Globale Probleme, globale Lösungen. Der Papst und die „Weltregierung“


von Josef Bordat

Anzei­ge

Wir leben in einer tur­bu­len­ten Zeit. Wenn es ein Schlag­wort gibt, mit dem die poli­ti­schen und wirt­schaft­li­chen Sach­ver­hal­te unse­rer Zeit fast schon ste­reo­typ beschrie­ben wer­den, dann ist es der Begriff „Glo­ba­li­sie­rung“. Was immer geschieht, wird mit die­sem Begriff zu beschrei­ben, zu erklä­ren und zu ent­schul­di­gen ver­sucht. Dem infla­tio­nä­ren Gebrauch zum Trotz scheint nicht ganz klar, was genau das Wesent­li­che der Glo­ba­li­sie­rung ist. Wer eine umfas­sen­de Defi­ni­ti­on sucht, muß sich mit Umschrei­bun­gen zufrie­den geben, die sub­stan­ti­ell alle nur bestimm­te poli­ti­sche, kul­tu­rel­le und wirt­schaft­li­che Ent­wick­lun­gen unter den Begriff Glo­ba­li­sie­rung sub­su­mie­ren und sonst den Bedeu­tungs­kern in der „Aus­wei­tung, Ver­dich­tung und Beschleu­ni­gung welt­wei­ter Bezie­hun­gen“ (Oster­ham­mel /​ Peters­son) zu tref­fen ver­su­chen, was recht schwam­mig bleibt, weil es an der inhalt­li­chen Prä­zi­sie­rung der Art die­ser „Bezie­hun­gen“ man­gelt, die dann zumeist aus fach­spe­zi­fi­scher Per­spek­ti­ve par­ti­ku­lär gedeu­tet wer­den. Fest steht indes: Vie­le Aspek­te des Sozia­len sind heu­te zugleich glo­bal. Wirt­schaft, Arbeit, Kul­tur, aber auch Fra­gen der Sicher­heit und des Umwelt­schut­zes las­sen sich nicht mehr natio­nal­staat­lich ange­hen. Zugleich gibt es ein Macht­va­ku­um auf inter­na­tio­na­ler Ebe­ne, das mit einer „Welt­re­gie­rung“ zu fül­len ist. In die­sem Punkt sind sich vie­le Exper­ten einig. Nun hat sich auch Papst Bene­dikt XVI. in sei­ner Enzy­kli­ka Cari­tas in veri­ta­te dazu geäußert.

Gehen wir zunächst noch ein­mal einen Schritt zurück. Wir müs­sen uns die Fra­ge vor­le­gen, war­um der Natio­nal­staat heu­te nicht mehr aus­reicht. Staat­lich­keit beinhal­tet nach der Drei-Ele­men­te-Leh­re (Jel­li­nek) ein Gewalt­mo­no­pol, das sich auf ein bestimm­tes Gebiet und das dort ansäs­si­ge Volk bezieht, d. h. „aus der Sicht des Völ­ker­rechts ist der Staat ein Völ­ker­rechts­sub­jekt, des­sen kon­sti­tu­ie­ren­de Merk­ma­le das Staats­ge­biet, das Staats­volk und die (effek­tiv aus­ge­üb­te) Staats­ge­walt bil­den“ (Ipsen). Das allei­ni­ge „Recht zur Gewalt“ bezieht sich im moder­nen Staat aber nicht nur auf phy­si­sche Gewalt­an­wen­dung (Poli­zei), son­dern auch dar­auf, die Her­stel­lung öffent­li­cher Güter (Bil­dung, Gesund­heits­we­sen, Ver­kehr, etc.) zu gewähr­lei­sten, d. h. im Not­fall auch zu erzwin­gen. Gera­de dies scheint aber in Zei­ten der Glo­ba­li­sie­rung fraglich.

