Lebensschutz hat im Deutschen Bundestag weiterhin keine Lobby


(Köln) Die gestern vom Par­la­ment beschlos­se­nen Ände­run­gen des Schwan­ger­schafts­kon­flikt­ge­set­zes kön­nen nicht dar­über hin­weg­täu­schen, daß der Schutz des Lebens wehr­lo­ser Kin­der im Mut­ter­leib wei­ter­hin kei­ne Lob­by im Deut­schen Bun­des­tag hat.

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Die gestern beschlos­se­ne Drei-Tages-Frist, die zwi­schen der Dia­gno­se einer mög­li­chen Behin­de­rung des unge­bo­re­nen Kin­des und sei­ner Tötung lie­gen sol­len, ist leicht zu umzu­ge­hen. Wie die SPD-Abge­ord­ne­te Ker­stin Grie­se, Vor­sit­zen­de des Aus­schus­ses für Fami­lie, Senio­ren, Frau­en und Jugend, in ihrer gest­ri­gen Rede im Bun­des­tag beton­te, ent­fällt die Drei-Tages-Frist nicht nur in den weni­gen Ein­zel­fäl­len, in denen das Leben der Mut­ter durch die Fort­füh­rung der Schwan­ger­schaft exi­sten­ti­ell bedroht ist (medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on), son­dern auch bei ver­mu­te­ter oder behaup­te­ter „psy­chi­scher Gefahr“ für die Gesund­heit der Schwan­ge­ren. Mit der Unzu­mut­bar­keit einer Schwan­ger­schaft für die psy­chi­sche Gesund­heit schwan­ge­rer Frau­en wird schon heu­te der Groß­teil der Abtrei­bun­gen von Kin­dern, die bereits außer­halb des Mut­ter­lei­bes über­le­bens­fä­hig sind, gerechtfertigt.

Daß die Abge­ord­ne­te Grie­se in ihrer Rede aus­drück­lich beton­te, „daß es nicht dar­um geht, quan­ti­ta­tiv die Zahl der Spät­ab­brü­che zu sen­ken“, macht eben­falls deut­lich, daß der Bun­des­tag kei­ne wirk­li­che Ver­bes­se­rung des Lebens­schut­zes unge­bo­re­ner Kin­der wünscht.

Wer dies woll­te, müß­te wie von Lebens­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen in den letz­ten Jah­ren wie­der­holt gefor­dert die psy­cho-sozia­le Indi­ka­ti­on ganz abschaf­fen, die bei der Reform des § 218 im Jahr 1995 in der medi­zi­ni­schen Indi­ka­ti­on auf­ging, und die medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on auf die ganz weni­gen Fäl­le beschrän­ken, in denen tat­säch­lich das Leben der Mut­ter gegen das Leben des Kin­des steht.

Daß der Bun­des­tag mehr­heit­lich gegen eine bes­se­re sta­ti­sti­sche Erfas­sung soge­nann­ter Spät­ab­trei­bun­gen votier­te, macht aus Sicht der ALfA deut­lich, daß die Mehr­heit der Abge­ord­ne­ten weder mehr Infor­ma­tio­nen über die tat­säch­li­che Situa­ti­on von vor­ge­burt­li­chen Kinds­tö­tun­gen nach der 12. Schwan­ger­schafts­wo­che wünscht, noch wis­sen will, ob die jetzt beschlos­se­nen Ände­run­gen der gesetz­li­chen Rege­lung zu posi­ti­ven Ände­run­gen der skan­da­lö­sen Lage beitragen.

Daß die Ärz­te ver­pflich­tet wur­den, Frau­en nach einem posi­ti­ven prä­na­ta­len Befund umf­aßen­der als bis­her zu bera­ten, ist aus Sicht der ALfA zwar ein Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung. Er ändert aber nichts dar­an, daß ent­ge­gen Art. 2. Abs. 2 GG („Jeder hat Recht auf Leben und kör­per­li­che Unver­sehrt­heit.“) und Art. 3 Abs. 2 („Nie­mand darf wegen sei­ner Behin­de­rung benach­tei­ligt wer­den.“) der Schutz des Lebens unge­bo­re­ner Kin­der in Deutsch­land nach wie vor – bis ein­schließ­lich kurz vor der Geburt – nur auf dem Papier existiert.

Die Akti­on Lebens­recht für Alle e.V. (ALfA) tritt für das unein­ge­schränk­te Lebens­recht jedes Men­schen ein – ob gebo­ren oder unge­bo­ren, behin­dert oder nicht, krank oder gesund, alt oder jung.

(PM/​ JF)

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