Verfassungsklage gegen verkaufsoffene Sonntage


(Ber­lin) Das Erz­bis­tum Ber­lin hat gemein­sam mit der Evan­ge­li­schen Kir­che Ber­lin-Bran­den­burg-schle­si­sche Ober­lau­sitz Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen das vor einem Jahr ein­ge­führ­te Laden­öff­nungs­ge­setz des Lan­des Ber­lin beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt eingereicht.

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„Mit der Aus­höh­lung des Sonn­tags­schut­zes, der im Grund­ge­setz durch Arti­kel 140 in Auf­nah­me von Arti­kel 139 der Wei­ma­rer Reichs­ver­fas­sung als Tag der Arbeits­ru­he und der see­li­schen Erbau­ung ver­fas­sungs­recht­lich ver­bürgt ist, ver­stößt der Ber­li­ner Gesetz­ge­ber nach der Über­zeu­gung der Kir­chen gegen das Grund­ge­setz. Da Sonn- und Fei­er­ta­ge durch die Ver­fas­sung geschützt sind, kann die Auf­he­bung des Sonn­tags­schut­zes an bis zu zehn Sonn­ta­gen im Jahr durch das Abge­ord­ne­ten­haus von Ber­lin kei­nen Bestand haben. Beson­ders ekla­tant zeigt sich der Ver­fas­sungs­ver­stoß dar­an, daß alle Advents­sonn­ta­ge für die Laden­öff­nung frei gege­ben wer­den; dar­aus ergibt sich, daß im Dezem­ber die Frei­ga­be des Sonn­tags für den Han­del die Regel, sein Schutz dage­gen die Aus­nah­me ist“, heißt es in einer heu­te ver­öf­fent­li­chen gemein­sa­men Erklärung.

Die Absicht, den Schutz der Sonn- und Fei­er­ta­ge wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen unter­zu­ord­nen, kann für die Kir­chen nicht hin­ge­nom­men wer­den. Die Ver­fas­sung sieht dies aus­drück­lich nicht vor.

(JF)

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