Dominikanische Republik – Lebensrecht „von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod“ in Verfassung verankert


(San­to Dom­in­go) Kar­di­nal Nicolás de Jesús López Rodri­guez lob­te auf Jour­na­li­sten­fra­gen die Ver­fas­sungs­än­de­run­gen in der Domi­ni­ka­ni­schen Repu­blik. „Es wur­de gemacht, was mög­lich war unter Berück­sich­ti­gung der unter­schied­li­chen poli­ti­schen Posi­tio­nen im Land“. Eini­ge Ände­run­gen sei­nen posi­tiv, ande­re nega­tiv, ins­ge­samt hand­le es sich aber „um die best­mög­li­che Ver­fas­sung“, so der Erz­bi­schof von San­to Domingo.

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Zu den posi­ti­ven Ände­run­gen zäh­le „ohne Zwei­fel“ jener Teil, in denen erst­mals in Latein­ame­ri­ka, in einer Staats­ver­fas­sung das Leben auf voll­stän­di­ge Wei­se erwähnt wird, und das Leben von der Zeu­gung bis zum natür­li­chen Tod vom Staat geschützt wird.

Die Erneue­rung der domi­ni­ka­ni­schen Ver­fas­sung sei das Ergeb­nis einer umfas­sen­den par­la­men­ta­ri­schen Debat­te, die sich über sie­ben Mona­te hin­zog. Staats­prä­si­dent Leo­nel Fer­nan­dez nann­te die neue Ver­fas­sung, die am 26. Janu­ar in Kraft getre­ten ist, „eine Ver­fas­sung des 21. Jahr­hun­derts“. Er erin­ner­te dabei auf die Bedeu­tung des Arti­kels 37 der Ver­fas­sung, der lau­tet: „Das Lebens­recht ist unver­letz­lich von der Emp­fäng­nis bis zum natür­li­chen Tod.“ Die Ver­fas­sung ver­hin­dert, daß die Tötung unge­bo­re­ner Kin­der mit ein­fa­chem Gesetz lega­li­siert wer­den könn­te, eben­so schließt sie die Todes­stra­fe aus.

(ACI/​GN; Bild: ACI)

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