Eine ehemaliger Justizsenator entwickelt ein Tötungszenario am Strafrecht vorbei


Unter dem Titel In Wür­de ster­ben – nur im Aus­land? ver­faß­te der Justiz­se­na­tor a.D. Dr. Roger Kusch, einen Arti­kel im Heft 8 der NStZ.

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Anhand eines Bei­spiels ent­wickelt er ein Modell, wie auf dem Boden des gel­ten­den deut­schen Rechts – ähn­lich wie in der Schweiz durch die Ver­ei­ni­gung Digni­tas – lega­le Selbst­mord­hil­fe prak­ti­ziert wer­den könn­te. Der Ein­satz eines Injek­ti­ons­ap­pa­ra­tes sei straflos.

Kusch zeigt anhand eines Bei­spiel­fal­les, in dem ein durch einen Kathe­ter ange­schlos­se­ner Injek­ti­ons­ap­pa­rat ein­ge­setzt wird, der durch einen Schal­ter von dem Selbst­mör­der bedient wird und zuerst eine Betäu­bungs­lö­sung inji­ziert, sodann die töd­li­che Dosis zuführt, die zum Herz­still­stand führt, das Straf­bar­keits­ri­si­ko des Hel­fers. §§ 212, 216 StGB schei­de ange­sichts der Tat­herr­schaft des Sui­zi­den­ten aus. Eben­so §§ 323c, 212, 216 StGB durch Unter­las­sen, da die Mög­lich­keit des Ein­grei­fens nach dem Drücken der Taste zu kurz sei. Die Straf­bar­keit gem. §§ 223, 223a StGB schei­te­re an der recht­fer­ti­gen­den Ein­wil­li­gung. Ein Ver­stoß gegen die guten Sit­ten (§ 228 StGB) sei nach der Recht­spre­chung bei gering­fü­gi­gen Ver­let­zun­gen zu ver­nei­nen. Beson­ders lobens­wert fin­det der Autor das Urteil des schwei­ze­ri­schen Bun­des­ge­richts vom 3.11.2006 (2A.48/2006), das aus Art. 8 Nr. 1 EMRK ein Grund­recht auf Ster­be­hil­fe abge­lei­tet habe.

Rechts­po­li­tisch hofft er, daß durch ent­spre­chen­des Pra­xis auch in Deutsch­land ein Weg zur lega­len Selbst­mord­hil­fe gefun­den wird. Es müß­ten nur Sub­stan­zen gefun­den wer­den, die nicht dem Betäu­bungs­mit­tel­ge­setz unterliegen.

(JF)

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