Wieder Christen in Deutschland wegen ihres Glaubens in Haft – und wieder schweigen deutsche Bischöfe


Am 02.12.2013 wur­de eine Mut­ter von neun Kin­dern (15 Jah­re, 14 Jah­re, 13 Jah­re, 11 Jah­re, 10 Jah­re, 8 Jah­re, 6 Jah­re, 4 Jah­re und 2 Jah­re alt) von meh­ren Poli­zei­be­am­ten zu eic­ner acht­täg­li­chen Erzwin­gungs­haft abgeholt.

Anzei­ge

Wie zuvor auch ihrem Ehe­mann, wird der kin­der­rei­chen Mut­ter zur Last gelegt, das Buß­geld für das Feh­len ihres Soh­nes im Sexu­al­kun­de­un­ter­richt in der 6. Klas­se nicht bezahlt zu haben. Mit die­ser Stra­fe soll sie dazu gezwun­gen wer­den, die Geld­bu­ße zu zah­len und damit gegen ihre Gewis­sens­über­zeu­gung zu handeln.

Nach dem Deut­schen Grund­ge­setz Art. 4 Abs. 1; Art. 6 Abs. 2 und auch nach der Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (Zusatz­pro­to­koll N1) Abs. 2 haben vor­ran­gig die Eltern das Recht, ihre Kin­der gemäß ihrer Glau­bens- und Gewis­sens­über­zeu­gung zu erzie­hen, und der Staat ist ver­pflich­tet, die­ses zu ermög­li­chen und den Unter­richt ent­spre­chend der elter­li­chen reli­giö­sen und welt­an­schau­li­chen Über­zeu­gun­gen sicherzustellen.

Die heu­ti­ge staat­li­che Sexu­al­erzie­hung ver­stößt gegen das elter­li­che Erzie­hungs­recht (Art. 6 II Satz 1 GG). Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat zum elter­li­chen Erzie­hungs­recht für alle Gerich­te und Behör­den bin­dend ent­schie­den (BVerfGE 93,1/17)

„Im Ver­ein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pfle­ge und Erzie­hung ihrer Kin­der als natür­li­ches Recht garan­tiert, umfaßt Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kin­der­er­zie­hung in reli­giö­ser und welt­an­schau­li­cher Hin­sicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kin­dern die­je­ni­gen Über­zeu­gun­gen in Glau­bens- und Welt­an­schau­ungs­fra­gen zu ver­mit­teln, die sie für rich­tig hal­ten. Dem ent­spricht das Recht, sie von Glau­bens­über­zeu­gun­gen fern­zu­hal­ten, die den Eltern falsch und schäd­lich erscheinen.“

Die Glau­bens- und Welt­an­schau­ungs­er­zie­hung ist Auf­ga­be der Eltern und nicht des Staa­tes. Die Eltern haben das Recht, ihre Kin­der von Glau­bens­über­zeu­gun­gen und welt­an­schau­li­chen Über­zeu­gun­gen fern­zu­hal­ten, die sie für falsch und schäd­lich hal­ten. Die staat­li­che Sexu­al­erzie­hung erzieht die Schü­ler im Sin­ne der athe­isti­schen Eman­zi­pa­ti­ons­welt­an­schau­ung und hat sich damit einer Auf­ga­be ermäch­tigt, die den Eltern zusteht. Die staat­li­che Sexu­al­erzie­hung ist damit rechts­wid­rig. Die Eltern haben somit das Recht, ihre Kin­der von die­ser Sexu­al­erzie­hung fernzuhalten.

Art. 2 des Ersten Zusatz­pro­to­kolls zur Euro­päi­schen Menschenrechtskonvention:

„Der Staat hat bei der Aus­übung der von ihm auf dem Gebiet der Erzie­hung und des Unter­richts über­nom­me­nen Auf­ga­ben das Recht der Eltern zu ach­ten, die Erzie­hung und den Unter­richt ent­spre­chend ihren eige­nen reli­giö­sen und welt­an­schau­li­chen Über­zeu­gun­gen sicherzustellen.“

Die staat­li­che Schu­le hat die Glau­bens­er­zie­hung und welt­an­schau­li­che Erzie­hung der Eltern im Unter­richt und in der Erzie­hung der Schu­le sicherzustellen.
Die staat­li­che, selbst­be­stimm­te, eman­zi­pa­to­ri­sche Sexu­al­erzie­hung schließt die gott­be­stimm­te Sexu­al­erzie­hung der Eltern aus und ist des­halb rechtswidrig.

