„Er ist der Papst“ – Kirchenrechtlerin nimmt zur Rechtmäßigkeit der Papstwahl Stellung


"Er ist der Papst" - Wahl war gültig und rechtmäßig.
„Er ist der Papst“ – Wahl war gül­tig und rechtmäßig.

(Rom) „Das Kon­kla­ve, das Papst Fran­zis­kus gewählt hat, bleibt wei­ter­hin in Schat­ten gehüllt.“ Die­se Wor­te schreibt nicht ein seit­her von man­chen belä­chel­ter Anto­nio Soc­ci, son­dern San­dro Magi­ster, einer der renom­mier­te­sten Vati­ka­ni­sten. Eine Kir­chen­recht­le­rin nahm nun öffent­lich gegen Soc­cis Ungül­tig­keits­the­se Stel­lung. Das allein erstaunt und zeigt, daß die Kri­tik eini­ges Unbe­ha­gen aus­löst. Auch Magi­ster ver­wirft die The­se Soc­cis, meint aber, daß es unab­hän­gig von der Gül­tig­keits­fra­ge rund um das Kon­kla­ve Unge­klär­tes gibt.

Anzei­ge

von San­dro Magister

Eine Kir­chen­recht­le­rin wider­spricht der Behaup­tung, die Wahl von Kar­di­nal Berg­o­glio zum Papst sei ungül­tig. Unge­klärt blei­ben wei­ter­hin die Rän­ke­spie­le, die dem wei­ßen Rauch vor­an­gin­gen, mit dem die Wahl bekannt­ge­ge­ben wurde.

Natür­lich gibt es kein Kon­kla­ve, bei dem es nicht „Rän­ke­spie­le“ gibt, die auf die Wahl des einen oder ande­ren Kan­di­da­ten abzie­len. Es sind „Machen­schaf­ten“, die inner­halb weni­ger Tage erwach­sen kön­nen oder sogar inner­halb weni­ger Stun­den. Man­che gehen jedoch über Jah­re. Auch ihre Unschuld kann unter­schied­li­chen Gra­des sein. Die Apo­sto­li­sche Kon­sti­tu­ti­on Uni­ver­si domi­ni­ci gre­gis, die die Papst­wahl regelt, ver­bie­tet aus­drück­lich „jede Form von Ver­hand­lun­gen, Ver­trä­gen, Ver­spre­chen oder son­sti­ger Ver­pflich­tun­gen jeder Art“, die im Gegen­zug den Gewähl­ten bin­den können.

Ivereighs These

Am ver­gan­ge­nen 1. Juli zeig­ten wir auf, wie weit die Wahl von Jor­ge Mario Berg­o­glio – ohne dies zu behaup­ten – einer sol­chen Abma­chung ent­spricht. Aus­gangs­punkt dafür ist der Nach­druck, mit dem der der­zei­ti­ge Papst erklärt, nur dem „zu fol­gen, was die Kar­di­nä­le bei den Gene­ral­kon­gre­ga­tio­nen vor dem Kon­kla­ve gefor­dert haben“ (sie­he „Tue, was Kar­di­nä­le gewünscht haben“ – Gab es Abspra­chen für die Wahl Berg­o­gli­os zum Papst?).

Das aber hat mit der natür­li­chen Dyna­mik einer jeden Papst­wahl zu tun. Das woll­te der eng­li­sche Vati­ka­nist Austen Ive­reigh unter­strei­chen mit einer Pas­sa­ge sei­nes neu­en Buches über Papst Fran­zis­kus „The Gre­at Refor­mer. Fran­cis and the Making of a Radi­cal Pope“. Dar­in ent­hüll­te er, daß die Kar­di­nä­le Cor­mac Mur­phy-O’Con­nor, Wal­ter Kas­per, Karl Leh­mann und God­fried Dan­neels vier akti­ve För­de­rer der Wahl Berg­o­gli­os waren.

