Für Europäischen Menschenrechtsgerichtshof ist Genozid nicht gleich Genozid


Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gibt es zweierlei Genozid: einen "schwer beweisbaren" und einen "evidenten", der eine muß geleugnet werden können, der andere darf auf keinen Fall geleugnet werden.(Straß­burg) Für den Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te gibt es Geno­zid und Geno­zid. Der Geno­zid an den Arme­ni­ern zum Bei­spiel sei „schwer beweis­bar“. Im Namen der Mei­nungs­frei­heit haben die Rich­ter den Rekurs des tür­ki­schen Poli­ti­kers Dogu Peri­n­cek ange­nom­men und der Schweiz eine Rüge erteilt, weil Peri­n­cek dort wegen Leug­nung des Völ­ker­mords an den Arme­ni­ern ver­ur­teilt wor­den war. Wur­de damit das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung gestärkt oder ein Mes­sen mit zwei­er­lei Maß noch wei­ter vertieft?

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Die Ermor­dung der euro­päi­schen Juden durch den Natio­nal­so­zia­lis­mus muß als „Geno­zid“ bezeich­net wer­den, die Ermor­dung der christ­li­chen Arme­ni­er durch die Tür­kei muß geleug­net wer­den kön­nen. Das ist einer der Grün­de, wes­halb der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te Dogu Peri­n­cek, dem Vor­sit­zen­den der sozia­li­sti­schen tür­ki­schen Arbei­ter­par­tei (Ä°ÅŸçi Par­ti­si) gegen eine Ver­ur­tei­lung durch ein Schwei­zer Gericht recht gab.

Völkermord an Armeniern „imperialistische Lüge“

Dogu Peri­n­cek wur­de in den ver­gan­ge­nen zehn Jah­ren vor allem durch sei­ne Leug­nung des Völ­ker­mords an den Arme­ni­ern bekannt. 2005 leug­ne­te er bei drei Ver­an­stal­tun­gen in der Schweiz den tür­ki­schen Geno­zid an den Arme­ni­ern als „inter­na­tio­na­les Mär­chen“ und „impe­ria­li­sti­sche Lüge“. Ein Gericht in Lau­sanne ver­ur­teil­te ihn dar­auf­hin wegen Ver­let­zung der Schwei­zer Ras­sis­mus-Straf­norm von 1994, die als Arti­kel 261bis Teil des schwei­ze­ri­schen Straf­ge­setz­bu­ches wur­de. Bes­ser bekannt ist die Straf­norm als als „Anti­ras­sis­mus­ge­setz“. Peri­n­cek wur­de zu 90 Tagen Haft auf Bewäh­rung ver­ur­teilt. In Tag­sät­zen umge­rech­net soll­te er 3.000 Schwei­zer Fran­ken Straf­geld zah­len und wei­te­re 1.000 Euro als Akt der „Wie­der­gut­ma­chung“ an eine arme­ni­sche Gesell­schaft in der Schweiz.

Peri­n­cek wand­te sich an den Euro­päi­schen Men­schen­rechts­ge­richts­hof und bekam am ver­gan­ge­nen Diens­tag recht. Das Schwei­zer Gerichts­ur­teil auf­grund der Ras­sis­mus-Straf­norm stellt, so Straß­burg, eine Ver­let­zung des Rechts auf Mei­nungs­frei­heit dar. Nun blei­ben der Schweiz drei Mona­te Zeit, um Ein­spruch gegen die Rüge einzulegen.

Mehr als die Hälfte des armenischen Volkes fiel der „Katastrophe“ zum Opfer

Völkermord an den ArmeniernAghet, die „Kata­stro­phe“, wie die Arme­ni­er den jung­tür­ki­schen Völ­ker­mord an ihrem Volk nen­nen, for­der­te 1915/​1916 zwi­schen einer Mil­li­on und andert­halb Mil­lio­nen Todes­op­fer. Weni­ger als die Hälf­te aller Arme­ni­er über­leb­ten den Geno­zid durch Flucht und Ver­steck. Die Schwei­zer Anti­ras­sis­mus­norm bestraft, wer auf gro­be Wei­se Völ­ker­mord oder ande­re Ver­bre­chen gegen die Mensch­heit her­ab­setzt oder rechtfertigt.

Laut Euro­päi­schem Men­schen­rechts­ge­richts­hof ver­letzt die Ver­ur­tei­lung Peri­n­ceks Arti­kel 10 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on und damit die Mei­nungs­frei­heit. Arti­kel 17 der­sel­ben Kon­ven­ti­on unter­sagt zwar den Miß­brauch der Mei­nungs­frei­heit, doch, so die Straß­bur­ger Rich­ter, kom­me Arti­kel 17 in die­sem Fall nicht zur Anwen­dung, weil Peri­n­cek durch die Leug­nung der Ereig­nis­se von 1915 als Geno­zid, „nicht zum Haß gegen das arme­ni­sche Volk“ ange­sta­chelt habe. Des­halb kön­ne er weder der „Auf­wie­ge­lung zum Haß“ beschul­digt wer­den noch des Miß­brauchs des Rechts auf Meinungsfreiheit.

