Wie soll der Staat mit Beschimpfungen von Religionen und Religionsvertretern umgehen?


Der Staat und die Beschimpfung von Religionen
Der Staat und die Beschimpfung von Religionen

Vor eini­gen Wochen hat­te ich in mei­nem Arti­kel zu Char­lie Heb­do auch Erör­te­run­gen zum Blas­phe­mie­ge­setz auf­ge­führt. Die­se Über­le­gun­gen sind in Tei­len von Lesern kri­ti­siert wor­den. Hier nun eine Über­ar­bei­tung mei­nes Beitrags.

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Von Hubert Hecker

Das Ver­bot von Got­tes­lä­ste­rung (Blas­phe­mie-Ver­bot) beruht für unse­ren Kul­tur­kreis auf dem 2. Gebot des Deka­logs: Du sollst den Namen Got­tes nicht miss­brau­chen, ver­un­eh­ren, schän­den. Die­ses Ver­bot war und ist an jeden ein­zel­nen Gläu­bi­gen gerich­tet. In der ersten Vater­un­ser-Bit­te ist ent­spre­chend posi­ti­ve Gebot aus­ge­spro­chen: „Gehei­ligt wer­de Dein Name.“

Unter Mose und spä­ter im König­reich Isra­el war der Deka­log das ‚Grund­ge­setz’ einer theo­kra­ti­schen Herr­schaft. In die­sem Kon­text wur­de das Blas­phe­mie-Ver­bot auch mit den Rechts- und Gewalt­mit­teln der Got­tes­herr­schaft durchgesetzt.

Gesetzliches Verbot von Gotteslästerung bei Staatsreligionen

Als am Ende des 4. Jahr­hun­derts die west­rö­mi­schen Kai­ser das Chri­sten­tum zur Staats­re­li­gi­on erklär­ten, nahm man das reli­giö­se Ver­bot der Got­tes­lä­ste­rung in den staat­li­chen Geset­zes­ka­non auf. Ähn­li­ches gilt für Ost­rom im 6. Jahr­hun­dert. Nach­dem die Karo­lin­ger das Man­dat zu Schutz­her­ren der Kir­che zuge­spro­chen beka­men – das war Ende des 8. Jahr­hun­derts -, gehör­te die Blas­phe­mie-Ver­fol­gung zu ihren Pflich­ten. Die nach­fol­gen­den Köni­ge und Für­sten im christ­li­chen Euro­pa folg­ten die­ser Regelung.

Auch die pro­te­stan­ti­schen Für­sten der Neu­zeit sahen es als ihre gott­ver­lie­he­nen Pflich­ten an, jeg­li­che Blas­phe­mie staats­ge­setz­lich zu ahn­den. Fort­an wur­de die Ver­let­zung der gött­li­chen Ehre in ana­lo­ger Wei­se bestraft wie eine irdi­sche Maje­stäts­be­lei­di­gung. Noch das deut­sche Blas­phe­mie­ge­setz von 1871, also zu Beginn des zwei­ten deut­schen Kai­ser­reichs unter der Herr­schaft der cal­vi­ni­sti­schen Hohen­zol­lern ver­ab­schie­det, stand unter die­ser Interpretation.

Das Selbst­ver­ständ­nis der pro­te­stan­ti­schen Obrig­kei­ten, in Got­tes Auf­trag und Gna­den­tum über die Unter­ta­nen zu herr­schen, lei­te­te sich von Luthers Zwei-Rei­che-Leh­re ab. Die wie­der­um beruh­te auf der fal­schen Aus­le­gung von Römer 13, wonach jede obrig­keit­li­che Gewalt unmit­tel­bar von Gott ver­lie­hen wür­de. Nach katho­li­scher Leh­re jedoch ist der Staat und damit auch die staat­li­che Geset­zes- und Voll­zugs­ge­walt an das Natur­recht gebun­den (und inso­fern mit­tel­bar von Gott).