Das Buch Ive­reighs war Anlaß zu teils hef­ti­gen Dis­kus­sio­nen, so daß Vati­kan­spre­cher Pater Feder­i­co Lom­bar­di sich beeil­te, mit Zustim­mung der vier Kar­di­nä­le das Feu­er zu löschen.

Soccis These

Wie dem auch sei, wur­de damit nicht die Gül­tig­keit der Wahl von Papst Fran­zis­kus in Fra­ge gestellt. Das aber tat und tut ein ande­rer katho­li­scher Autor, Anto­nio Soc­ci mit einem Buch, das zum gro­ßen Ver­kaufs­schla­ger wur­de: „Non ਠFran­ces­co“ (Er ist nicht Fran­zis­kus. Die Kir­che im gro­ßen Sturm).

Soc­ci begrün­det sei­ne The­se auf etwa 20 der ins­ge­samt 300 Sei­ten des Buches. Er tut es auf der Grund­la­ge der erwähn­ten Apo­sto­li­schen Kon­sti­tu­ti­on Uni­ver­si domi­ni­ci gre­gis, die den Wahl­ab­lauf bestimmt. Die­ser Ablauf sei auf schwer­wie­gen­de Wei­se ver­letzt wor­den, so Soc­ci, nach­dem von den Stimm­zäh­lern beim vier­ten Wahl­gang am 13. März 2013 ein Stimm­zet­tel zuviel in der Wahl­ur­ne gefun­den wur­de. Soc­ci zieht dar­aus den Schluß, daß „die Wahl Berg­o­gli­os null und nicht“ ist, ja „nie erfolgt ist“.

Drei Mona­te nach der Ver­öf­fent­li­chung sei­nes Buches schrieb Soc­ci, daß „es nicht einen Kar­di­nal gab, der öffent­lich erklärt oder mich pri­vat wis­sen ließ, daß sich das Kon­kla­ve nicht so abge­spielt hat, wie in mei­nem Buch beschrieben“.

Nicht nur das. Er füg­te hin­zu, daß „es nicht ein­mal einen nam­haf­ten Kir­chen­recht­ler gab, der den Nach­weis erbracht hät­te, daß der Wahl­vor­gang kor­rekt war und daher die Wahl von Papst Fran­zis­kus kir­chen­recht­lich nicht bean­stan­det wer­den kann“.

Aller­dings gab es auch kei­nen Kir­chen­recht­ler, der die Argu­men­ta­ti­on Soc­cis teil­te und öffent­lich erklärt hät­te, die Wahl von Papst Fran­zis­kus sei ungültig.

Die fol­gen­de Stel­lung­nah­me einer aner­kann­ten Kir­chen­recht­le­rin, zeigt auf recht­li­cher Grund­la­ge auf, daß die The­se Soc­cis „völ­lig halt­los“ ist und bekräf­tigt die Recht­mä­ßig­keit der Wahl von Papst Franziskus.

Die Autorin lehrt Kir­chen­recht und Geschich­te des Kir­chen­rechts an der Uni­ver­si­tät Alma Stu­dio­rum von Bolo­gna. Sie ist Vor­stands­mit­glied der „Con­so­cia­tio Inter­na­tio­na­lis Stu­dio Iuris Cano­ni­ci Pro­mo­ven­do“. Sie berei­tet gera­de die Ver­öf­fent­li­chung einer kir­chen­recht­li­chen Arbeit über den Amts­ver­zicht von Bene­dikt XVI, die neue Figur eines „eme­ri­tier­ten Pap­stes“ und die Wahl von Papst Fran­zis­kus vor.

Nach­fol­gend eini­ge Aus­zü­ge aus der Stel­lung­nah­me. Die voll­stän­di­ge, ita­lie­ni­sche Ori­gi­nal wur­de von San­dro Magi­ster auf sei­nem Blog veröffentlicht.

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Die Wahl von Papst Franziskus

von Geral­di­na Boni

Mit eini­gen strikt kir­chen­recht­li­chen Anmer­kun­gen gehe ich auf eine Fra­ge ein, die Gegen­stand gro­ßer Auf­merk­sam­keit vor allem im Inter­net war.