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof verteidigt Recht auf freie Meinungsäußerung

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te ver­tei­dig­te damit das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung. Bereits zum Zeit­punkt der Ein­füh­rung der Anti­ras­sis­mus­norm gab es in der Schweiz selbst hef­ti­ge Beden­ken dage­gen. Ent­spre­chend fand die Straf­rechts­än­de­rung bei einer Volks­ab­stim­mung nur eine knap­pe Zustim­mung von 54,6 Pro­zent des Wahlvolkes.

Der arme­ni­sche Jour­na­list und tür­ki­sche Staats­bür­ger, Hrant Dink wur­de 2007 in der Tür­kei ermor­det, weil er zuviel öffent­lich über den Geno­zid an den Arme­ni­ern sprach. Er hat­te aller­dings die Schwei­zer Rechts­norm als „blöd­s­i­ni­ges Gesetz“ bezeich­net. Die Leug­nung eines Geno­zids unter Stra­fe zu stel­len, sei ein Feh­ler und scha­de der arme­ni­schen Sache, kom­men­tier­te er kurz vor sei­ner Ermor­dung die Ankla­ge­er­he­bung gegen Peri­n­cek in der Schweiz. Der Völ­ker­mord an den Arme­ni­ern stellt in der Tür­kei ein Tabu dar, desh­lab, so Dink, brau­che es vor allem Infor­ma­ti­on. Ein Ver­bot der Leug­nung sei nur eine ande­re Form der Tabui­sie­rung, wo gera­de eine Ent­ta­bui­sie­rung not­wen­dig wäre.

Gerichtshof stellt Völkermord an Armeniern in Frage

Der Euro­päi­sche Men­schen­rechts­ge­richts­hof ver­tei­dig­te jedoch nicht nur das Rech­te auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung. Er ging wesent­lich wei­ter und misch­te sich selbst in die Geno­zid­dis­kuss­si­on ein. Damit rela­ti­vier­te er selbst sei­nen eige­nen Rechts­spruch. Die Rich­ter stell­ten zwar fest, daß es nicht ihre Auf­ga­be sei, den Wahr­heits­ge­halt der Mas­sa­ker und der Depor­ta­tio­nen zum Scha­den des arme­ni­schen Vol­kes im Osma­ni­schen Reich von 1915 und spä­ter fest­zu­stel­len. Doch genau das haben sie dann getan, indem sie erklä­ren, daß es in der inter­na­tio­na­len Gemein­schaft kei­ne Über­ein­stim­mung dar­über gibt, die Mas­sa­ker an den Arme­ni­ern als „Geno­zid“ zu bezeich­nen. „Geno­zid“ sei­ne „eine recht­lich schwer beweis­ba­re Definition“.

Laut Gerichts­hof haben ledig­lich 20 von 190 Staa­ten der Erde den arme­ni­schen Geno­zid offi­zi­ell aner­kannt. Da die histo­ri­sche For­schung per defi­ni­tio­nem zur Dis­kus­si­on ste­he, sei es nicht immer mög­lich, wie eben auch im kon­kre­ten Fall, zu end­gül­ti­gen Schluß­fol­ge­rung zu gelan­gen und eine objek­ti­ve und abso­lu­te Wahr­heit zu fin­den, so der Gerichtshof.

Im Gegen­satz zu den Straß­bur­ger Rich­tern bezeich­net Papst Fran­zis­kus den Völ­ker­mord an den Arme­ni­ern am ver­gan­ge­nen 3. Juni, als er in Rom den Patri­ar­chen der Arme­nisch-Katho­li­schen Kir­che, Ner­ses Bedros XIX, emp­fing,  als „ersten Geno­zid des 20. Jahrhunderts“.

Für Straßburg ist nicht jeder Völkermord ein Völkermord

Laut Euro­päi­schem Men­schen­rechts­ge­richts­hof gibt es also kei­ne Gewiß­heit, daß die Ver­fol­gung und Ermor­dung der Arme­ni­er ein Völ­ker­mord war. Für den­sel­ben Gerichts­hof darf sich aller­dings nie­mand auf die Mei­nungs­frei­heit beru­fen, wenn er den Holo­caust an den euro­päi­schen Juden leug­net. Ange­sichts der Arme­ni­en-Rüge für die Schweiz stellt sich die Fra­ge, womit dem Men­schen­recht Mei­nungs­frei­heit mehr gedient ist. Was der inter­na­tio­na­len Rechts­set­zung, aber auch dem Anse­hen des Men­schen­rechts­ge­richts­hof scha­det, ist ein Mes­sen mit zwei­er­lei Maß. „Aghet“ bezeich­net für die Arme­ni­er, was „Scho­ah“ für die Juden bezeich­net. Gesetz­ge­ber und Rich­ter soll­ten sich davor hüten, sich Wer­tun­gen anzu­ma­ßen. Ihnen obliegt im Zwei­fel in erster Linie die Auf­ga­be, das Men­schen­recht Mei­nungs­frei­heit zu schützen.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Tempi/shelbystark.edublogs

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3 Kommentare

  1. Holo­do­mor in der Ukrai­ne wird auch nicht als Geno­cid ange­se­hen, weil nicht nur Ukrai­ner zu Tode kamen. So die offi­zi­el­le Auf­fas­sung der rus­si­schen Regierung.

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