Papst Benedikt XVI. hat in einem am 15.12.2009 veröffentlichten Motu proprio mit dem Titel Omnium in mentem eine Neuordnung kirchenrechtlicher Normen vorgenommen, die zwei wesentliche Bereiche des sakramentalen Lebens betreffen:
Die erste Veränderung trifft eine genauere Unterscheidung, wie sie der theologischen Darlegung des 2. Vatikanischen Konzils entspricht, innerhalb des einen, aber dreistufigen Weiheamtes, Can. 1008 lautet jetzt:
„Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe unter einem neuen und besonderen Amt dem Volk Gottes zu dienen.“ [der kursive abschnitt lautete früher: „die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens in der Person Christi des Hauptes zu leisten und dadurch das Volk Gottes zu weiden“.
In Can. 1009 wird ein dritter Artikel hinzugefügt:
„Diejenigen, die zur Bischöfen und Priestern geweiht worden sind, empfangen das Amt und die Möglichkeit, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, die Diakone hingegen erhalten die Aufgabe, das Volk Gottes im Dienst an der Liturgie, am Wort und der Nächstenliebe zu unterstützen.“
Die zweite Veränderung macht klar (und korrigiert eine entgegenstehende Ausnahmebestimmung des CIC 1983), daß auch vom Glauben abgefallene bzw. auch aus der Kirche ausgetretene Christen, sofern sie katholisch getauft worden waren, der kirchlichen Formpflicht bei einer Eheschließung unterliegen. Außerdem ist auch in diesem Fall bei religionsverschiedenen Ehen eine Dispens nötig bzw. bei konfessionsverschiedenen Ehen eine eigene Erlaubnis. Can. 1086, Art.1 lautet jetzt:
„Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde, die andere aber ungetauft ist.“
Can. 1117 lautete jetzt:
„Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des Can.1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde.“
Can. 1124 lautet jetzt:
„Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.“
(news.stjosef.at)