(Linz) In liberalen österreichischen Kirchenkreisen macht sich zusehends Nervosität breit. Der glaubentreue Pfarrer von Windischgarsten, Dr. Gerhard Maria Wagner, der zwei Wochen lang einem konzertierten, wie unqualifizierten Trommelfeuer gegen seine Person ausgesetzt war, hat nach wie vor keine Verzichtserklärung für das Amt des Linzer Weihbischofs unterzeichnet. Papst Benedikt XVI. hat den mit Auszeichnung promovierten, doch in seiner Diözese „kaltgestellten“ Dogmatiker am 31. Januar zum neuen Weihbischof seiner oberösterreichischen Heimatdiözese Linz ernannt. Gegen die Ernennung probte eine unheilige Allianz liberaler innerkirchlicher und kirchenfeindlicher außerkirchliche Kräfte den Aufstand gegen den Papst. Sie wollen einen Präzedenzfall machen, der dem Papst die Autorität für Bischofsernennungen entwinden und jenen liberalen ortskirchlichen Kreisen zuspielen soll, die im Zusammenspiel mit den lautstarken Zeitgeistmedien die veröffentlichte Meinung zu kontrollieren vermögen.
Kirchenrechtlich genügt zudem keineswegs eine Verzichtserklärung eines ernannten Bischofs. Dieser müßte den Verzicht triftig begründen. Sollte Wagner von dritter Seite unter Druck gesetzt worden sein, wäre sein angekündigter Verzicht ohnehin hinfällig, während jene schwerwiegende rechtliche Sanktionen wegen Nötigung treffen würde, die ihn unter Druck gesetzt oder gar bedroht hätten.
Die Ernennung eines (Weih)bischofs erfolgt per Dekret des Heiligen Vaters bzw. der Bischofskongregation. Mit der Ernennung erhält der Designierte ein sogenanntes „ius ad rem“, das heißt ein Recht auf das Amt und die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten, wenngleich er erst diese Recht mit der kanonischen Amtsübernahme (hier der Weihe zum Auxiliarbischof von Linz) ausüben kann (ius exercendi). Da Pfr. Wagner noch nicht die Bischofsweihe empfangen hat, ist er noch nicht Träger des damit verbundenen Kirchenamtes. Mit der rechtmäßig erfolgten Ernennung durch den Heiligen Vater hat Pfr. Wagner zunächst einmal das Recht und die Pflicht, die Bischofsweihe zu empfangen und das Amt zu übernehmen. Im Prinzip kann er den Papst um Rücknahme der Ernennung (nicht des Amtes, das er ja noch nicht bekleidet) ersuchen. Das muß aber schriftlich erfolgen und in freier Entscheidung.
Es gibt kirchenrechtlich gar kein Rücktrittsgesuch von ihm. Das Gesuch ist einfach nicht existent. Der Rechtsakt des Rücknahmebitte muß schriftlich verfaßt werden, wenn er als solcher im äußeren Rechtsbereich existent sein soll, gemäß der Rechtsregel: Quod non est in actis non est in mundo = Was nicht schriftlich aktenkundig ist, besteht nicht.
Kirchenrechtlich bleibt vorläufig also alles beim Alten: Wagner ist ernannt zum Weihbischof von Linz. Damit hat er weiterhin ein ius ad rem, ein Recht auf das Amt und seine Rechte und Pflichten. Erst wenn dem Heiligen Vater ein schriftliches Ersuchen vorliegt, kann der Papst unter Berücksichtigung der Umstände in Österreich und unter Abwägung der Folgen, die eine solche päpstliche Handlung auch für die Weltkirche nach sich zieht, frei über das Rücktrittsgesuch entscheiden.
(GN/Gero P. Weishaupt – Priesternetzwerk)