Aber auch für die katho­li­schen Staa­ten Euro­pas setz­te sich in der Neu­zeit die Auf­fas­sung durch, dass die Obrig­keit die Geset­ze Got­tes in Gestalt der kirch­li­chen Leh­ren durch­set­zen müs­se. Min­der­hei­ten von Kon­fes­sio­nen und Reli­gio­nen waren allen­falls aus prak­ti­schen Erwä­gun­gen gedul­det, jeden­falls ohne einen Rechts­an­spruch auf eige­ne Religionsausübung.

Der säkulare, religionsneutrale Staat schützt die Religionsfreiheit …

Mit der Grün­dung der USA hat­te sich zum ersten Mal ein kon­fes­si­ons­neu­tra­ler Staat kon­sti­tu­iert. Damit war ein von Reli­gi­on getrenn­ter Staat ein­ge­rich­tet wor­den, mit kei­ner bestimm­ten Glau­bens­ge­mein­schaft ver­bun­den, zugleich aber allen Kon­fes­sio­nen und Reli­gio­nen Ent­fal­tungs­frei­heit gewähr­lei­stend – im Rah­men der Geset­ze natür­lich. Die­ser säku­la­re Staat ist zu unter­schei­den von der Ideo­lo­gie des reli­gi­ons­feind­li­chen Lai­zis­mus, der Reli­gi­on aus Staat und Öffent­lich­keit ver­ban­nen will.

Die bei­den epo­cha­len Ten­den­zen: Tren­nung von Staat und Reli­gi­on sowie Gewähr­lei­stung von Reli­gi­ons­frei­heit setz­ten sich im 19. und 20 Jahr­hun­dert in unter­schied­li­chen Gra­den in den mei­sten Staa­ten der west­li­chen Welt durch. Auch das 2. Vati­ka­ni­sche Kon­zil bestä­tig­te die­se Prin­zi­pi­en poli­tisch-staat­li­cher Gestal­tung. Papst Bene­dikt XVI. erläu­ter­te in sei­ner Weih­nachts­an­spra­che 2005 an die­sem Bei­spiel die „Kon­zils-Her­me­neu­tik der Reform“: Die Tren­nung von Staat und Kir­che etwa kann sich auf die Leh­re der Kir­chen­vä­ter und das Jesus­wort beru­fen: „Gebt dem Kai­ser, was des Kai­sers ist, und Gott, was Got­tes ist.“

… und die religiösen Bekenntnisse vor Beschimpfungen

Das Kon­zept des reli­gi­ons­neu­tra­len Staats hat Kon­se­quen­zen für die Aus­ge­stal­tung des Blas­phe­mie­ge­set­zes. In Deutsch­land etwa ist nicht mehr die Got­tes­lä­ste­rung selbst straf­bar, son­dern die ‚Beschimp­fung von reli­giö­sen Bekennt­nis­sen’. Eben­so wird nach Para­graph 166 bestraft, wer die ‚bestehen­den Kir­chen, ande­re Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten oder Welt­an­schau­ungs­ver­ei­ni­gun­gen, ihre Ein­rich­tun­gen und Gebräu­che beschimpft’. Es ent­spricht rechts­staat­li­cher Logik, aber auch der prak­ti­schen Ver­nunft, dass ein Staat in einer plu­ra­li­sti­schen Welt­an­schau­ungs­ge­sell­schaft nicht auf die unter­schied­li­chen Got­tes­vor­stel­lun­gen ein­ge­hen und sich zum Rich­ter über die jeweils behaup­te­ten Got­tes­lä­ste­run­gen machen sollte.

In die­sem Sin­ne ist auch den The­sen von Robert Spae­mann zuzu­stim­men. Der Phi­lo­soph stellt in einem FAZ-Arti­kel von 2012 fest, dass der säku­la­re Staat für den Schutz der Ehre Got­tes weder kom­pe­tent noch zustän­dig sei. In einer plu­ra­li­sti­schen Gesell­schaft mit ver­schie­de­nen Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten kön­ne der Staat gar nicht als Anwalt der jewei­li­gen Got­tes­eh­re fungieren.