Die Rechte der Schüler

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat zum Schutz des Per­sön­lich­keits­rechts des Kin­des bei der staat­li­chen Sexu­al­erzie­hung bestimmt (BVerfGE 47,46/75):

„Jedoch muß auch hier (erg: Wis­sens­ver­mitt­lung durch die Schu­le) Rück­sicht auf das Per­sön­lich­keits­recht des Kin­des genom­men wer­den. Beleh­run­gen sol­len daher erst erfol­gen, nach­dem der Leh­rer sich gründ­lich über die psy­cho­lo­gi­sche Situa­ti­on und den Rei­fe­grad der Kin­der infor­miert hat.“

Kin­der haben das Recht, daß auf ihre psy­chi­sche Situa­ti­on und ihren Rei­fe­grad bei der staat­li­chen Sexua­ler­er­zie­hung Rück­sicht genom­men wird. Wird bei der staat­li­chen Sexu­al­erzie­hung kei­ne Rück­sicht auf die psy­chi­sche Situa­ti­on und den Rei­fe­grad eines Schü­lers genom­men, so ver­letzt die­se das Per­sön­lich­keits­recht des Schü­lers (Art. 2 I GG) und ist rechts­wid­rig. Jeder Schü­ler hat das Recht, eine staat­li­che Sexu­al­erzie­hung für sich abzu­leh­nen, die er als Ver­let­zung sei­ner Intim­sphä­re emp­fin­det (Art. 2 I GG in Ver­bin­dung mit Art. 1 I GG). Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat dazu aus­ge­führt (BVerfGE 47,46/73 f):

„Auch die Rech­te des Kin­des aus Art. 2 I GG wer­den durch die Sexu­al­erzie­hung in der Schu­le berührt. Das Grund­ge­setz hat den Intim- und Sexu­al­be­reich des Men­schen als Teil sei­ner Pri­vat­sphä­re unter den ver­fas­sungs­recht­li­chen Schutz des Art. 2 I GG in Ver­bin­dung mit Art. 1 I GG gestellt? Die Erfah­rung lehrt, daß gera­de Jugend­li­che durch päd­ago­gisch falsch ange­leg­te Erzie­hungs­maß­nah­men auf dem Gebiet der Sexua­li­tät see­lisch ver­letzt und in ihrer Ent­wick­lung schwer geschä­digt wer­den können.“

Jeder Schü­ler kann sein Ver­hält­nis zur Sexua­li­tät ein­rich­ten und grund­sätz­lich selbst dar­über befin­den, ob, in wel­chen Gren­zen und mit wel­chen Zie­len er Ein­wir­kun­gen Drit­ter auf die­se Ein­stel­lung hin­neh­men will.

Die Schü­ler haben das Recht, ihre Teil­nah­me an der staat­li­chen Sexu­al­erzie­hung abzu­leh­nen, die sie in ihrer Intim­sphä­re ver­letzt. Wer­den sie den­noch – was lei­der geschieht – zur Teil­nah­me am Sexu­al­kun­de­un­ter­richt (lei­der auch an „katho­li­schen“ Schu­len gezwun­gen, ver­letzt die staat­li­che Sexu­al­erzie­hung ihre Intim­sphä­re (Art. 2 I GG in Ver­bin­dung mit Art. 1 I GG) und ist rechtswidrig.

Text: Chri­sta Widmer/​Linus Schneider

Print Friendly, PDF & Email
Anzei­ge

Hel­fen Sie mit! Sichern Sie die Exi­stenz einer unab­hän­gi­gen, kri­ti­schen katho­li­schen Stim­me, der kei­ne Gel­der aus den Töp­fen der Kir­chen­steu­er-Mil­li­ar­den, irgend­wel­cher Orga­ni­sa­tio­nen, Stif­tun­gen oder von Mil­li­ar­dä­ren zuflie­ßen. Die ein­zi­ge Unter­stüt­zung ist Ihre Spen­de. Des­halb ist die­se Stim­me wirk­lich unabhängig.

Katho­li­sches war die erste katho­li­sche Publi­ka­ti­on, die das Pon­ti­fi­kat von Papst Fran­zis­kus kri­tisch beleuch­te­te, als ande­re noch mit Schön­re­den die Qua­dra­tur des Krei­ses versuchten.

Die­se Posi­ti­on haben wir uns weder aus­ge­sucht noch sie gewollt, son­dern im Dienst der Kir­che und des Glau­bens als not­wen­dig und fol­ge­rich­tig erkannt. Damit haben wir die Bericht­erstat­tung verändert.

Das ist müh­sam, es ver­langt eini­ges ab, aber es ist mit Ihrer Hil­fe möglich.

Unter­stüt­zen Sie uns bit­te. Hel­fen Sie uns bitte.

Vergelt’s Gott!