Wie bekannt ist, berich­te­te die Jour­na­li­stin Eli­sa­bet­ta Piqué im Buch „Fran­cis­co. Vida y rivo­lu­ci­on“ (Fran­zis­kus. Leben und Revo­lu­ti­on) über die Wahl von Papst Fran­zis­kus (und die­se Indis­kre­ti­on sei von eini­gen Kar­di­nä­len bestä­tigt worden):

„Nach der Abstim­mung und noch vor der Aus­zäh­lung der Stimm­zet­tel bemerkt der Kar­di­nal-Stimm­zäh­ler, der als erstes die in die Urne geleg­ten Stimm­zet­tel durch­ein­an­der­mischt, daß einer zuviel ist: es sind 116 und nicht 115 wie es sein soll­te. Es scheint, daß ein Pupur­trä­ger irr­tüm­lich zwei Stimm­zet­tel in die Urne gelegt hat: einen mit dem Namen sei­ner Wahl und einen wei­ßen, der am ersten hän­gen­blieb. Din­ge, die pas­sie­ren. Nichts zu machen. Die­ser Wahl­gang wird sofort annul­liert. Die Stimm­zet­tel wer­den spä­ter ver­brannt ohne aus­ge­zählt wor­den zu sein und man schrei­tet zum sech­sten Wahlgang.“

Es lohnt nicht sich mit Anspie­lun­gen auf­zu­hal­ten, die auf jedes Kon­kla­ve fol­gen und sich auf angeb­li­che Ent­hül­lun­gen von Per­so­nen stüt­zen, die zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet sind. Wie dem auch sei, auf der Grund­la­ge die­ser Notiz ver­tritt Anto­nio Soc­ci in sei­nem Buch „Er ist nicht Fran­zis­kus. Die Kir­che im gro­ßen Sturm“ die The­se, daß die Wahl von Jor­ge Mario Berg­o­glio null und nicht sei. […]

Selbst ange­nom­men, die Wahl wäre so abge­lau­fen, wie dar­ge­stellt, ist die Rekon­struk­ti­on von Soc­ci recht­lich völ­lig haltlos.

Laut den Bestim­mun­gen von Para­graph 65 der Apo­sto­li­schen Kon­sti­tu­ti­on Uni­ver­si domi­ni­ci gre­gis von Johan­nes Paul II. muß der Stimm­zet­tel recht­ecki­ge Form haben und in der Mit­te der obe­ren Hälf­te mög­lichst gedruckt die Wor­te „Eli­go in summum pon­ti­fi­cem“ auf­wei­sen, wäh­rend in der Mit­te der unte­ren Hälf­te der Platz frei­ge­las­sen wer­den soll, um den Namen des Gewähl­ten hin­zu­schrei­ben. Der Stimm­zet­tel ist so gestal­tet, daß er gefal­tet wer­den kann. Der Stimm­zet­tel hat von jedem Kar­di­nal­wäh­ler geheim aus­ge­füllt zu wer­den, der leser­lich mit mög­lichst nicht erkenn­ba­rer Hand­schrift den Namen des Gewähl­ten zu schrei­ben hat, wobei meh­re­re Namen zu ver­mei­den sind, da andern­falls der Stimm­zet­tel ungül­tig ist, zudem ist der Stimm­zet­tel dann zwei­mal zu fal­ten. Wie auch aus ande­ren Bestim­mun­gen der genann­ten Apo­sto­li­schen Kon­sti­tu­ti­on her­vor­geht, sind die Stimm­zet­tel nicht in einen Umschlag zu stecken, der bei der Aus­zäh­lung zu öff­nen ist, son­dern zu falten.

