Slowakisches Verfassungsgericht bestätigt Tötungsregelung aus sozialistischen Zeiten


(Preß­burg) Das slo­wa­ki­sche Ver­fas­sungs­ge­richt hat die aus Zei­ten des Sozia­lis­mus stam­men­de Rege­lung für vor­ge­burt­li­che Kinds­tö­tung bestä­tigt. Nach die­ser Reg­lung ist die Tötung des Kin­des bis zur 12. Schwan­ger­schafts­wo­che mög­lich. Ärz­te sind zur vor­ge­burt­li­chen Kinds­tö­tung ver­pflich­tet. Dies berich­ten meh­re­re slo­wa­ki­sche Online­me­di­en. Das Gericht ver­kürz­te jedoch die Frist für die Spät­ab­trei­bung von der 24. auf die 12. Woche. Dies aber nur, weil es ein Erlaß des Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um kas­sier­te, der die 24-Wochen­frist fest­setz­te. Dazu, so das Gericht, sei eine Gesetz­tesno­vel­le not­wen­dig. Es for­der­te den Gesetz­ge­ber auf, die­se inner­halb von sechs Mona­ten zu ver­ab­schie­den. Dann dür­fen wie­der bis zur 24. Schwan­ger­schafts­wo­che Kin­der bei denen eine Behin­de­rung ver­mu­tet (fest­ge­stellt) wird, getö­tet werden.

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(JF)

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