Nach heftigem Widerstand der Kirche nahm Brasiliens Präsident Lula die Freigabe der Abtreibung zurück


(Bra­si­lia) Nach dem hef­ti­gen Wider­stand der katho­li­schen Kir­che ord­ne­te Bra­si­li­ens Staats­prä­si­dent Luiz Ina­cio da Lula die Ände­rung des vor­ge­se­he­nen Abtrei­bungs­ge­set­zes an. Der im 3. Natio­na­len Plan für die Men­schen­rech­te ein­ge­bau­te Wort­laut sah die Unter­stüt­zung für ein Geset­zes vor, mit dem die Tötung unge­bo­re­ner Kin­der lega­li­siert wer­den soll­te und das die Abtrei­bung als „auto­no­me Ent­schei­dung der Frau­en über ihren Kör­per“ aner­ken­nen sollte.

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Nach­dem die Frei­ga­be der Kin­destö­tung in Bra­si­li­en bis­her auch am Wider­stand des Par­la­ments geschei­tert war, soll­te sie mit ent­spre­chen­der Unter­stüt­zung von Abtrei­bungs­lob­by­isten durch die Hin­ter­tür ein­ge­führt werden.

Im neu­en Wort­laut fehlt der umstrit­te­ne Teil. Laut der bra­si­lia­ni­schen Tages­zei­tung Fol­ha hät­te der ursprüng­li­che Wort­laut indi­rekt die Aner­ken­nung der Abtrei­bung bedeu­tet. Dies sei „aber nicht die Posi­ti­on der Regie­rung und des Präsidenten“.

Der bra­si­lia­ni­sche Staats­prä­si­dent hat­te den „Plan“ Ende Dezem­ber unter­zeich­net. Im Amts­blatt der Repu­blik war es bereits ver­öf­fent­licht wor­den. Das von den Abtrei­bungs­lob­by­isten gewünsch­te Gesetz wur­de schließ­lich den­noch zurück­ge­nom­men, nach­dem der Bischof von Assis, Msgr. José Simao, Lei­ter des Komi­tees zum Schutz des Lebens der bra­si­lia­ni­schen Bischofs­kon­fe­renz, erklärt hat­te, daß die Kir­che die Bestim­mung „als auto­ri­tä­re und anti­de­mo­kra­ti­sche Akti­on der Regie­rung Lula“ betrach­te. Der Staats­prä­si­dent erklär­te dar­auf, „die Ange­le­gen­heit so schnell als mög­lich klä­ren zu wol­len“. Der­zeit erlaubt das bra­si­lia­ni­sche Recht eine Abtrei­bung nur nach einer Ver­ge­wal­ti­gung und bei Todes­ge­fahr der Mut­ter und muß von einem Arzt durch­ge­führt wer­den. In allen ande­ren Fäl­le ris­kiert eine Frau die ihr unge­bo­re­nes Kind töten läßt bis zu drei Jah­re Haft, der Abtrei­bungs­arzt oder sonst ein Täter bis zu 30 Jahren.

(RV/​GN)

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