Der Schutz religiöser Gefühle ist nicht justiziabel

Als Resü­mee plä­diert Spae­mann dafür, dass die Gefüh­le der Gläu­bi­gen recht­lich geschützt wer­den soll­ten, nicht der Gegen­stand der Gefüh­le, also Gott und die Religion.

Eine Redu­zie­rung des Blas­phe­mie-Ver­bo­tes auf den Schutz der reli­giö­sen Gefüh­le der Gläu­bi­gen stößt aber auf die Schwie­rig­keit, dass sub­jek­ti­ve Gefüh­le, Emp­fin­dun­gen und Betrof­fen­heit kaum objek­tiv und damit justi­zia­bel zu machen sind. „Reli­giö­se Gefüh­le sind kei­ne ver­all­ge­mei­ne­rungs­fä­hi­ge Grö­ße“, meint der katho­li­sche Staats­recht­ler Wolf­gang Isen­see von der Uni­ver­si­tät Bonn.

Man könn­te nun die Hilfs­be­haup­tung her­an­zie­hen: Ver­let­zung der Gefüh­le der Gläu­bi­gen durch Belei­di­gung sei­ner Reli­gi­on. Es gibt nach deut­schem Straf­recht im Para­graph 185 den Tat­be­stand der Belei­di­gung. Aber auch der ist nicht auf sub­jek­ti­ve Gefüh­le der Betrof­fe­nen gestützt, son­dern auf über­prüf­ba­re Defi­ni­tio­nen wie „ehr­ver­let­zen­de Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen“ oder „belei­di­gen­des Wert­ur­teil“ über Betrof­fe­ne beschränkt.

So oder so führt die Beschrän­kung des Para­gra­phen 166 auf die „Gefüh­le der Gläu­bi­gen“ nicht wei­ter, da sie zu eng gefasst und auch wenig prak­ti­ka­bel ist. Der Straf­tat­be­stand der Beschimp­fung und Belei­di­gung von Reli­gio­nen und Bekennt­nis­sen soll­te bei­be­hal­ten werden.

Einen neu­en Ansatz stellt Pro­fes­sor Chri­sti­an Hill­gru­ber in der FAZ vom 26. 1. 2015 vor. Er macht Vor­schlä­ge, wie die aktu­el­le Form und Hand­ha­bung des Para­gra­phen 166 refor­miert wer­den könnte:

1) Besserer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Religionsvertretern

Hill­gru­ber beginnt mit der Klar­stel­lung, dass weder das reli­giö­se Emp­fin­den noch Belei­digt­sein oder Betrof­fen­heit in Reli­gi­ons­din­gen grund­recht­lich geschütz­te Rechts­gü­ter sei­en. „Arti­kel 4 des Grund­ge­set­zes garan­tiert den Schutz der Reli­gi­ons­frei­heit, nicht den Schutz der Reli­gi­on.“ In die­sem Zusam­men­hang habe der Staat den Men­schen einer Reli­gi­ons­ge­mein­schaft den Schutz ihrer Per­so­nen-Wür­de und Ehre zu gewähr­lei­sten. Das Titel­blatt der ‚Tita­nic’, das Papst Bene­dikt XVI. als inkon­ti­nent und mit Fäka­li­en beschmiert dar­stell­te, sei offen­sicht­lich eine ent­wür­di­gen­de Ver­let­zung sei­ner Persönlichkeitsrechte.

Dass sol­che Belei­di­gun­gen von Reli­gi­ons­ver­tre­tern von Gerichts­sei­te nicht geahn­det wer­den, führt Hill­gru­ber auf die gegen­wär­ti­ge Hand­ha­bung des Para­gra­phen 166 zurück, die den Straf­tat­be­stand zu prak­ti­scher Bedeu­tungs­lo­sig­keit degra­die­re. Grund dafür sei­en „über­zo­ge­ne Anfor­de­run­gen an die tat­be­stand­li­che Beschimp­fung, bei denen selbst übel­ste Ver­un­glimp­fun­gen unter­schied­lich­ster Bekennt­nis­se mit fal­scher Rück­sicht auf die Mei­nungs­frei­heit tole­riert“ würden.

