Mehrheiten können irren


(Vati­kan) Alle Men­schen guten Wil­lens, auch Ange­hö­ri­ge nicht­christ­li­cher Reli­gio­nen, soll­ten zusam­men­ar­bei­ten, um eine Aus­höh­lung der grund­le­gen­den Rech­te des Men­schen zu ver­hin­dern. Das sag­te Papst Bene­dikt XVI. heu­te vor den Mit­glie­dern der Inter­na­tio­na­len Theo­lo­gi­schen Kom­mis­si­on. Das Gre­mi­um arbei­tet seit meh­re­ren Jah­ren an einer Neu­for­mu­lie­rung des „mora­li­schen Natur­rechts“ für die heu­ti­ge Zeit aus katho­li­scher Sicht. Dabei geht es dar­um, Nor­men bzw. eine Ver­stän­di­gung auf Wer­te zu fin­den, die für eine zusam­men­wach­sen­de Welt­ge­mein­schaft trag­fä­hig sind. Papst Bene­dikt warn­te dabei vor dem „ethi­schen Rela­ti­vis­mus“ der zeit­ge­nös­si­schen Gesellschaft.

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„In die­sem ethi­schen Rela­ti­vis­mus sehen man­che sogar eine der Haupt­be­din­gun­gen der Demo­kra­tie, weil der Rela­ti­vis­mus – ihnen zufol­ge – Tole­ranz und wech­sel­sei­ti­gen Respekt der Per­so­nen garan­tiert. Doch wenn es so wäre, wür­de die Mehr­heit eines Augen­blicks zur letz­ten Quel­le des Rech­tes wer­den. Die Geschich­te zeigt mit gro­ßer Klar­heit, daß Mehr­hei­ten irren können.“

Wenn es um die grund­le­gen­den Men­schen­rech­te gehe, dann kön­ne aber kein von Men­schen gemach­tes Gesetz „die vom Schöp­fer ins Herz des Men­schen ein­ge­schrie­be­ne Norm“ umstür­zen, ohne daß die Gesell­schaft in ihren Grund­la­gen erschüt­tert wür­de, so der Papst.

„Wenn es durch eine tra­gi­sche Ver­dun­ke­lung des kol­lek­ti­ven Bewußt­seins dazu käme, daß Skep­ti­zis­mus und ethi­scher Rela­ti­vis­mus die grund­le­gen­den Prin­zi­pi­en des mora­li­schen Natur­rechts aus­lö­schen, wür­de sogar die demo­kra­ti­sche Ord­nung in ihren Fun­da­men­ten erschüt­tert. Gegen eine sol­che Ver­dun­ke­lung muß man das Bewußt­sein aller Men­schen guten Wil­lens mobi­li­sie­ren, Lai­en oder auch Ange­hö­ri­ge nicht­christ­li­cher Reli­gio­nen. Sie sol­len sich zusam­men dar­um bemü­hen, in der Kul­tur und auf zivi­ler und poli­ti­scher Ebe­ne die nöti­gen Vor­aus­set­zun­gen dafür zu schaf­fen, daß der Wert des mora­li­schen Natur­rechts vol­le Aner­ken­nung erfährt.“

Dem Begriff des Natur­rechts liegt die Auf­fas­sung zugrun­de, daß jeder Mensch von Natur aus (also nicht durch Über­ein­kunft) mit unver­äu­ßer­li­chen Rech­ten aus­ge­stat­tet sei. Die­se sind unab­hän­gig von Geschlecht, Ort, Zeit, Reli­gi­on, Staats­zu­ge­hö­rig­keit oder Staats­form. Zu die­sen unver­äu­ßer­li­chen Rech­ten gehö­ren das Recht auf Leben und kör­per­li­che Unver­sehrt­heit oder das Recht auf per­sön­li­che Freiheit.

(RV)

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