Jürgen Becker darf Kardinal Meisner nicht mehr „Haßprediger“ nennen


(Köln) Das Land­ge­richt Köln hat eine Einst­wei­li­ge Ver­fü­gung gegen den Köl­ner Kaba­ret­ti­sten Jür­gen Becker erlas­sen. Danach darf er Kar­di­nal Joa­chim Meis­ner nicht mehr als „Haß­pre­di­ger“ bezeich­nen. Das gab heu­te das Erz­bis­tum Köln bekannt.
In einem Inter­view, das am 15. Juni 2007 in der Köl­ner Tages­zei­tung „Express“ erschie­nen war, hat­te Becker auf die Fra­ge nach sei­ner Mei­nung zum geplan­ten Moschee­bau und mit Blick auf Kar­di­nal Meis­ner gesagt: „In Köln kann man kei­nen Mos­lem dazu ermun­tern, Katho­lik zu wer­den. Denn von einem Hass­pre­di­ger zum ande­ren zu wech­seln, bringt nichts.“

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Mit sei­nem Beschluß folg­te das Gericht der Auf­fas­sung des Anwalts des Erz­bis­tums, wonach die­se Aus­sa­ge eine Belei­di­gung und ein Angriff auf die Ehre des Kar­di­nals sei. Unter „Haß­pre­di­gern“ ver­ste­he man Per­so­nen, die unter reli­giö­ser Ver­brä­mung volks­ver­het­zen­de Akti­vi­tä­ten ent­fal­te­ten und zu Gewalt auf­rie­fen. In die­sem Sinn wer­de der Begriff ins­be­son­de­re in den Medi­en verwendet.

Das Gericht hat ange­ord­net, daß Becker sei­ne Aus­sa­ge nicht wie­der­ho­len darf. Hält er sich nicht dar­an, droht ihm die Ver­hän­gung eines Ord­nungs­gelds bis zu 250.000 Euro oder Ord­nungs­haft bis zu sechs Monaten.

Die Einst­wei­li­ge Ver­fü­gung ist eine vor­läu­fi­ge Rege­lung. Die Gegen­sei­te kann dage­gen Wider­spruch ein­le­gen, was zu einem Gerichts­ver­fah­ren mit münd­li­cher Ver­hand­lung füh­ren wür­de, oder sie kann eine Unter­las­sungs­er­klä­rung abge­ben und damit die Ange­le­gen­heit erledigen.

(JF)

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