2) Streichung des Zusatzes, nach dem Religionsbeschimpfung nur bei akuter Gefährdung des öffentlichen Friedens strafbar ist

Seit 1969 ist das oben zitier­te Blas­phe­mie­ver­bot mit einem Zusatz ergänzt und damit schwer­wie­gend ver­än­dert wor­den. Beschimp­fung von Reli­gio­nen ist nach die­ser Fas­sung nur dann straf­bar, wenn sie geeig­net ist, den öffent­li­chen Frie­den zu stö­ren. Dem­nach ist allein der öffent­li­che Frie­den das rechts­staat­lich schüt­zens­wer­te Gut. In die­ser Geset­zes­form ist der Para­graph nur ein Schutz für den Islam. Denn Chri­sten pro­te­stie­ren gewöhn­lich nicht gewalt­tä­tig gegen Beschimp­fun­gen ihres Glau­bens. Wenn Mus­li­me dage­gen mit Gewalt dro­hen, wird der öffent­li­che Frie­den eher als gefähr­det ange­se­hen. In die­sem Fall kann ein Blas­phe­mie-Delin­quent ver­ur­teilt wer­den. In der jet­zi­gen Form des Para­gra­phen 166 wird der Schutz vor Reli­gi­ons­dif­fa­mie­rung von der Aggres­si­ons­be­reit­schaft der Betrof­fe­nen abhän­gig gemacht.

Die Kir­che dage­gen muss sich gefal­len las­sen, als „Kin­der­ficker­sek­te“ beschimpft zu wer­den – so ein Ber­li­ner Amts­ge­richts­ur­teil aus dem Jah­re 2012. Auch die Schmä­hung der Kir­che als „Ver­bre­cher­or­ga­ni­sa­ti­on“ ist schon gericht­lich durch­ge­gan­gen. Und schließ­lich die viel­fach wie­der­hol­te Paro­le Links­ra­di­ka­ler: „Maria, hätt’st du abge­trie­ben, wär’ uns dies (Lebens­schutz­de­mon­stra­ti­on, Papst, kath. Kir­che etc.) erspart geblie­ben.“ Die­ser Hass-Spruch in Stür­mer-Manier ist zutiefst reli­gi­ons­ver­let­zend und belei­di­gend, inso­fern mit der gefor­der­ten Abtrei­bung des Reli­gi­ons­stif­ters Jesus Chri­stus die Exi­stenz der Kir­che in den Abort gewünscht wird. Um die Dimen­si­on der Belei­di­gung zu ver­ste­hen, stel­le man sich vor, die lin­ken Schrei­häl­se wür­den die­sen Spruch auf Moham­med bezie­hen, so dass uns „der Islam erspart geblie­ben wäre“ oder auf Mose und das Judentum.…

Aus die­sen Über­le­gun­gen her­aus for­dert Hill­gru­ber, dass der Zusatz gestri­chen wer­de, Reli­gi­ons­be­schimp­fung nur bei aku­ter Gefähr­dung des öffent­li­chen Frie­dens zu bestra­fen. Er nimmt damit eine alte For­de­rung der CDU auf, die Wolf­gang Bos­bach, Vor­sit­zen­der des Bun­des­tags­in­nen­aus­schus­ses, schon mehr­fach in die Öffent­lich­keit gebracht hat. Wenn die Frie­dens­schutz­klau­sel gestri­chen wür­de, wären auch Beschimp­fun­gen straf­bar, die nicht geeig­net sind, den öffent­li­chen Frie­den akut zu stören.