Laut Para­graph 66 sieht die Aus­zäh­lung vor: 1. die Hin­ter­le­gung der Wahl­zet­tel in einer eige­nen Wahl­ur­ne; 2. das Durch­mi­schen und das Zäh­len der­sel­ben; 3. das Aus­zäh­len der­sel­ben. Es ist daher völ­lig glaub­wür­dig, daß im Augen­blick des Zäh­lens und nicht beim Aus­zäh­len (wie Piqué es genau schil­dert und auch Soc­ci für glaub­wür­dig hält) der Wahl­hel­fer die bei­den Stimm­zet­tel ent­deckt, die ein­zi­gen, die offen sind, mit einem wei­ßen Stimm­zet­tel, der unbe­ab­sich­tigt am Stimm­zet­tel mit dem Namen des Gewähl­ten hängenblieb.

Völ­lig kor­rekt wur­de exakt Para­graph 68 der Kon­sti­tu­ti­on ange­wandt. Sie schreibt vor „Wenn die Zahl der Stimm­zet­tel nicht mit der Zahl der Wäh­ler über­ein­stimmt, muß man alle Zet­tel ver­bren­nen und sogleich einen neu­en Wahl­gang begin­nen“. Zudem schließt Para­graph 5 der­sel­ben Kon­sti­tu­ti­on aus­drück­lich eine Inter­pre­ta­ti­on des Wahl­vor­gangs aus. Die Bestim­mun­gen haben so ange­wandt zu wer­den, wie sie klin­gen. Auch wenn der Wahl­hel­fer jene bei­den Stimm­zet­tel geöff­net haben soll­te, um fest­zu­stel­len, daß ein wei­ßer Stimm­zet­tel unab­sicht­lich an einem aus­ge­füll­ten Stimm­zet­tel hing, wäre dies weder eine irri­tie­ren­de Unre­gel­mä­ßig­keit noch wür­de damit aus der Pha­se des Zäh­lens der Stimm­zet­tel die Pha­se des Aus­zäh­lens, die bei­de durch eige­ne Bestim­mun­gen, die von „ratio­nes“ getra­gen wer­den, gere­gelt sind. […]

Erst wenn die Wahl­be­tei­li­gung erho­ben ist, kann zum Aus­zäh­len der Wahl­zet­tel über­ge­gan­gen wer­den, das durch Para­graph 69 gere­gelt wird. Es ist nicht zu leug­nen, daß ein über­zäh­li­ger Stimm­zet­tel, der beim Abzäh­len, der Aus­ga­be der­sel­ben und beim Wahl­vor­gang – absicht­lich oder nicht – einem Kar­di­nal ent­gan­gen ist und ganz unab­hän­gig, wem die­ser Feh­ler zuzu­schrei­ben ist, eine Unre­gel­mä­ßig­keit dar­stellt. Wenn die­se Unre­gel­mä­ßig­keit für die Bestim­mun­gen von Johan­nes Paul II. in der Vor­pha­se des Aus­zäh­lens (Nr. 68) irri­tie­rend ist, ist sie es nicht mehr in der Aus­zähl­pha­se, vor allem, wenn die Stimm­zet­tel gefal­tet sind, so daß man anneh­men kann, sie stam­men vom sel­ben Wähler. […]

Auch wenn sich der ange­nom­me­ne Vor­fall beim Kon­kla­ve 2013 tat­säch­lich so zuge­tra­gen haben soll­te, und Para­graph 69 eine bestimm­te Vor­gangs­wei­se vor­sieht, kön­nen für eine bestimm­te Pha­se des Wahl­ab­laufs nicht die Bestim­mun­gen einer ande­ren Pha­se zur Anwen­dung gelan­gen, da sie einer ande­ren ratio fol­gen. Es ist gera­de die Stren­ge der Apo­sto­li­schen Apo­sto­li­ca Uni­ver­si domi­ni­ci gre­gis, auf die sich Soc­ci beruft, die einen sol­chen Vor­gang kate­go­risch aus­schließt. Wenn also die Bestim­mun­gen von Para­graph 69 auf die Pha­se ange­wandt wor­den wären, die durch Para­graph 68 gere­gelt wird, dann hät­te man, wenn schon, die Fra­ge nach der Gül­tig­keit des Wahl­ak­tes gestellt. Para­graph 69 sieht für die zwei­te Pha­se das Aus­zäh­len der Stimm­zet­tel, vor: „Wenn die Wahl­hel­fer bei der öffent­li­chen Aus­zäh­lung zwei Stimm­zet­tel fin­den soll­ten, die so inein­an­der gefal­tet sind, daß bei­de offen­sicht­lich vom glei­chen Wäh­ler stam­men, gel­ten sie als eine ein­zi­ge Stim­me, sofern sie den­sel­ben Namen ent­hal­ten; falls sie aber ver­schie­de­ne Namen auf­wei­sen, sind bei­de ungül­tig; die Wahl selbst jedoch wird in kei­nem der bei­den Fäl­le annulliert.“

