Die deutsche Pädagogik wird seit Jahrzehnten von der Ideolo­gie der Emanzipation bestimmt


von Armin Eckermann

Anzei­ge

Die öffent­li­che Dis­kus­si­on zum Fall Romei­ke wird sehr emo­tio­nal geführt, läßt aber weit­ge­hend die heu­ti­ge Schul­si­tua­ti­on und das gel­ten­de deut­sche Recht außen vor. Sie geht damit an wesentli­chen, uns alle betref­fen­den Pro­blem­fra­gen vor­bei, näm­lich ob die Schul­pflicht abso­lut zwin­gend ist, einer­lei wel­che Zie­le die staat­li­che Erzie­hung ver­folgt, und ob unse­re Recht­spre­chung noch an Gesetz und Recht gebun­den ist (Art. 20 III GG).

Die deut­sche Päd­ago­gik (Wis­sens­ver­mitt­lung und Metho­dik) wird seit Jahr­zehn­ten von der Ideolo­gie der Eman­zi­pa­ti­on bestimmt. Erzie­hungs­ziel ist die von jeg­li­chen Auto­ri­tä­ten (wie Eltern und Gott) freie Selbst­be­stim­mung des Schü­lers. Die­se ideo­lo­gi­sche staat­li­che Erzie­hungs­aus­rich­tung wird in der argu­men­ta­ti­ven Aus­ein­an­der­set­zung mit Behör­den und Gerich­ten nicht bestrit­ten und beweist sich am klar­sten an der staat­li­chen Sexu­al­erzie­hung. Die­se bie­tet daher seit ihrer Einfüh­rung im Jah­re 1968 immer wie­der Anlaß zu Kon­flik­ten, ins­be­son­de­re zwi­schen reli­gi­ös gebunde­nen Eltern und den Schulen.

Die eman­zi­pa­to­ri­sche Päd­ago­gik ins­ge­samt stößt bei Eltern auf Wider­spruch, die – wie Romei­kes – die­se Ideo­lo­gie nicht tei­len und deren Erzie­hungs­ziel nicht der selbst­be­stimm­te, son­dern der gottbe­stimmte Mensch ist, ent­spre­chend unse­rem christ­lich-abend­län­di­schen Ver­ständ­nis, das noch bis in die Mit­te des letz­ten Jahr­hun­derts maß­ge­bend war und im Grund­ge­setz (Prä­am­bel) und eini­gen Län­der­ver­fas­sun­gen fest­ge­schrie­ben ist.

Der Kon­flikt zwi­schen staat­li­chem und elter­li­chem Erzie­hungs­ziel ist nach gel­ten­dem und alle Behör­den bin­den­den deut­schen Recht zu Gun­sten des elter­li­chen Erzie­hungs­rechts entschieden.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat in dem bekann­ten Kreuz­be­schluß festgestellt:

Im Ver­ein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pfle­ge und Erzie­hung ihrer Kin­der als natür­li­ches Recht garan­tiert, umfaßt Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht der Kin­der­er­zie­hung in reli­giö­ser und welt­an­schau­li­cher Hin­sicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kin­dern die­je­ni­gen Über­zeu­gun­gen in Glau­bens- und Welt­an­schau­ungs­fra­gen zu ver­mit­teln, die sie für rich­tig hal­ten. Dem ent­spricht das Recht, die Kin­der von Glau­bens­über­zeu­gun­gen fern­zu­hal­ten, die die Eltern für falsch und schäd­lich hal­ten“ (BVerfGE 93,1/17).

Die­se Sen­tenz ist noch heu­te gül­tig, da sie vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bis­lang nicht wider­ru­fen ist, was nur durch Beschluß bei­der Sena­te des Ver­fas­sungs­ge­richts mög­lich ist, nicht jedoch durch Nicht­an­nah­me­be­schlüs­se. Das Gericht hat damit eine Rela­ti­on der Schul­pflicht von den schu­li­schen Rah­men­be­din­gun­gen aner­kannt. Die Anwen­dung die­ser Recht­spre­chung wur­de der Fami­lie Romei­ke verwehrt.

