Dürfen künftig auch kirchliche Bewegungen und neue geistliche Gemeinschaften Priester inkardinieren?


Inkardination von Priestern durch "kirchliche Bewegungen"? Der Heilige Stuhl läßt diese Möglichkeit prüfen.
Inkardination von Priestern durch "kirchliche Bewegungen"? Der Heilige Stuhl läßt diese Möglichkeit prüfen.

(Rom) Gestern ver­sam­mel­te Papst Fran­zis­kus alle Dik­aste­ri­en­lei­ter der Römi­schen Kurie. Laut Vati­can Insi­der wur­de dabei über die Mög­lich­keit gespro­chen, Prie­ster in Bewe­gun­gen zu inkardinieren.

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Der Arti­kel ist nicht nament­lich gezeich­net. Die Nach­rich­ten­platt­form, gegrün­det vom päpst­li­chen Haus­va­ti­ka­ni­sten Andrea Tor­ni­el­li und von die­sem koor­di­niert, ver­fügt jedoch über einen aus­ge­zeich­ne­ten Draht nach San­ta Mar­ta.

Kir­chen­recht­lich ist es neben Diö­ze­sen und Orden (mit Son­der­ge­neh­mi­gung auch Säku­lar­in­sti­tu­ten) nur der Per­so­nal­prä­la­tur des Opus Dei und Per­so­nal­or­di­na­ria­ten (wie den Mili­tär­or­di­na­ria­ten oder für die Angli­ka­ner), die fak­tisch Diö­ze­sen gleich­ge­stellt sind, mög­lich, Prie­ster zu inkar­di­nie­ren. Die Inkar­di­na­ti­on ist ein Rechts­akt, der bei­de Sei­ten bin­det. Die Inkar­di­na­ti­on erfolgt bereits mit der Dia­ko­nats­wei­he. Eine Prie­ster­wei­he kann nur dann gespen­det wer­den, wenn der Dia­kon durch eine inkar­di­na­ti­ons­fä­hi­ge Instanz inkar­di­niert wur­de. Jeder Prie­ster hat nach dem Kir­chen­recht einem Obe­ren zu unterstehen.

Im Codex Iuris Cano­ni­ci regeln die Cano­nes 265–272 die Fra­ge der Inkar­di­na­ti­on. Canon 265 besagt:

„Jeder Kle­ri­ker muß ent­we­der einer Teil­kir­che oder einer Per­so­nal­prä­la­tur oder einem Insti­tut des geweih­ten Lebens oder einer Gesell­schaft, die die­se Befug­nis haben, inkar­di­niert sein, so daß es Kle­ri­ker ohne Inkar­di­na­ti­on in kei­ner Wei­se geben darf.“

Wie Papst Fran­zis­kus gestern den Dik­aste­ri­en­lei­tern mit­teil­te, prüft der Hei­li­ge Stuhl die Mög­lich­keit, daß künf­tig auch kirch­li­che Bewe­gun­gen im Rah­men von „inter­nen Prie­ster­bru­der­schaf­ten“, Prie­ster inkar­di­nie­ren können.

Die­se Mög­lich­keit wür­de die Prie­ster, die aus den kirch­li­chen Bewe­gun­gen her­vor­ge­hen und sich die­sen ver­bun­den füh­len, von den Diö­ze­san­bi­schö­fen unab­hän­gi­ger machen.

Recht­lich nicht geklärt ist hin­ge­gen, was genau unter einer „neu­en geist­li­chen Gemein­schaft“ oder „kirch­li­chen Bewe­gung“ der Kir­che zu ver­ste­hen ist. Die Berg­rif­fe „Bewe­gun­gen“ und „Gemein­schaf­ten“ fin­den sich im Kir­chen­recht nicht. Sie fas­sen Rea­li­tä­ten zusam­men, wie sie im 20. Jahr­hun­dert und beson­ders nach dem Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zil  ent­stan­den sind, aber ganz unter­schied­li­che Wirk­lich­kei­ten mei­nen. Wirk­lich­kei­ten, die sich auch ganz unter­schied­li­che Rechts­for­men gege­ben haben oder erhal­ten haben (Legio Mariae, Foko­lar­be­we­gung, Comu­nio­ne e Libe­ra­zio­ne, Opus Dei, Neo­ka­techu­me­na­ler Weg, Gemein­schaft San­t’E­gi­dio u.a.m.). Das Kir­chen­recht kennt nur den Canon 298:

„In der Kir­che gibt es Ver­ei­ne, die sich von den Insti­tu­ten des geweih­ten Lebens und den Gesell­schaf­ten des apo­sto­li­schen Lebens unter­schei­den; in ihnen sind Gläu­bi­ge, sei­en es Kle­ri­ker oder Lai­en, sei­en es Kle­ri­ker und Lai­en zusam­men, in gemein­sa­mem Mühen bestrebt, ein Leben höhe­rer Voll­kom­men­heit zu pfle­gen oder den amt­li­chen Got­tes­dienst bzw. die christ­li­che Leh­re zu för­dern oder ande­re Apo­sto­lats­wer­ke, das heißt Vor­ha­ben zur Evan­ge­li­sie­rung, Wer­ke der Fröm­mig­keit oder der Cari­tas, zu betrei­ben und die welt­li­che Ord­nung mit christ­li­chem Geist zu beleben.“

Wie Canon 299 besagt, han­delt es sich dabei um „pri­va­te Vereine“.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Vati­can Insi­der (Screen­shot)

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