Konn­te bis­lang der Staat sei­ne Ange­le­gen­hei­ten auf allen Ebe­nen weit­ge­hend selbst regu­lie­ren, so ist dies im „glo­ba­len Zeit­al­ter“ nicht mehr mög­lich, da sich die For­men unmit­tel­ba­rer (Bekämp­fung von Kri­mi­na­li­tät und Ter­ro­ris­mus) und mit­tel­ba­rer Gewalt­aus­übung (Umwelt­po­li­tik, Rege­lun­gen im Finanz- und Wirt­schafts­sy­stem) inter­na­tio­na­li­siert haben. Die­ser Sou­ve­rä­ni­täts­ver­lust bedeu­tet zunächst nur eine Depoten­zie­rung staat­li­cher Herr­schaft, die sich in einem Para­dig­men­wech­sel von der inter­ve­nie­ren­den Sub­or­di­na­ti­on zur distan­zier­ten, ein­ge­schränk­ten Koor­di­na­ti­on zeigt. Inso­weit wirkt der Staat nicht län­ger als Macht- son­dern als sen­si­bles, sub­si­di­är täti­ges Steue­rungs­in­stru­ment. In einem sol­chen Staat ist nur noch „kom­ple­xes Regie­ren“ erfolg­ver­spre­chend, poli­ti­sches Han­deln ledig­lich als beschei­de­nes, klu­ges Koor­di­nie­ren gleich­ge­ord­ne­ter Funk­ti­ons­sy­ste­me sinn­voll. Macht hat die­ser Staat letzt­lich nur noch eine sehr gerin­ge. Was bedeu­tet das für die Ebe­ne inter­na­tio­na­ler Bezie­hun­gen? Es stellt sich die Fra­ge, ob dem Depoten­zie­rungs­pro­zeß auf der Ebe­ne des Natio­nal­staats nicht die umge­kehr­te Ent­wick­lung auf glo­ba­ler Ebe­ne ent­ge­gen ste­hen muß. Wenn der Natio­nal­staat von Macht auf Beschei­den­heit, von Sub­or­di­na­ti­on auf Koor­di­na­ti­on umschal­tet, braucht es dann nicht eine „Welt­zen­tral­macht“, die umge­kehrt ihre beschei­de­ne bis zurück­hal­ten­de und fast aus­schließ­lich koor­di­na­ti­ve Rol­le auf­gibt und ein Regime der Sub­or­di­na­ti­on initia­li­siert, das für die zen­tra­len Staats­funk­tio­nen, die ehe­dem der Natio­nal­staat besorg­te, Insti­tu­tio­nen und Mecha­nis­men bereit­stellt, wel­che die­sen zumin­dest ergän­zen, lang­fri­stig gar ganz erset­zen können?

In sei­ner Enzy­kli­ka Cari­tas in veri­ta­te spricht Papst Bene­dikt XVI. die­sen Punkt unter Nr. 67 deut­lich an:

