Kein automatischer Kirchenaustritt vor stattlicher Behörde


Die öster­rei­chi­sche Bischofs­kon­fe­renz hat im März 2007 ein Schrei­ben mit dem Titel „Zuge­hö­rig­keit zur Kir­che. Pasto­ra­le Initia­ti­ven in Zusam­men­hang mit dem Kir­chen­aus­tritt“ appro­biert, wel­ches kurz­zei­tig auf https://​www​.bischofs​kon​fe​renz​.at im PDF-For­mat publi­ziert wur­de, jetzt aber wie­der ent­fernt wur­de. Wört­lich heißt es in dem Doku­ment: Wenn ein Katho­lik sei­nen Aus­tritt aus der Kir­che erklärt – aus wel­chen Grün­den auch immer –, besteht die recht­li­che Ver­mu­tung, daß er die Gemein­schaft mit der Kir­che und der zustän­di­gen kirch­li­chen Auto­ri­tät nicht mehr wah­ren will.

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Wenn der zustän­di­ge Ordi­na­ri­us von der staat­li­chen Behör­de die Mel­dung des „Aus­trit­tes aus der Kir­che“ erhält, wird sich der Bischof schrift­lich mit dem Aus­ge­tre­te­nen in Ver­bin­dung set­zen. Er wird die­sen über die kirch­li­chen Rechts­fol­gen des Aus­tritts – im sakra­men­ta­len Bereich, im Dienst- und Arbeits­recht, in Ver­ei­nen und Räten, in Lit­ur­gie und Ver­kün­di­gung – auf­klä­ren. Zugleich wird er ihm die Mög­lich­keit zu einem pasto­ra­len Gespräch eröff­nen, bei dem die Moti­ve des »„Aus­tritts“ geklärt, ein „Wie­der­ein­tritt“ bespro­chen oder der end­gül­ti­ge „Aus­tritt“ bestä­tigt wird. In dem Schrei­ben wird der Bischof zugleich eine Frist von drei Mona­ten set­zen und dar­auf hin­wei­sen, daß nach deren Ablauf mit Wir­kung vom Tag der Aus­tritts­er­klä­rung vor der staat­li­chen Behör­de die Rechts­fol­gen im kirch­li­chen Bereich ein­tre­ten und daß der „Aus­tritt“ ins Tauf­buch ein­ge­tra­gen wird. Gibt hin­ge­gen der Aus­ge­tre­te­ne inner­halb der gesetz­ten Frist vor dem Bischof an, sich nicht von der Katho­li­schen Kir­che tren­nen zu wol­len, so genügt die Unter­zeich­nung einer schrift­li­chen Erklä­rung, wei­ter­hin der Katho­li­schen Kir­che mit allen Rech­ten und Pflich­ten ange­hö­ren zu wol­len. Dies­falls ist die Aus­tritts­er­klä­rung vor der staat­li­chen Behör­de hin­fäl­lig und wird recht­lich als nicht abge­ge­ben ange­se­hen. Ein förm­li­ches Wie­der­auf­nah­me­ver­fah­ren ist daher nicht notwendig.

(Josef Spindelböck/​ stjo​sef​.at)

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