Die eman­zi­pa­to­ri­sche Staats­er­zie­hung ver­letzt das Recht der Eltern auf Sicher­stel­lung ihrer Glau­benserziehung im schu­li­schen Unter­richt. Die­ses Recht ist in Art. 2 des ersten Zusatz­pro­to­kolls zur Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on fest­ge­schrie­ben und ist in Deutsch­land unmit­tel­bar gel­tendes Recht. Art. 2 lautet:

„Der Staat hat bei der Aus­übung der von ihm auf dem Gebiet der Erzie­hung und des Unter­richts über­nom­me­nen Auf­ga­be das Recht der Eltern zu ach­ten, die Erzie­hung und den Unter­richt ent­spre­chend ihrer eige­nen reli­giö­sen und welt­an­schau­li­chen Über­zeu­gun­gen sicherzustellen.“ 

Die eman­zi­pa­to­ri­sche Staats­er­zie­hung ver­letzt dar­über hin­aus die schu­li­sche Neu­tra­li­täts­pflicht. Zur Neu­tra­li­täts­pflicht hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt fest­ge­stellt (BVerfG – 2 BvR 1693/​04, S.5 u.8):

„Der Staat darf kei­ne geziel­te Beein­fluß­ung im Dien­ste einer bestimm­ten poli­ti­schen, ideo­lo­gi­schen oder welt­an­schau­li­chen Rich­tung betrei­ben; er darf sich auch nicht durch von ihm aus­ge­hen­de oder ihm zuzu­rech­nen­de Maß­nah­men aus­drück­lich oder kon­klu­dent mit einem bestimm­ten Glau­ben oder einer bestimm­ten Welt­an­schau­ung iden­ti­fi­zie­ren und dadurch den reli­giö­sen Frie­den in einer Gesell­schaft von sich aus gefährden.“

Die­ses gel­ten­de Recht wur­de im Fall Romei­ke miß­ach­tet, eben­so wie in ande­ren Schulkonfliktfäl­len, die durch die sich gegen­sei­tig aus­schlie­ßen­den Erzie­hungs­zie­le von Eltern und Schu­le entstan­den sind.

Die Gerich­te haben im Lau­fe der Jah­re Metho­den ent­wickelt, um die Anwen­dung die­ses gel­ten­den Rechts auf Haus­schul­fäl­le und ande­re ent­spre­chen­de Fäl­le zu vermeiden.

Zu die­sen Metho­den gehört zum Bei­spiel, das bean­stan­de­te Schul­ma­te­ri­al nicht bei­zu­zie­hen und die­ses auf sei­ne Neu­tra­li­tät zu prü­fen. Das Gericht fin­giert viel­mehr die Neu­tra­li­tät des Mate­ri­als, da es ja staat­lich zuge­las­sen ist, und urteilt, daß die­ses angeb­lich neu­tra­le Unter­richts­ma­te­ri­al die Eltern nicht in ihrer Glau­bens­er­zie­hung ver­let­zen kann. Ohne auf den Glau­bens- und Gewissens­konflikt der Eltern ein­zu­ge­hen, wird die Ver­let­zung der Reli­gi­ons­frei­heit für zumut­bar geur­teilt. Wei­te­re Metho­de ist, zu fin­gie­ren, die staat­li­che Erzie­hung ent­spre­che der all­ge­mei­nen Mei­nung bzw. dem brei­ten gesell­schaft­li­chen Kon­sens und sei des­halb von den Eltern hin­zu­neh­men. Wissen­schaftliche Erhe­bun­gen gibt es dazu nicht.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt urteil­te 2003 die Haus­un­ter­rich­tung für uner­wünscht. Dem Gericht lag eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de von Haus­schul­el­tern vor, die auf­grund gel­ten­den Eltern­rechts die Lega­li­sie­rung ihrer Haus­un­ter­rich­tung begehr­ten. Das Ver­fas­sungs­ge­richt nahm die­se Beschwer­de nicht zur Ent­schei­dung an, beschied aber den­noch die Beschwer­de als unbe­grün­det. Ausschlagge­bend für das Ver­fas­sungs­ge­richt war, daß „die All­ge­mein­heit ein berech­tig­tes Inter­es­se dar­an habe, der Ent­ste­hung von reli­gi­ös oder welt­an­schau­lich moti­vier­ten Par­al­lel­ge­sell­schaf­ten entgegenzu­wirken und Min­der­hei­ten auf die­sem Gebiet zu inte­grie­ren“ (BVerfG ‑1 BvR 436/​03 – S.4).

Die­se Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts läßt sich mit gel­ten­dem Recht nicht begrün­den. Das Ver­fas­sungs­ge­richt hat hier eine poli­ti­sche Ent­schei­dung getrof­fen unter Ver­let­zung sei­ner Bin­dung an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG). Das Gericht hat die ele­men­ta­ren Grund- und Men­schenrechte der Eltern (Art. 6 II Satz 1 GG und Art. 4 I und II GG, s. o.) sowie sei­ne eige­ne binden­de Recht­spre­chung dazu mißachtet.