„Gegen­über der unauf­halt­sa­men Zunah­me welt­wei­ter gegen­sei­ti­ger Abhän­gig­keit wird gera­de auch bei einer eben­so welt­weit anzu­tref­fen­den Rezes­si­on stark die Dring­lich­keit einer Reform sowohl der Orga­ni­sa­ti­on der Ver­ein­ten Natio­nen als auch der inter­na­tio­na­len Wirt­schafts- und Finanz­ge­stal­tung emp­fun­den, damit dem Kon­zept einer Fami­lie der Natio­nen rea­le und kon­kre­te Form gege­ben wer­den kann. Des­glei­chen wird als ding­lich gese­hen, inno­va­ti­ve For­men zu fin­den, um das Prin­zip der Schutz­ver­ant­wor­tung anzu­wen­den und um auch den ärme­ren Natio­nen eine wirk­sa­me Stim­me in den gemein­schaft­li­chen Ent­schei­dun­gen zuzu­er­ken­nen. Dies scheint gera­de im Hin­blick auf eine poli­ti­sche, recht­li­che und wirt­schaft­li­che Ord­nung not­wen­dig, die die inter­na­tio­na­le Zusam­men­ar­beit auf die soli­da­ri­sche Ent­wick­lung aller Völ­ker hin för­dert und aus­rich­tet. Um die Welt­wirt­schaft zu steu­ern, die von der Kri­se betrof­fe­nen Wirt­schaf­ten zu sanie­ren, einer Ver­schlim­me­rung der Kri­se und sich dar­aus erge­ben­den Ungleich­ge­wich­ten vor­zu­beu­gen, um eine geeig­ne­te voll­stän­di­ge Abrü­stung zu ver­wirk­li­chen, die Sicher­heit und den Frie­den zu näh­ren, den Umwelt­schutz zu gewähr­lei­sten und die Migra­ti­ons­strö­me zu regu­lie­ren, ist das Vor­han­den­sein einer ech­ten poli­ti­schen Welt­au­to­ri­tät, wie sie schon von mei­nem Vor­gän­ger, dem seli­gen Papst Johan­nes XXIII., ange­spro­chen wur­de, drin­gend nötig. Eine sol­che Auto­ri­tät muß sich dem Recht unter­ord­nen, sich auf kon­se­quen­te Wei­se an die Prin­zi­pi­en der Sub­si­dia­ri­tät und Soli­da­ri­tät hal­ten, auf die Ver­wirk­li­chung des Gemein­wohls hin­ge­ord­net sein, sich für die Ver­wirk­li­chung einer ech­ten ganz­heit­li­chen mensch­li­chen Ent­wick­lung ein­set­zen, die sich von den Wer­ten der Lie­be in der Wahr­heit inspi­rie­ren läßt. Dar­über hin­aus muß die­se Auto­ri­tät von allen aner­kannt sein, über wirk­sa­me Macht ver­fü­gen, um für jeden Sicher­heit, Wah­rung der Gerech­tig­keit und Ach­tung der Rech­te zu gewähr­lei­sten. Offen­sicht­lich muß sie die Befug­nis besit­zen, gegen­über den Par­tei­en den eige­nen Ent­schei­dun­gen wie auch den in den ver­schie­de­nen inter­na­tio­na­len Foren getrof­fe­nen abge­stimm­ten Maß­nah­men Beach­tung zu ver­schaf­fen. In Erman­ge­lung des­sen wür­de näm­lich das inter­na­tio­na­le Recht trotz der gro­ßen Fort­schrit­te, die auf den ver­schie­de­nen Gebie­ten erzielt wor­den sind, Gefahr lau­fen, vom Kräf­te­gleich­ge­wicht der Stär­ke­ren bestimmt zu wer­den. Die ganz­heit­li­che Ent­wick­lung der Völ­ker und die inter­na­tio­na­le Zusam­men­ar­beit erfor­dern, daß eine über­ge­ord­ne­te Stu­fe inter­na­tio­na­ler Ord­nung von sub­si­diä­rer Art für die Steue­rung der Glo­ba­li­sie­rung errich­tet wird und daß eine der mora­li­schen Ord­nung ent­spre­chen­de Sozi­al­ord­nung sowie jene Ver­bin­dung zwi­schen mora­li­schem und sozia­lem Bereich, zwi­schen Poli­tik und wirt­schaft­li­chem und zivi­lem Bereich, die schon in den Sta­tu­ten der Ver­ein­ten Natio­nen dar­ge­legt wur­de, end­lich ver­wirk­licht werden.“

Was ist mit „Welt­au­to­ri­tät“ gemeint? Eine Auto­ri­tät, die von der Welt­ge­mein­schaft („Fami­lie der Natio­nen“) ein­ge­setzt wird und eine Art „glo­bal gover­nan­ce“ (zu deutsch: „Welt­re­gie­rung“) instal­liert. Wir haben so etwas ja schon, der Papst spricht es an: die Ver­ein­ten Natio­nen und ihrer Orga­ni­sa­tio­nen, für die sich Bene­dikt eine Auf­wer­tung wünscht. In der Tat ent­wickeln wir uns in Rich­tung einer „Welt­re­gie­rung“, wenn man jüng­ste Vor­stö­ße im inter­na­tio­na­len Recht betrach­tet: die Grün­dung der Welt­han­dels­or­ga­ni­sa­ti­on (WTO, 1995; instal­lier­te die Regime GATS und TRIPS), die Ein­rich­tung einer inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­bar­keit (Römi­sches Sta­tut, 1998; 2002 in Kraft getre­ten) sowie die Kon­zep­ti­on eines huma­ni­tä­ren Inter­ven­tio­nis­mus’ (The Respon­si­bi­li­ty To Pro­tect, 2001; von der UN-Gene­ral­ver­samm­lung 2005 zur Leit­li­nie erho­ben). [1]Wei­te­re Tex­te des Autors zum The­ma „Welt­re­gie­rung“: Josef Bor­dat (2007): Inter­ven­ti­ons­pflicht und Straf­recht in Zei­ten glo­ba­ler Gewalt. Zwei Aspek­te einer Reform der Ver­ein­ten Natio­nen. In: … Con­ti­n­ue rea­ding