3) Staatliche Gewährleistung des religiösen Friedens

An die­se Erör­te­rung knüpft Hill­gru­ber wei­te­re Über­le­gun­gen an. Er bezieht sich bei sei­ner Argu­men­ta­ti­on auf die zen­tra­le Auf­ga­be des Staa­tes, den öffent­li­chen und – als Teil des­sel­ben – den reli­giö­sen Frie­den frei­heit­lich zu gewähr­lei­sten. Unter dem zwin­gen­den Postu­lat eines fried­li­chen Zusam­men­le­bens dür­fe der Staat ein Min­dest­maß an wech­sel­sei­ti­gem Respekt bei welt­an­schau­li­cher Plu­ra­li­tät erwar­ten. „Wer das ver­ächt­lich macht und bös­wil­lig her­ab­wür­digt, was ande­ren hei­lig ist, was für ande­re den Kern ihrer tief­sten Glau­bens­über­zeu­gung dar­stellt, der stört den reli­giö­sen Frie­den und damit den öffent­li­chen Frie­den der staat­li­chen Gemeinschaft.“

In die­sem Sin­ne sei bereits jede schwer­wie­gen­de Beschimp­fung einer Reli­gi­on als eine Stö­rung des reli­giö­sen Frie­dens auf­zu­fas­sen. Schon wenn eine staat­li­che „Gemein­schaft es zulässt, dass Glau­bens­über­zeu­gun­gen öffent­lich ver­ächt­lich gemacht wer­den und die Ange­hö­ri­gen befürch­ten müs­sen, ihres ver­ach­te­ten Glau­bens wegen auch selbst miss­ach­tet zu wer­den“, sei der reli­giö­se Frie­den gestört. Das wäre z. B. der Fall, wenn eine Reli­gi­on als ein „Hau­fen Sch…“ dar­ge­stellt wird, wie das die Redak­teu­re der fran­zö­si­schen Sati­re-Zeit­schrift Char­lie Heb­do getan haben.

Hill­gru­ber skiz­ziert dann mög­li­che For­men der Reli­gi­ons­be­lei­di­gung – etwa „eine durch Form und Inhalt beson­ders ver­let­zen­de Äuße­rung der Miss­ach­tung“. Zu den­ken wäre auch an die „Ver­wen­dung übler Schimpf­wor­te, aber auch an die sexua­li­sier­te Dar­stel­lung reli­giö­ser Gehal­te und kul­ti­scher Hand­lun­gen.“ Sie sei die „anstö­ßig­ste Form der Pro­fa­ni­sie­rung des für einen Gläu­bi­gen Hei­li­gen und daher regel­mä­ßig Beschimp­fung“. Die Sati­re­zeit­schrift Char­lie Heb­do hat­te vor eini­gen Jah­ren die Hei­li­ge Drei­fal­tig­keit in schwu­ler Ver­ei­ni­gung gezeichnet.

Conclusio:

  • Das 2. Gebot zum Schutz von Ehre und Namen Got­tes ist an die Gläu­bi­gen gerich­tet und der Kir­che aufgegeben.
  • Wenn Künst­ler und Kari­ka­tu­ri­sten Reli­gi­ons­ver­tre­ter ad per­so­nam mit üblen Ver­un­glimp­fun­gen über­zie­hen, soll­ten sie mit bestehen­den Straf­ge­set­zen zu Ver­leum­dun­gen, Belei­di­gun­gen und Ehr­ver­let­zun­gen schär­fer als bis­her in die Schran­ken gewie­sen werden.
  • Der säku­la­re, reli­gi­ons­neu­tra­le Staat ist für das fried­li­che Zusam­men­le­ben von Bür­gern unter­schied­li­cher Welt­an­schau­un­gen und Reli­gio­nen zustän­dig. In die­sem Rah­men hat der Staat auch den reli­giö­sen Frie­den zu gewährleisten.
  • Schwer­wie­gen­de Beschimp­fung und Ver­ächt­lich­ma­chung einer Reli­gi­on sind als aku­te Stö­rung des reli­giö­sen Frie­dens auf­zu­fas­sen und ent­spre­chend zu bestrafen.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Char­lie Heb­do (Screen­shot)

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