Das US-Immi­gra­ti­ons­ge­richt knüpft inhalt­lich an die­se Ent­schei­dung des Ver­fas­sungs­ge­richts an und erkennt Romei­kes als Mit­glie­der der vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt als uner­wünscht erklär­ten Grup­pe von Haus­schul­el­tern (Par­al­lel­ge­sell­schaft) an, gegen die mit Buß­gel­dern, Zwangsmaßnah­men und Sor­ge­rechts­ent­zug vor­ge­gan­gen wer­den kann. Daß dar­in das US-Gericht eine Ver­let­zung des elter­li­chen Erzie­hungs­rechts gese­hen hat, kann eigent­lich nicht ver­wun­dern, ent­spricht das US-Gericht doch damit der bin­den­den Recht­spre­chung des deut­schen Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfGE 93,1/17, s. o.).

Im Novem­ber 2007 ent­schied der BGH (BGHE XII ZB 41/​07), daß Haus­un­ter­rich­tung Kindes­wohlgefährdung sei und zum Sor­ge­rechts­ent­zug berechtige.

Die Behaup­tung des BGH, daß Haus­un­ter­rich­tung Kin­des­wohl­ge­fähr­dung sei, wider­spricht objekti­ven Tatsachen.

Alle in- und aus­län­di­schen Erfah­run­gen mit Haus­schü­lern ste­hen der Behaup­tung des BGH entge­gen. Es sei hier nur an den Fall Dudek erin­nert. Die Behaup­tung des BGH, Haus­un­ter­rich­tung gefähr­de das Kin­des­wohl, steht im kras­sen Wider­spruch zu allen wis­sen­schaft­li­chen Untersuchun­gen über Haus­schü­ler. Die­se Unter­su­chun­gen bewei­sen, daß Haus­schü­ler bes­se­re kogni­ti­ve und sozia­le Kom­pe­tenz auf­wei­sen als die Schü­ler der staat­li­chen oder pri­va­ten Schu­len. Der BGH erklärt objek­tiv Wah­res für unwahr und objek­tiv Unwah­res für wahr.

Haus­schul­el­tern flo­hen – wie Romei­kes – mit ihren Kin­dern ins Aus­land, als die unte­ren Gerich­te und Behör­den die­se nicht-bin­den­de Recht­spre­chung des BGH und des BVerfG über­nah­men und Sor­ge­rechts­ent­zugs­ver­fah­ren betrieben.

Es stellt sich die Fra­ge, wie die­se Ver­let­zun­gen gel­ten­den Rechts durch die deut­sche Justiz und Behör­den zu ver­ste­hen sind.

Es kann wohl nicht als abwe­gig ange­se­hen wer­den, anzu­neh­men, daß die neo­mar­xi­sti­sche Kultur­revolution auch in den höch­sten deut­schen Gerich­ten Ein­gang gefun­den hat und die drei Verfas­sungsrichter nach den Grund­nor­men des herr­schafts­frei­en Dis­kur­ses das „Recht“ gefun­den haben, daß Haus­schul­fa­mi­li­en eine uner­wünsch­te Par­al­lel­ge­sell­schaft bil­de­ten, die es zu ver­mei­den gilt. Auf die glei­che Wei­se könn­ten die BGH-Rich­ter „die Wahr­heit“ gefun­den haben, daß Hausunter­richtung Kin­des­wohl­ge­fähr­dung sei.

Kann (muss?) die­se deut­sche Gerichts­pra­xis als Eman­zi­pa­ti­on von der Auto­ri­tät des Geset­zes (des Rechts­staats) ange­se­hen wer­den? Zu den Zie­len der 1968 öffent­lich begon­ne­nen neo­mar­xi­sti­schen Kul­tur­re­vo­lu­ti­on gehört – neben der Auf­lö­sung der Fami­lie, der Ablö­sung gewis­sens­mä­ßi­ger Bin­dungen –, einen Staat ohne eine ver­faß­te Rechts­ord­nung zu schaf­fen. Die Miß­ach­tung des Geset­zes führt zum Ver­lust des Rechtsstaats.

Ein her­vor­ra­gen­der Ken­ner die­ser Kul­tur­re­vo­lu­ti­on pro­gno­sti­ziert einem Staat ohne Gott und Reli­gion, wie ihn die Kul­tur­re­vo­lu­tio­nä­re her­vor­brin­gen wol­len, daß die­sen nur „Zwang, Macht und Staats­ter­ror zusam­men­hält, wie das Drit­te Reich und die UdSSR gezeigt haben“.

Armin Ecker­mann ist Vor­sit­zen­der des Ver­eins Schul­un­ter­richt zu Hau­se (SchuzH) – Ver­ein zur Ver­wirk­li­chung des grund­ge­stzlich garan­tier­ten Erzie­hungs­rechts der Eltern.

(Foto: Pri­vat)

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