Ent­schei­dend ist bei all dem der Wan­del des Sou­ve­rä­ni­täts­be­griffs: Wenn über­haupt noch von staat­li­cher Sou­ve­rä­ni­tät gespro­chen wer­den kann, dann nur im Sin­ne von Ver­ant­wor­tung für die Men­schen; Bene­dikt spricht vom „Prin­zip der Schutz­ver­ant­wor­tung“. Damit die Welt­ge­mein­schaft auf mög­lichst sta­bi­ler Basis die fak­ti­sche Über­nah­me der Sou­ve­rä­ni­tät berech­tig­ter Wei­se lei­sten kann, muß ihre Reprä­sen­tanz in den Ent­schei­dungs­gre­mi­en gewähr­lei­stet sein. Hier wei­sen die Reform­vor­ha­ben, ins­be­son­de­re die Ver­grö­ße­rung des UN-Sicher­heits­rats, in die rich­ti­ge Rich­tung. Das macht die kon­kre­ten Ent­schei­dun­gen in der Pra­xis nicht leich­ter, im Gegen­teil: Die Inter­es­sen­di­ver­genz zwi­schen „the west“ und „the rest“ wird sich für die Ent­schei­dungs­fin­dung als hin­der­lich erwei­sen, doch wird nur eine glo­ba­li­sier­te Kon­sti­tu­ti­on des Sicher­heits­rats für eine Legi­ti­mie­rung glo­ba­len „innen­po­li­ti­schen“ Han­delns sor­gen kön­nen. Dazu gehört aber auch ein eige­nes UN-Trup­pen­kon­tin­gent, das direkt dem Sicher­heits­rat unter­stellt ist. Mit einer sol­chen „Welt­po­li­zei“ wird das Pro­blem der Rekru­tie­rung der Ein­satz­kräf­te umgan­gen, daß in vie­len Fäl­len zu Ver­zö­ge­run­gen und Inef­fi­zi­en­zen führt. Damit wür­de ver­hin­dert, daß die UN nach einer Inter­ven­ti­ons­ent­schei­dung de fac­to auf den „good will“ ihrer Mit­glieds­staa­ten ange­wie­sen blei­ben. Man muß dazu wis­sen, daß die Ver­ein­ten Natio­nen unter einem stän­di­gen Finanz- und Per­so­nal­man­gel leiden

Der Papst sagt völ­lig rich­tig, daß die­ses „Welt­re­gi­ment“ ein Instru­ment des Rechts sein muß und nicht (wie heut­zu­ta­ge) Spiel­ball poli­ti­scher und wirt­schaft­li­cher Macht und ihrer Inter­es­sen (also des „Rechts des Stär­ke­ren“) sein darf, aber den­noch „über wirk­sa­me Macht ver­fü­gen“ soll. Staats­theo­re­tisch gehört die­ser Wider­spruch in die Kate­go­rie des Uto­pi­schen, rechts­phi­lo­so­phisch ist „Macht“ ohne Macht ein Ding der Unmög­lich­keit. Nach Kant bedeu­ten „Recht“ und „Befug­nis zu zwin­gen“ einer­lei: „Das strik­te Recht kann auch als die Mög­lich­keit eines mit jeder­manns Frei­heit nach all­ge­mei­nen Geset­zen zusam­men­stim­men­den durch­gän­gi­gen wech­sel­sei­ti­gen Zwan­ges vor­ge­stellt wer­den.“ Eben die­se „Mög­lich­keit“ fehlt im Völ­ker­recht de fac­to. Hegel hat dies deut­lich mar­kiert. Das Völ­ker­recht bleibt bei ihm ein Sol­lens­kon­zept, in der die Hilf­lo­sig­keit dem Rechts­bruch gegen­über spür­bar, jedoch gleich­sam unver­meid­bar dem System der Staa­ten­welt imma­nent ist, denn es gebe, so Hegel, „kei­ne Gewalt, wel­che gegen den Staat ent­schei­det, was an sich Recht ist, und die die­se Ent­schei­dung verwirklicht“.

