Dignitas-Arzt verliert Zulassung


(Zürich) Einem 77-jäh­ri­gen Arzt, der als Selbst­mord­hel­fer für Digni­tas arbei­te­te, wur­de vom Kan­ton Zürich die Bewil­li­gung zur Berufs­aus­übung ent­zo­gen. Er hät­te eigent­lich nur Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge und Bekann­te behan­deln dür­fen. Mit sei­ner Beschwer­de ans Bun­des­ge­richt gegen den Ent­zug der Bewil­li­gung ist er nun abgeblitzt.

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Der Digni­tas-Selbst­mord­hel­fer ist ein pen­sio­nier­ter Arzt, der nur noch über eine Senio­ren­pra­xis­be­wil­li­gung ver­füg­te. Die­se erlaubt einem Arzt über 70 in der Schweiz, Per­so­nen aus dem Fami­li­en- und Bekann­ten­kreis zu behan­deln. Trotz die­ser Ein­schrän­kung ver­schrieb aber der 77-jäh­ri­ge Arzt Selbst­mord­wil­li­gen den in der Schweiz zuge­las­se­nen Todes­cock­tail, ein Natrium-Pentobarbital-Gemisch.

Wie 20min online berich­tet, ersuch­te der Arzt im Janu­ar 2007 um die Erneue­rung sei­ner Pra­xis­be­wil­li­gung und um eine Erwei­te­rung, damit er sei­ne Tätig­keit für Digni­tas aus­de­hen kann. Kon­kret ging es ihm um die Bewil­li­gung zur Erstel­lung von Gut­ach­ten ein­schließ­lich der Rezep­tur von Natrium-Pentobarbital.

Doch die Zür­cher Gesund­heits­di­rek­ti­on ver­wei­ger­te dem Arzt die Son­der­be­wil­li­gung und erklär­te, für die Unter­su­chung und die Ver­ab­rei­chung des Todes­cock­tails benö­ti­ge ein Arzt zwin­gend eine ordent­li­che Pra­xis­be­wil­li­gung. Auch die Senio­ren­pra­xis­be­wil­li­gung wur­de dem Arzt ent­zo­gen, weil er gegen das Gesund­heits­ge­setz ver­sto­ßen und „Pati­en­ten“, Digni­tas-Selbst­mord­wil­li­ge, behan­delt habe, die außer­halb sei­nes Ver­wand­ten- und Bekann­ten­krei­ses stan­den. Das Zür­cher Ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tig­te den Ent­scheid und wies eine Beschwer­de des Seni­ors ab.

Eine dage­gen ein­ge­reich­te Beschwer­de wur­de nun vom höch­sten Schwei­zer Gericht eben­falls abge­wie­sen. Die schrift­li­che Urteils­be­grün­dung folgt noch.

(JB)

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