Da völ­lig kor­rekt die Bestim­mun­gen von Para­graph 68 ange­wandt wur­den, ist der vier­te Wahl­gang des Tages aus recht­li­cher Sicht ein­deu­tig „tam­quam non esset“. Der Wahl­gang hat­te daher nicht inte­griert und zu den recht­lich gül­ti­gen Wahl­gän­gen gezählt zu wer­den. Damit fällt auch der Ein­spruch ins Lee­re, daß die Wahl der maxi­mal an einem Tag vor­ge­se­he­nen Wahl­gän­ge über­schrit­ten wurde. […]

Es ist zudem dar­auf hin­zu­wei­sen, daß die Kon­sti­tu­ti­on von Johan­nes Paul nicht ein­mal die simo­ni­sti­sche Wahl mit der Ungül­tig­keit belegt. […] Auch nicht die Wahl, die das Ergeb­nis von Ver­hand­lun­gen, Ver­trä­gen, Ver­spre­chen oder son­sti­ger Ver­pflich­tun­gen jeder Art zwi­schen den Kar­di­nä­len (sie­he die ande­re Mut­ma­ßung eines Teams von vier Kar­di­nä­len, von denen die Wahl Berg­o­gli­os geplant wor­den sei, wie jüngst Austen Ive­reigh in sei­nem Buch „The Gre­at Refor­mer. Fran­cis and the Making of Radi­cal Pope“ vorbrachte).

Anto­nio Soc­ci argu­men­tiert schließ­lich: „Auch wenn die Fra­ge der Gül­tig­keit der Wahl des 13. März 2013 zwei­fel­haft blie­be, kann man der Mei­nung sein, daß das Kon­kla­ve zu wie­der­ho­len sei, weil es heißt dubi­us papa habe­tur pro non papa (ein zwei­fel­haf­ter Papst wird nicht als Papst betrach­tet), wie der Kir­chen­leh­rer und Kar­di­nal Robert Bell­ar­min in De con­ci­li­is et eccle­sia mili­tan­te schreibt.“

Das Gegen­teil trifft zu. Selbst wenn alles so vor­ge­fal­len wäre, wie es geschil­dert wird, ist der Wahl­vor­gang voll­kom­men ad normam iuris. Die Wahl von Papst Fran­zis­kus hat beim fünf­ten Wahl­gang die vor­ge­schrie­be­ne Mehr­heit erreicht (der erste Wahl­gang erfolg­te am 12. März, vier am 13. März). Die Fra­ge der Gül­tig­keit stellt sich nicht.

Ange­sichts der völ­li­gen Halt­lo­sig­keit der Mut­ma­ßun­gen löst sich auch die von man­chen geäu­ßer­te Sor­ge im Nichts auf, daß ein zwei­fel­haf­ter Papst auf dem Stuhl Petri sit­zen könn­te. Das Kir­chen­recht hat bestän­dig und ein­hel­lig erklärt, daß die paci­fi­ca uni­ver­sa­lis eccle­siae adhae­sio untrüg­li­ches Zei­chen einer gül­ti­gen Wahl und eines recht­mä­ßi­gen Pap­stes ist. Die Anhäng­lich­keit des Volks Got­tes an Papst Fran­zis­kus kann in kei­ner Wei­se bezwei­felt werden.

Die Kon­sti­tu­ti­on Uni­ver­si domi­ni­ci gre­gis im vol­len Wortlaut.

Über­set­zung: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Set­ti­mo Cielo

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