Die „Ent­schei­dung, was Recht ist“ mag es heu­te zwar geben (etwa in Gestalt der Men­schen­rech­te oder den – wie Bene­dikt sagt – „Sta­tu­ten der Ver­ein­ten Natio­nen“), doch die „Ver­wirk­li­chung“ ist ein unge­lö­stes, viel­leicht unlös­ba­res Pro­blem, zumin­dest wenn man nicht will­kür­li­che Kasu­istik, son­dern die Ver­recht­li­chung der inter­na­tio­na­len Ord­nung nach dem Vor­bild inner­staat­li­chen Rechts vor Augen hat. Hier setzt nun der Papst an und ver­weist auf die Kraft der Moral. Recht ist näm­lich nach katho­li­scher Les­art zunächst die Ver­wirk­li­chung einer sitt­li­chen Ord­nung. Hier wirkt Kants Tren­nung von Lega­li­tät und Mora­li­tät bit­ter nach, wäh­rend sich die Natur­rechts­leh­re des Tho­mas von Aquin, die den Gleich­klang gött­li­cher und mensch­li­cher Nor­men pro­te­giert, als hoch­ak­tu­ell erweist und als Leit­bild künf­ti­ger Rechts­ent­wick­lung in den inter­na­tio­na­len Bezie­hun­gen gel­ten kann. Denn – so Bene­dikt – die­se kann nur im Sin­ne aller Men­schen gelin­gen, wenn sie an einer Lie­be ori­en­tiert, die der Wahr­heit ver­pflich­tet ist. Die „Macht“ der Lie­be ist näm­lich weit grö­ßer als alle Macht der Welt.

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Wei­te­re Tex­te des Autors zum The­ma „Welt­re­gie­rung“:

  • Josef Bor­dat (2007): Inter­ven­ti­ons­pflicht und Straf­recht in Zei­ten glo­ba­ler Gewalt. Zwei Aspek­te einer Reform der Ver­ein­ten Natio­nen. In: Socie­tas Ethi­ca (Hg.): Jah­res­be­richt zur 43. Jah­res­ta­gung in Oxford (Poli­ti­cal ethics and inter­na­tio­nal order – Poli­ti­sche Ethik und inter­na­tio­na­le Ord­nung). Erlan­gen, S. 411–418.
  • Josef Bor­dat (2008): Ord­nung jen­seits des Natio­nal­staats. Zur neu­en Rol­le der Ver­ein­ten Natio­nen. In: Arndt, F. /​ Dege, C. /​ Eller­mann, C. /​ May­er, M. /​ Tel­ler, D. /​ Zim­mer­mann, L. (Hg.): Ord­nun­gen im Wan­del. Glo­ba­le und loka­le Wirk­lich­kei­ten im Spie­gel trans­dis­zi­pli­nä­rer Ana­ly­sen. Bie­le­feld, S. 21–36.
  • Josef Bor­dat (2008): Ein­grei­fen und bestra­fen. Zur neu­en Rol­le der Ver­ein­ten Natio­nen. In: Justiz­mi­ni­ste­ri­um des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len (Hg.): Leip­zig – Nürn­berg – Den Haag. Neue Fra­ge­stel­lung und For­schun­gen zum Ver­hält­nis von Men­schen­rechts­ver­bre­chen, justi­zi­el­ler Säu­be­rung und Völ­ker­straf­recht. Düs­sel­dorf, S. 181–194.
  • Josef Bor­dat (2009): Die patent­recht­li­che Aneig­nung natür­li­cher Res­sour­cen. Das TRIPS-Abkom­men und sei­ne pro­ble­ma­ti­schen Fol­gen. In: Ber­ger, K. C. (Hg.): Erb.gut? Kul­tu­rel­les Erbe in Wis­sen­schaft und Gesell­schaft. Inns­bruck, S. 83–90.
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