Unter dem Titel In Würde sterben – nur im Ausland? verfaßte der Justizsenator a.D. Dr. Roger Kusch, einen Artikel im Heft 8 der NStZ.
Anhand eines Beispiels entwickelt er ein Modell, wie auf dem Boden des geltenden deutschen Rechts – ähnlich wie in der Schweiz durch die Vereinigung Dignitas – legale Selbstmordhilfe praktiziert werden könnte. Der Einsatz eines Injektionsapparates sei straflos.
Kusch zeigt anhand eines Beispielfalles, in dem ein durch einen Katheter angeschlossener Injektionsapparat eingesetzt wird, der durch einen Schalter von dem Selbstmörder bedient wird und zuerst eine Betäubungslösung injiziert, sodann die tödliche Dosis zuführt, die zum Herzstillstand führt, das Strafbarkeitsrisiko des Helfers. §§ 212, 216 StGB scheide angesichts der Tatherrschaft des Suizidenten aus. Ebenso §§ 323c, 212, 216 StGB durch Unterlassen, da die Möglichkeit des Eingreifens nach dem Drücken der Taste zu kurz sei. Die Strafbarkeit gem. §§ 223, 223a StGB scheitere an der rechtfertigenden Einwilligung. Ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 228 StGB) sei nach der Rechtsprechung bei geringfügigen Verletzungen zu verneinen. Besonders lobenswert findet der Autor das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3.11.2006 (2A.48/2006), das aus Art. 8 Nr. 1 EMRK ein Grundrecht auf Sterbehilfe abgeleitet habe.
Rechtspolitisch hofft er, daß durch entsprechendes Praxis auch in Deutschland ein Weg zur legalen Selbstmordhilfe gefunden wird. Es müßten nur Substanzen gefunden werden, die nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen.
(JF)