei­bung nicht über­lebt. Über­lebt das Kind die Abtrei­bung, ist der Arzt zur Ret­tung und Wie­der­be­le­bung des Kin­des ver­pflich­tet. Gleich­zei­tig kann der Arzt durch die Eltern des Kin­des ver­klagt wer­den, wegen nicht erfüll­ter Tötung des Kindes.

In den USA töte­te der Arzt mit der Sprit­ze aus Ver­se­hen bei einer Zwil­lings­schwan­ger­schaft das fal­sche Kind. Das nicht gewünsch­te Geschwi­ster­chen wur­de dann auch getö­tet. Es han­del­te sich um eine durch künst­li­che Befruch­tung her­bei­ge­führ­te Schwangerschaft.

In den Nie­der­lan­den kön­nen Kin­der bis zur Voll­endung des 12. Lebens­jah­res ein­schließ­lich Unge­bo­re­ne jeder­zeit getö­tet wer­den, wenn sie an einer unheil­ba­ren Krank­heit oder an „untrag­ba­ren Schmer­zen“ leiden.

Giu­sep­pe Nardi

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